Empfehlung (EU) 2024/907 der Kommission vom 22. März 2024 für die Überwachung von Lebensmitteln auf Nickel
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Empfehlung (EU) 2016/1111 vom 6. Juli 2016: Sie ist die Vorgängerempfehlung zur Überwachung von Nickel in Lebensmitteln und diente bereits der Datenerhebung in den Jahren 2016 bis 2018. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 292: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Empfehlungen durch die Kommission und bestimmt damit die rechtliche Einordnung des Rechtsakts. • Verordnung (EU) 2023/915 vom 25. April 2023: Sie legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest; auf ihrer Grundlage wurden bereits für diverse Lebensmittel Nickelhöchstgehalte festgesetzt. • Verordnung (EG) Nr. 333/2007 vom 28. März 2007: Sie regelt die Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln und ist für die Überwachung nach dieser Empfehlung maßgeblich. • EFSA-Gutachten von 2015 und 2020: Diese wissenschaftlichen Bewertungen sind keine Rechtsgrundlagen im formellen Sinn, bilden aber die zentrale fachliche Grundlage für die Empfehlung und für die weitere regulatorische Einordnung von Nickel in Lebensmitteln.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/907 ist eine Empfehlung der Kommission nach Artikel 292 AEUV und damit ein unionsrechtlicher Rechtsakt ohne unmittelbare verbindliche Rechtswirkung. Sie ist systematisch dem Lebensmittelkontaminationsrecht und der amtlichen sowie unternehmensbezogenen Datengewinnung zuzuordnen und ergänzt die bereits bestehenden materiellen Anforderungen zu Nickel in Lebensmitteln. Inhaltlich zielt sie auf eine unionsweit verbesserte Datengrundlage zum Vorkommen von Nickel, nachdem bereits für bestimmte Lebensmittel Höchstgehalte festgesetzt wurden, für andere Produktgruppen aber noch belastbare Daten fehlen. Empfohlen werden die Überwachung in den Jahren 2025 bis 2027, die Einbeziehung bestimmter Lebensmittelgruppen, die Sammlung von Erkenntnissen zu Minderungsmaßnahmen sowie die Durchführung von Probenahme, Analyse und Datenübermittlung nach einheitlichen Vorgaben. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Lebensmittelunternehmern Lebensmittel auf Nickel überwachen und die erhobenen Daten an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermitteln sollen. Inhaltlich betroffen sind insbesondere Hersteller, Verarbeiter, Importeure und sonstige Lebensmittelunternehmer der ausdrücklich genannten Produktgruppen wie Nahrungsergänzungsmittel, Schokolade, Getreideerzeugnisse, Gemüse, Seetang, Sojaerzeugnisse, Hülsenfrüchte, Nüsse sowie Fisch und andere Meeresfrüchte. Zusätzlich werden Landwirte und Lebensmittelunternehmer im Zusammenhang mit bekannten Minderungsmaßnahmen angesprochen, die wirksam vermittelt, propagiert und schrittweise umgesetzt werden sollen. Ausnahmeregelungen im engeren Sinn enthält der Text nicht; allerdings ist die Sammlung von Erkenntnissen über Minderungsmaßnahmen nur „erforderlichenfalls“ vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies eine koordinierte Erweiterung der Nickelüberwachung für ausgewählte Lebensmittel in den Jahren 2025 bis 2027. Nationale Behörden und Unternehmen sollen Proben repräsentativ nach den unionsrechtlichen Probenahme- und Analysevorschriften untersuchen und die Ergebnisse in einem vorgegebenen elektronischen Format an die Behörde melden. Für einzelne Warengruppen sind Zusatzangaben erforderlich, etwa zum Kakaogehalt von Schokolade oder zur Art und Spezies von Tee und Seetang. Parallel sollen bekannte Maßnahmen zur Verringerung von Nickelgehalten entlang der Lebensmittelkette schrittweise verbreitet und umgesetzt werden.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: In den Jahren 2025, 2026 und 2027 Lebensmittel gemeinsam mit Lebensmittelunternehmern auf das Vorkommen von Nickel überwachen. • Pflicht2: Erforderlichenfalls Erkenntnisse über Minderungsmaßnahmen zur Senkung des Nickelgehalts von Lebensmitteln zusammentragen. • Pflicht3: Überwachungsdaten regelmäßig zusammen mit den verlangten Angaben in dem vorgegebenen elektronischen Berichtsformat an die Behörde übermitteln. • Empfehlung: Die Überwachung risikoorientiert auf die ausdrücklich genannten Lebensmittelgruppen ausrichten und die erforderlichen Zusatzangaben je Produktgruppe vollständig erfassen. Lebensmittelunternehmer: • Pflicht1: An der Überwachung der betroffenen Lebensmittelgruppen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten mitwirken. • Pflicht2: Überwachungsdaten regelmäßig mit den verlangten Angaben für die Meldung an die Behörde bereitstellen. • Pflicht3: Bekannte Minderungsmaßnahmen zur Senkung des Nickelgehalts schrittweise umsetzen. • Empfehlung: Produktbezogene Spezifikationen wie Kakaogehalt, Teeart oder Speziesbezeichnungen strukturiert dokumentieren, um eine verwertbare Datengrundlage sicherzustellen. Landwirte: • Pflicht1: Bekannte Minderungsmaßnahmen zur Senkung des Nickelgehalts von Lebensmitteln schrittweise umsetzen, soweit sie im Primärproduktionsbereich relevant sind. • Empfehlung: Vermittelte Minderungsmaßnahmen in den Anbau- und Erzeugungsprozess integrieren und ihre praktische Wirksamkeit fortlaufend beobachten. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: • Pflicht1: Das elektronische Berichtsformat für die Datenübermittlung vorgeben. • Pflicht2: Die übermittelten Überwachungsdaten in einer Datenbank zusammenführen. • Empfehlung: Einheitliche Datenanforderungen für die betroffenen Produktgruppen fortentwickeln, damit die Vergleichbarkeit der unionsweiten Überwachung verbessert wird.