Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004: Sie bildet die übergeordnete Grundlage für amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln; auf Artikel 11 Absatz 4 stützt sich die Verordnung (EG) Nr. 333/2007, zudem verweist sie auf die Laboranforderungen nach Artikel 12 und Anhang III. • Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993: Sie regelt das gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln und bildet den materiellen Rahmen für die Festsetzung von Höchstgehalten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006: Sie legt die Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln fest; die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 bestimmt hierzu die maßgeblichen Probenahme- und Analysemethoden. • Richtlinie 2001/22/EG vom 8. März 2001: Sie enthielt zuvor Probenahmeverfahren und Analysemethoden für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 aufgehoben und ersetzt. • Richtlinie 2004/16/EG vom 12. Februar 2004 sowie Richtlinie 2005/10/EG vom 4. Februar 2005: Diese Vorgängerregelungen zu Zinn in Lebensmittelkonserven beziehungsweise Benzo(a)pyren in Lebensmitteln wurden ebenfalls aufgehoben und in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 zusammengeführt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und konkretisiert für die amtliche Lebensmittelkontrolle die Anforderungen an Probenahme, Probenvorbereitung, Analyse sowie Ergebnisbewertung bei bestimmten Kontaminanten. Systematisch dient sie der Durchführung des unionsrechtlichen Kontaminantenrechts und ergänzt die allgemeinen Vorgaben für amtliche Kontrollen sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte. Inhaltlich fasst sie zuvor verstreute Vorgaben in einem einheitlichen Rechtsakt zusammen und ersetzt die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG. Sie regelt insbesondere Definitionen von Partie und Teilpartie, Probenahmepläne, Laborqualitätsstandards, Leistungskriterien für Analysemethoden sowie die Akzeptanz oder Zurückweisung von Partien anhand von Messunsicherheit und Wiederfindungsrate. • Der Anwendungsbereich erfasst die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln hinsichtlich der in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren. Adressiert sind insbesondere die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bevollmächtigte Probennehmer sowie Laboratorien, die solche Kontrollen durchführen. Mittelbar betroffen sind Lebensmittelunternehmer, weil Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke sowie die Annahme oder Zurückweisung von Partien an diese Vorgaben anknüpfen. Ausnahmeregelungen bestehen insoweit, als auf Einzelhandelsebene ein anderes Probenahmeverfahren zulässig ist, wenn die übliche Vorgehensweise nicht möglich ist und die Repräsentativität gewahrt bleibt; außerdem gelten nationale Vorschriften fort, soweit Rechte des Lebensmittelunternehmers bei Gegen- und Schiedsproben betroffen sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass behördliche Kontrollen zu den genannten Kontaminanten nicht frei gestaltet werden dürfen, sondern nach unionsweit vorgegebenen Verfahrensschritten ablaufen. Entscheidend sind eine repräsentative Probenahme, die ordnungsgemäße Bildung und Kennzeichnung von Sammel- und Laborproben sowie der Einsatz qualitätsgesicherter Analysenmethoden. Für die Beurteilung einer Partie reicht nicht jeder Einzelmesswert aus; maßgeblich ist das nach den Vorgaben dargestellte Ergebnis unter Berücksichtigung von Messunsicherheit und gegebenenfalls Wiederfindungsrate. Dadurch werden Vollzugsentscheidungen zwischen Behörden und Laboren besser vereinheitlicht und rechtlich belastbarer gemacht.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Amtliche Kontrollen zu den erfassten Kontaminanten nach den im Anhang festgelegten Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchführen lassen. • Pflicht: Sicherstellen, dass jede Partie oder Teilpartie einzeln beprobt und die Probenahme ordnungsgemäß protokolliert, versiegelt und gekennzeichnet wird. • Pflicht: Entscheidungen über Akzeptanz oder Zurückweisung von Partien auf Grundlage der vorgeschriebenen Ergebnisinterpretation treffen. • Empfehlung: Interne Vollzugsvorgaben auf einheitliche Anwendung der Regeln zu Messunsicherheit, Wiederfindungsrate und Repräsentativität ausrichten. Bevollmächtigte Probennehmer: • Pflicht: Probenahmen nur als vom Mitgliedstaat bevollmächtigte Person durchführen. • Pflicht: Einzelproben möglichst an verschiedenen, über die Partie oder Teilpartie verteilten Stellen entnehmen und zur Sammelprobe vereinigen. • Pflicht: Vorsichtsmaßnahmen gegen Kontamination, Veränderungen der Probe und Verlust der Repräsentativität treffen sowie Proben ordnungsgemäß verpacken und versenden. • Empfehlung: Abweichungen vom vorgesehenen Verfahren nachvollziehbar im Protokoll dokumentieren, insbesondere bei Einzelhandel, flüssigen Massengütern oder nicht praktikabler Standardprobenahme. Laboratorien: • Pflicht: Die einschlägigen Laborqualitätsstandards erfüllen und an Eignungsprüfungsprogrammen teilnehmen. • Pflicht: Repräsentative und homogene Laborproben herstellen und Sekundärkontamination während Probenvorbereitung und Analyse vermeiden. • Pflicht: Validierte oder nach dem Tauglichkeitsansatz geeignete Analysemethoden anwenden und Ergebnisse mit Messunsicherheit sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Wiederfindungsrate angeben. • Empfehlung: Zertifizierte Referenzmaterialien und dokumentierte interne Qualitätskontrollen systematisch einsetzen. Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Die nach nationalem Recht vorgesehenen Verfahren zu Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedsproben im Rahmen amtlicher Kontrollen dulden. • Pflicht: Kennzeichnungs- und Partienbezug so aufrechterhalten, dass die Identität von Partie oder Teilpartie eindeutig festgestellt werden kann. • Pflicht: Bei beanstandeten Partien die auf dem Analyseergebnis beruhenden behördlichen Maßnahmen gegen sich gelten lassen. • Empfehlung: Eigenkontrollen und Chargenmanagement so organisieren, dass repräsentative Rückverfolgbarkeit und belastbare Gegenproben möglich sind.