Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 01.01.2028
Änderung — Zusatz — Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.6 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (s) Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz
Link VO (EU) 2026/1890Version 01.01.2027
Änderung — Zusatz — Anhang I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.6 Nummer 2.6.4 Änderung — Zusatz — Anhang I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.6 Nummer 2.6.5 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (t) Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz
Link VO (EU) 2026/1828Version 19.08.2026
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt 5 Unterabschnitt 5.3 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (r) Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt 5 Unterabschnitt 5.4
Link VO (EU) 2026/1825Version 08.10.2025
Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt 3 SUBSECTION 3.4 Nummer 3.4.5 Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt 3 SUBSECTION 3.4 Text Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (q)
Link VO (EU) 2025/1891Version 01.07.2025
Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (o) Änderung — Zusatz — Anhang I Abschnitt 3 Nummer 3.6 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (p)
Link VO (EU) 2024/1987Version 01.07.2025
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023R0915-20250701) (Consolidation ID: 2023R0915/20250701) (ELI ID: reg:2023:915:2025-07-01)
LinkVersion 22.07.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.8.2.1 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (m) Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Satz Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (n) Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.8.2.3 Änderung — Zusatz — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.8.2.1a Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.8.1.2 Änderung — Zusatz — Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe (l)
Link VO (EU) 2024/1808Version 16.07.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.2.4 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.6.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.2.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.9.5 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.4.9 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle NOTE 6 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.4.7 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 4 Nummer 4.1.11 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.9.10 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.2.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.5.8 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.4.10 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 4 Nummer 4.1.1.8 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.3.2 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 4 Nummer 4.1.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.8.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.9.9 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.2.2 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.2.9 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.3.1 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.5.2 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 5 Nummer 5.1.15 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 5 Nummer 5.1.13 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 4 Nummer 4.1.12 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.9.4 Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Abschnitt 1 Nummer 1.2.10
Link VO (EU) 2024/1756
Version 08.07.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 3.2.4.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 1.8.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 2.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 3.2.12 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 3.1.4.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang I Tabelle Nummer 1.8.1.2 Text
Link VO (EU) 2024/1683Version 01.07.2024
Änderung — Zusatz — Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.9 Änderung — Zusatz — Artikel 8 nicht nummerierter Absatz 5
Link VO (EU) 2024/1038Version 25.04.2024
Änderung — Ersetzung — Anhang I Abschnitt 6 Unterabschnitt 6.3.1
Link VO (EU) 2024/1002Version 10.08.2023
Änderung — Ersetzung — Anhang Abschnitt 3 Unterabschnitt 3.2 Nummer 3.2.9 Änderung — Ersetzung — Anhang Abschnitt 3 Unterabschnitt 3.2 Nummer 3.2.2
Link VO (EU) 2023/1510Version 25.04.2023
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 315/93 v. 8. Februar 1993: Sie ist die übergeordnete Ermächtigungsgrundlage für gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln; auf Artikel 2 Absatz 3 stützt sich die vorliegende Verordnung unmittelbar. • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 v. 19. Dezember 2006: Sie ist die aufgehobene Vorgängerregelung, deren Höchstgehalte und Systematik weitgehend übernommen, konsolidiert und präzisiert werden. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 v. 28. Januar 2002: Sie liefert die grundlegenden lebensmittelrechtlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere für Lebensmittel, Lebensmittelunternehmer, Inverkehrbringen und Endverbraucher. