Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission vom 17. November 2020 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7894) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern und antimikrobieller Resistenz sowie zur jährlichen Berichterstattung. • Durchführungsbeschluss 2013/652/EU vom 12. November 2013: Er ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung zur harmonisierten Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien. • Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vom 17. November 2003: Sie ist für nationale Bekämpfungsprogramme gegen Salmonellen relevant; aus diesen Programmen dürfen für bestimmte Populationen bereits gewonnene Isolate verwendet werden. • Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017: Sie liefert wesentliche Begriffsbestimmungen und den Rahmen für die Benennung zuständiger Laboratorien im System amtlicher Kontrollen. • Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004: Sie werden für Begriffsbestimmungen zu Lebensmitteln und Hygienevorgaben herangezogen und strukturieren damit den sachlichen Bezug der Probenahme bei Frischfleisch.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2020/1729 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission und konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/99/EG für die harmonisierte Überwachung und Meldung antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien im Zeitraum 2021 bis 2027. Er wirkt verbindlich gegenüber den Mitgliedstaaten und legt detaillierte technische, organisatorische und berichtsbezogene Anforderungen für Probenahme, Laboranalyse, Datensatzstruktur und jährliche Berichterstattung fest; zugleich hebt er den bisherigen Durchführungsbeschluss 2013/652/EU auf. Inhaltlich regelt er, welche Bakterien, Tierpopulationen und Frischfleischkategorien zu überwachen sind, in welchen Rotationsjahren Proben zu ziehen sind, welche Laboratorien zuständig sind und nach welchen Methoden Resistenztests oder alternativ WGS durchgeführt werden dürfen. Zudem werden Vorgaben zur Veröffentlichung der Daten durch die EFSA sowie zur Qualitätssicherung, Isolatlagerung und zu Bestätigungstests festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, ihre zuständigen Behörden sowie die für AMR benannten nationalen Referenzlaboratorien oder andere nach Verordnung (EU) 2017/625 benannte Laboratorien. Materiell betroffen sind Überwachungen bei Masthähnchen, Legehennen, Masttruthühnern, Rindern unter 1 Jahr, Mastschweinen sowie bei frischem Fleisch dieser Tierarten, einschließlich Proben an Grenzkontrollstellen für eingeführtes Fleisch; mittelbar einbezogen sind damit auch Schlachthöfe, Einzelhandel und Grenzkontrollstellen als Probenahmeorte. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere für Mitgliedstaaten mit geringer nationaler Fleischerzeugung, für Mitgliedstaaten mit genehmigten nationalen Salmonellen-Bekämpfungsprogrammen sowie hinsichtlich der fakultativen Überwachung von Enterococcus faecalis und Enterococcus faecium und der freiwilligen Nutzung der Ganzgenomsequenzierung. Ferner dürfen für bestimmte Salmonella-Untersuchungen bereits im Rahmen nationaler Bekämpfungsprogramme gewonnene Isolate genutzt werden, um den Vollzugsaufwand zu verringern. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ihre AMR-Überwachung in feste mehrjährige Beprobungszyklen, definierte Stichprobenpläne und standardisierte Laborverfahren überführen müssen, damit unionsweit vergleichbare Daten entstehen. Zuständige Behörden müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe, Einzelhandel und Grenzkontrollstellen in belastbare Probenahmesysteme eingebunden werden und dass Laboratorien Qualitätsprogramme, Isolatlagerung und gegebenenfalls Bestätigungstests umsetzen. Für die Berichterstattung sind isolatbezogene Datensätze mit genau vorgegebenen Angaben jährlich an die Kommission beziehungsweise die EFSA zu übermitteln. Dadurch wird AMR nicht nur in der inländischen Produktion, sondern auch bei eingeführtem Frischfleisch systematisch beobachtet.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die harmonisierte AMR-Überwachung und -Meldung für die vorgeschriebenen Bakterien, Tierpopulationen und Frischfleischkategorien im Zeitraum 2021 bis 2027 durchführen. • Pflicht: Jährlich nach den Vorgaben des Anhangs Bericht über die Ergebnisse erstatten und die Ergebnisse im Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und AMR bewerten. • Pflicht: Beprobungspläne mit Schichtung, Randomisierung und den vorgeschriebenen Probenumfängen auf Ebene der Schlachthöfe, des Einzelhandels und der Grenzkontrollstellen sicherstellen. • Empfehlung: Nationale Überwachungs- und Kontrollprogramme so verzahnen, dass vorhandene Isolate und bestehende Probenahmestrukturen effizient genutzt werden. Zuständige Behörden: • Pflicht: Nationale Referenzlaboratorien für AMR oder andere nach Verordnung (EU) 2017/625 benannte Laboratorien für die vorgeschriebenen Untersuchungen bestimmen. • Pflicht: Sicherstellen, dass die spezifische Überwachung von ESBL-, AmpC- oder CP-bildendem E. coli sowie etwaige Alternativmethoden ordnungsgemäß durchgeführt werden. • Pflicht: Nachweise für reduzierte Probenumfänge vor erstmaliger Anwendung an die Kommission übermitteln, sofern von Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht wird. • Empfehlung: Ausnahmeregelungen nur auf belastbarer Datenbasis nutzen und deren Voraussetzungen fortlaufend überprüfen. Nationale Referenzlaboratorien bzw. benannte Laboratorien: • Pflicht: Untersuchungen auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den vorgegebenen technischen Anforderungen und der Referenzmethode der Mikroverdünnung der Brühe durchführen, soweit keine zulässige Alternativmethode verwendet wird. • Pflicht: An Qualitätssicherungsprogrammen einschließlich Leistungstests teilnehmen und resistente Isolate mindestens fünf Jahre lagern. • Pflicht: Bei wissenschaftlicher Relevanz untersuchte Isolate an das AMR-Referenzlaboratorium der EU zur Bestätigung übermitteln. • Empfehlung: WGS nur unter Einhaltung der vorgegebenen Protokolle und mit Sicherung der Datenvergleichbarkeit einsetzen. Betreiber von Schlachthöfen, Einzelhandelsstufen und Grenzkontrollstellen: • Pflicht: Die Durchführung der vorgesehenen Probenahmen an den jeweiligen Beprobungsorten organisatorisch ermöglichen. • Pflicht: Eine stichprobenartige und über das Jahr verteilte Probenahme ohne unzulässige Vorauswahl unterstützen. • Pflicht: Bei eingeführtem Fleisch die Zuordnung der Sendungen, Chargen und Begleitdaten für die Probenahme sicherstellen. • Empfehlung: Interne Abläufe so ausgestalten, dass Probenahme, Rückverfolgbarkeit und Datenweitergabe ohne Verzögerung erfolgen.