Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission vom 26. Januar 2021 über harmonisierte Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/33/EU vom 26. Februar 2014: Sie ist die übergeordnete Harmonisierungsrechtsvorschrift für Aufzüge und Sicherheitsbauteile; der Beschluss dient unmittelbar ihrer Unterstützung und konkretisiert, welche harmonisierten Normen die Konformitätsvermutung auslösen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für die europäische Normung; auf Artikel 10 Absatz 6 stützt sich der Erlass des Durchführungsbeschlusses. • Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission vom 21. September 2016: Er enthält den Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung zur Er- und Überarbeitung harmonisierter Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile. • Mitteilung 2016/C 293/64 der Kommission vom 12. August 2016: Sie war die frühere Veröffentlichung der Referenzen harmonisierter Normen im Bereich Aufzüge und wird durch den Beschluss aufgehoben, mit Übergangsfortgeltung für zwei ältere Normreferenzen. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Auf sie wird im Zusammenhang mit grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Bezug genommen, soweit diese gegebenenfalls bei der Normungsüberarbeitung mit zu berücksichtigen sind.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2021/76 ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung der Referenzen harmonisierter Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge im Amtsblatt der Europäischen Union. Er steht systematisch unter der Richtlinie 2014/33/EU und konkretisiert deren Mechanismus der Konformitätsvermutung nach Artikel 14, indem festgelegt wird, welche Normen diese Wirkung auslösen. Zugleich ersetzt er die frühere Veröffentlichungspraxis über die Mitteilung 2016/C 293/64 weitgehend und ordnet den Übergang von EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 auf die Fassungen von 2020. Inhaltlich enthält der Beschluss die vollständige Liste der einschlägigen harmonisierten Normen in Anhang I, hebt die frühere Mitteilung auf und verschiebt für zwei ältere Normreferenzen die Streichung bis zum 27. Juli 2022. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen, Konformitätsbewertungsstellen, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar Normungsorganisationen und Wirtschaftsakteure, die Aufzüge konstruieren, einbauen, prüfen oder instand halten. Relevant ist der Beschluss für Produkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/33/EU, soweit zur Erfüllung wesentlicher Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen harmonisierte Normen herangezogen werden. Eine Besonderheit besteht darin, dass die ältere Mitteilung für die in Anhang II genannten Referenzen EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 übergangsweise bis zum 27. Juli 2022 fortgilt. Ausnahmen im materiellen Sinn werden nicht neu geschaffen; vielmehr regelt der Beschluss vor allem Veröffentlichung, Ersetzung und Übergangsfrist für bestimmte Normreferenzen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Vermutungswirkung für die Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen an die im Anhang I genannten Normen anknüpft, insbesondere an EN 81-20:2020 und EN 81-50:2020. Hersteller und Prüfstellen müssen ihre technische Dokumentation, Konstruktion und Bewertungsverfahren an den veröffentlichten Normstand anpassen. Für ältere Fassungen bestand nur eine befristete Übergangsphase bis zum 27. Juli 2022. Der Beschluss erhöht damit Rechtssicherheit und erleichtert den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2014/33/EU.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen: • Pflicht: Bei Konstruktion und Herstellung die im Anhang I veröffentlichten harmonisierten Normen berücksichtigen, wenn die Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2014/33/EU in Anspruch genommen werden soll. • Pflicht: Bei Anwendung von EN 81-20 und EN 81-50 auf die Fassungen 2020 umstellen, da die Fassungen 2014 nur übergangsweise bis zum 27. Juli 2022 berücksichtigt wurden. • Pflicht: Technische Unterlagen und Konformitätsbewertungsnachweise an den veröffentlichten Normenstand anpassen. • Empfehlung: Interne Freigabe- und Änderungsprozesse so organisieren, dass der Wechsel veröffentlichter Normreferenzen frühzeitig umgesetzt wird. Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht: Prüf- und Bewertungsverfahren an den in Anhang I genannten harmonisierten Normen ausrichten. • Pflicht: Bei Bewertungen im Übergangszeitraum die Fortgeltung der in Anhang II genannten älteren Referenzen bis zum 27. Juli 2022 beachten. • Pflicht: Die Vermutungswirkung nur für solche Normreferenzen zugrunde legen, die im Amtsblatt veröffentlicht sind. • Empfehlung: Prüfprogramme und Checklisten regelmäßig mit den veröffentlichten Normreferenzen abgleichen. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Bei der Beurteilung der Konformität berücksichtigen, welche harmonisierten Normen durch den Beschluss veröffentlicht sind. • Pflicht: Den Übergangsmechanismus für EN 81-20:2014 und EN 81-50:2014 bis zum 27. Juli 2022 beachten. • Pflicht: Die Aufhebung der früheren Mitteilung 2016/C 293/64 in der Rechtsanwendung nachvollziehen. • Empfehlung: Vollzugshinweise und Prüfpraxis an die konsolidierte Normenliste des Beschlusses anpassen. Wartungs- und Instandhaltungsakteure: • Pflicht: Soweit einschlägig, die in Anhang I aufgeführten Normen zur Instandhaltung und zu Seilkomponenten beachten, etwa EN 13015:2001+A1:2008 sowie EN 12385-3:2004+A1:2008. • Pflicht: Arbeitsanweisungen und technische Vorgaben mit dem veröffentlichten Normenbestand abstimmen. • Pflicht: Bei sicherheitsrelevanten Komponenten nur solche Spezifikationen zugrunde legen, die dem veröffentlichten Normenrahmen entsprechen. • Empfehlung: Wartungsdokumentation und Schulungsunterlagen regelmäßig auf Änderungen der referenzierten Normen überprüfen.