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 v. 23. März 2022 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 v. 9. Juni 2022: Sie regeln die Durchführung amtlicher Kontrollen und praktische Modalitäten für Kontaminantenkontrollen, auf die die Monitoring- und Berichtsvorgaben Bezug nehmen. • Verordnung (EG) Nr. 401/2006 v. 23. Februar 2006: Sie ist für Probenahmeverfahren und Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle maßgeblich und wird im Verordnungstext bei einzelnen Kontaminanten ausdrücklich herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/915 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 unionsweit verbindliche Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. Systematisch ist sie dem europäischen Lebensmittelrecht und insbesondere dem gesundheitlichen Verbraucherschutz zuzuordnen; sie ergänzt die allgemeinen Begriffs- und Sicherheitsvorgaben insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und verweist für einzelne Begriffsbestimmungen auch auf das Hygienerecht. Inhaltlich ersetzt sie die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, führt deren Regelungsbestand fort, präzisiert Anwendungsfragen und bündelt die Höchstgehalte in einem neu gefassten Anhang I. Zentrale Regelungsinhalte sind Vermarktungsverbote bei Überschreitung von Höchstgehalten, Mischungsverbote, Vorgaben für verarbeitete, getrocknete oder zusammengesetzte Lebensmittel, das Verbot chemischer Entgiftung, besondere Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie Monitoring-, Berichts- und Übergangsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Lebensmittelunternehmer entlang der Lebensmittelkette, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten selbst sowie teilweise weitere interessierte Kreise, soweit Daten zum Vorkommen von Kontaminanten zu melden sind. Betroffen sind insbesondere Hersteller, Verarbeiter, Importeure, Händler und Inverkehrbringer, weil Lebensmittel mit Überschreitungen weder vermarktet noch als Zutat verwendet oder mit konformen Lebensmitteln vermischt werden dürfen; bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln bestehen zudem Begründungs- und Mitteilungspflichten zu Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren. Besondere Regelungen gelten für Erzeugnisse, die vor dem Endverbrauch noch sortiert oder physikalisch behandelt werden, für bestimmte Erdnüsse, Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide mit spezifischen Kennzeichnungsvorgaben sowie für Mitgliedstaaten mit ausdrücklich geregelten Ausnahmen, etwa Lettland, Finnland und Schweden bei bestimmten Ostseefischen oder einzelne Mitgliedstaaten bei traditionell geräucherten Fleisch- und Fischerzeugnissen für den lokalen Markt. Zudem können Mitgliedstaaten für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder strengere Höchstgehalte festlegen, soweit im Anhang keine spezifischen Unionshöchstgehalte vorgesehen sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels stark von der zutreffenden Einordnung in die Produktkategorie des Anhangs I, der analytischen Bewertung des essbaren Teils und gegebenenfalls vom Verwendungszweck abhängt. Unternehmen müssen Grenzwerte, Verarbeitungsstufen, Kennzeichnung, Chargenrückverfolgbarkeit und Nachweise zum rechtmäßigen Inverkehrbringen belastbar dokumentieren. Besonders relevant ist dies etwa bei sortierbedürftigem Getreide, zum Zermahlen bestimmten Ölsaaten, Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie traditionell geräucherten Erzeugnissen mit nationalen Ausnahmen. Behörden prüfen daher nicht nur Laborwerte, sondern auch Produktbestimmung, Begleitdokumente, Warnhinweise und die Einhaltung spezieller Vermarktungsbeschränkungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Lebensmittel mit Überschreitung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Rohstoff oder Zutat verwendet werden. • Pflicht: Konforme Lebensmittel dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die die Höchstgehalte überschreiten. • Pflicht: Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmitteln sind gegenüber der zuständigen Behörde die maßgeblichen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren sowie Zutatenanteile mitzuteilen und zu begründen. • Empfehlung: Produktkategorien, Verwendungszwecke, Chargencodes, Begleitdokumente und Nachweise zu Verarbeitungs- oder Verdünnungsfaktoren standardisiert dokumentieren. Zuständige Behörden: • Pflicht: Im Rahmen amtlicher Kontrollen sind mitgeteilte Faktoren zu prüfen und, falls diese fehlen oder ungeeignet sind, auf Grundlage verfügbarer Informationen selbst festzulegen. • Pflicht: Amtliche Kontrollen und Datenerhebungen zu Kontaminanten im Einklang mit den unionsrechtlichen Kontrollvorgaben durchzuführen. • Pflicht: Erhobene Daten über das Vorkommen von Kontaminanten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu übermitteln und auf Verlangen weitere Untersuchungsergebnisse der Kommission mitzuteilen. • Empfehlung: Kontrollschwerpunkte risikoorientiert auf sensible Produktgruppen wie Säuglingsnahrung, Getreide, Fischereierzeugnisse und geräucherte Erzeugnisse ausrichten. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Monitoring- und Berichtspflichten zu Kontaminanten sowie zu Präventionsmaßnahmen wahrnehmen. • Pflicht: Soweit Ausnahmeregelungen für bestimmte Ostseefische genutzt werden, jährlich Maßnahmen zur Verbraucherinformation und zur Verhinderung der Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten berichten und deren Wirksamkeit nachweisen. • Pflicht: Bei Nutzung nationaler Spielräume für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder nur im Rahmen des Artikels 3 Absatz 3 strengere Höchstgehalte festlegen. • Empfehlung: Nationale Vollzugshinweise zu Kennzeichnung, Übergangsmaßnahmen und Nachweispflichten für das rechtmäßige Inverkehrbringen veröffentlichen.
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