Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1781 v. 13. Juni 2024: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zum Ökodesign für nachhaltige Produkte und enthält in Artikel 25 das Grundverbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte sowie die Ermächtigung zum Erlass dieser delegierten Verordnung. • Richtlinie 2008/98/EG v. 19. November 2008: Sie regelt die Abfallhierarchie, die Begriffsbestimmung der sozialwirtschaftlichen Einrichtung und den Rahmen der Abfallbehandlung; auf ihre Grundsätze ist die Vernichtung nach den Ausnahmen auszurichten. • Verordnung (EU) 2023/988 v. 10. Mai 2023: Sie ist für die Einordnung gefährlicher Produkte maßgeblich und bestimmt insbesondere die allgemeine Sicherheitsanforderung und die sicherheitsbezogenen Bewertungsmaßstäbe. • Richtlinie 2011/83/EU v. 25. Oktober 2011: Auf sie wird im Zusammenhang mit Rückgaben aufgrund des Widerrufsrechts Bezug genommen, wenn hierdurch beschädigte oder beeinträchtigte Produkte entstehen. • Richtlinie 2009/125/EG: Diese frühere Ökodesign-Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1781 aufgehoben und bildet den legislativen Vorgänger des nun weiterentwickelten unionsweiten Rahmens für nachhaltige Produkte.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1781 auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 5 durch eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Sie ist systematisch dem europäischen Ökodesign- und Kreislaufwirtschaftsrecht zuzuordnen und steht in engem Zusammenhang mit der Abfallhierarchie, dem Produktsicherheitsrecht sowie Vorschriften zu geistigem Eigentum. Inhaltlich bestimmt sie abschließend Fallgruppen, in denen die Vernichtung ausnahmsweise zulässig bleibt, etwa bei Gefährlichkeit, sonstiger Rechtswidrigkeit, Verletzungen geistiger Eigentumsrechte, technischer Unmöglichkeit der Wiederverwendung, Beschädigung, Ungeeignetheit, erfolglosen Spendenangeboten oder fehlender Nachfrage nach vorbereiteten Wiederverwendungsprodukten. Ergänzend regelt sie Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten sowie eine spätere Überprüfung der Ausnahmen durch die Kommission. • Der Anwendungsbereich erfasst Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte vernichten wollen, soweit es sich um in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführte Produktkategorien handelt. Betroffen sind außerdem sozialwirtschaftliche Einrichtungen, Abfallbehandlungseinrichtungen sowie zuständige nationale Behörden, die die Einhaltung kontrollieren. Die Verordnung eröffnet keine generelle Freistellung, sondern nur eng begrenzte Ausnahmen, die jeweils nachweisbar sein müssen; dabei greift insbesondere die Spendenausnahme erst subsidiär, wenn keine Fälle nach Buchstaben a bis g vorliegen. Eine besondere Ausnahme gilt für von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen angenommene Spenden sowie für Produkte, die nach Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut bereitgestellt wurden, aber keinen Abnehmer finden. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Vernichtung unverkaufter Produkte ab dem 19. Juli 2026 nur noch aus klar dokumentierten Ausnahmegründen zulässig ist und regelmäßig als letzter Ausweg belegt werden muss. Unternehmen müssen vor einer Vernichtung insbesondere Sicherheitsrisiken, Rechtsverstöße, Schutzrechte, technische Unmöglichkeit von Reparatur oder Wiederverwendung sowie erfolglose Spendenbemühungen nachvollziehbar prüfen. Zugleich sind Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren und Abfallbehandlungseinrichtungen über die einschlägige Ausnahme zu informieren.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsteilnehmer: • Pflicht: Unverkaufte Verbraucherprodukte nur dann vernichten, wenn eine der ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt. • Pflicht: Die einschlägigen Nachweise je Ausnahmefall in elektronischer Form dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und zuständigen Behörden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen bereitstellen. • Pflicht: Der Abfallbehandlungseinrichtung bei der Übergabe der Produkte eine Erklärung über die anwendbare Ausnahme vorlegen. • Empfehlung: Interne Prüf- und Qualitätssicherungsverfahren so gestalten, dass Reparatur, Wiederaufarbeitung, Wiederverwendung und Spenden nachweisbar vorrangig geprüft werden. Sozialwirtschaftliche Einrichtungen: • Pflicht: Bei erhaltenen Spenden, für die kein Abnehmer gefunden werden kann, den fehlenden Absatz nachvollziehbar erklären, wenn eine Vernichtung erfolgen soll. • Pflicht: Vorgaben zur getrennten Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung beachten, soweit betroffene Produktgruppen solchen Anforderungen unterliegen. • Empfehlung: Verfahren zur Dokumentation von Annahme, Weitergabe und Nichtvermittelbarkeit von Spendenprodukten vorhalten. Abfallbehandlungseinrichtungen: • Pflicht: Die vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegte Erklärung zur einschlägigen Ausnahme im Rahmen der Übernahme der Produkte berücksichtigen. • Empfehlung: Sortier- und Behandlungsprozesse so ausgestalten, dass Wiederverwendung und Recycling entsprechend der Abfallhierarchie bestmöglich unterstützt werden. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht: Auf Anfrage bereitgestellte elektronische Unterlagen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausnahmefälle kontrollieren. • Empfehlung: Risikoorientierte Kontrollmechanismen für wiederkehrende oder chargenbezogene Vernichtungsfälle etablieren.