Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12. September 2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für amtliche Kontrollen und ermächtigt die Kommission in Artikel 34 Absatz 6 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden; außerdem regelt sie die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37. • Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005: Sie enthält die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel sowie in Anhang I die analytischen Referenzmethoden, auf die die Durchführungsverordnung unmittelbar verweist. • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004: Sie regelt die Lebensmittelhygiene und bildet den hygienerechtlichen Rahmen, auf den die Pflichten der Lebensmittelunternehmer im Zusammenhang mit mikrobiologischen Kriterien Bezug nehmen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Primärrechtsgrundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen durch die Kommission. • Norm EN ISO 16140-2: Sie ist keine Rechtsgrundlage gleichen Ranges, wird aber im Verordnungstext als maßgebliches Validierungsprotokoll für alternative Untersuchungsmethoden ausdrücklich eingebunden.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Sie konkretisiert das System der amtlichen Lebensmittelkontrolle, indem sie unionsweit verbindliche Untersuchungsmethoden für amtliche Laboratorien bei der Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festlegt. Inhaltlich schreibt sie als Regelfall die Verwendung der analytischen Referenzmethoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vor und lässt unter bestimmten Voraussetzungen validierte alternative Untersuchungsmethoden zu. Damit dient sie der Vereinheitlichung, Zuverlässigkeit und Kohärenz amtlicher Kontrollen sowie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. • Der Anwendungsbereich erfasst zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, von diesen benannte amtliche Laboratorien sowie mittelbar Lebensmittelunternehmer, deren Einhaltung mikrobiologischer Kriterien im Rahmen amtlicher Kontrollen überprüft wird. Die Verordnung gilt für Proben, die bei amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entnommen und durch amtliche Laboratorien analysiert werden, und damit über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen hinweg, soweit die Lebensmittelkontrolle betroffen ist. Eine ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz der Referenzmethoden besteht für alternative Untersuchungsmethoden, einschließlich eigener Verfahren, wenn diese nach EN ISO 16140-2 oder anderen international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert sind. Für eigene Verfahren gilt zusätzlich die Pflicht zur Zertifizierung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle sowie eine erneute Bewertung mindestens alle fünf Jahre. • In der Praxis müssen amtliche Laboratorien bei amtlichen Proben grundsätzlich die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Referenzmethoden anwenden. Soll eine alternative Methode genutzt werden, ist vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde eine belastbare Validierung erforderlich; bei eigenen Verfahren kommt eine unabhängige Zertifizierung mit regelmäßiger Erneuerung hinzu. Für Behörden bedeutet dies einen Prüf- und Gestattungsmaßstab, für Lebensmittelunternehmer eine unionsweit einheitlichere Kontrolle der mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Amtliche Laboratorien für die Analyse amtlicher Proben im Bereich der einschlägigen Kontrollen benennen. • Pflicht2: Bei amtlichen Kontrollen sicherstellen, dass die benannten amtlichen Laboratorien grundsätzlich die analytischen Referenzmethoden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verwenden. • Pflicht3: Alternative Untersuchungsmethoden nur gestatten, wenn die geforderte Validierung vorliegt; eigene Verfahren nur bei zusätzlicher unabhängiger Zertifizierung und regelmäßiger Erneuerung. • Empfehlung: Einheitliche behördliche Bewertungsverfahren für Validierung, Zertifizierung und Wiederholungsprüfungen festlegen. Amtliche Laboratorien: • Pflicht1: Amtliche Proben zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 grundsätzlich mit den analytischen Referenzmethoden gemäß Anhang I analysieren. • Pflicht2: Alternative Untersuchungsmethoden nur verwenden, wenn deren Validierung anhand der Referenzmethoden nach EN ISO 16140-2 oder nach anderen international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen nachgewiesen ist. • Pflicht3: Eigene Verfahren nur einsetzen, wenn eine Zertifizierung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle vorliegt und diese fortlaufend, mindestens im Fünfjahresrhythmus, erneuert wird. • Empfehlung: Validierungs- und Zertifizierungsunterlagen vollständig dokumentieren und im Qualitätsmanagement aktuell halten. Lebensmittelunternehmer: • Pflicht1: Die mikrobiologischen Kriterien und Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einhalten. • Pflicht2: Amtliche Probenahmen in den Betrieben im Rahmen amtlicher Kontrollen dulden. • Pflicht3: Lebensmittel so herstellen und handhaben, dass die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien auf allen betroffenen Stufen überprüfbar ist. • Empfehlung: Eigenkontrollen und Hygienemaßnahmen eng an die maßgeblichen mikrobiologischen Kriterien und die behördlich relevanten Referenzmethoden anlehnen.