Delegierte Verordnung (EU) 2024/1004 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über amtliche Kontrollen und bildet mit Artikel 92 Absatz 4 die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung des EU-Referenzlaboratoriums. • Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie regelt das einheitliche Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen und beschreibt damit den materiellen Regulierungsbereich der Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln. • Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie enthält die unionsrechtlichen Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, deren Überwachung und analytische Erfassung durch das eingerichtete Laboratorium fachlich unterstützt werden soll. • Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie regelt Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und steht in engem Zusammenhang mit den in der Verordnung genannten Datenerhebungen und Kontrollen. • Empfehlung (EU) 2023/965 v. 12. Mai 2023: Sie enthält Anforderungen an die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen und verdeutlicht den praktischen Bedarf an harmonisierten Probenahme- und Analysemethoden.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1004 ist eine Verordnung und ergänzt als abgeleiteter Unionsrechtsakt die Verordnung (EU) 2017/625 auf Grundlage von Artikel 92 Absatz 4. Ihre rechtliche Wirkung besteht darin, das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln formell einzurichten; als Verordnung ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Inhaltlich beschränkt sich der Rechtsakt auf die Einrichtung dieses Referenzlaboratoriums und begründet damit die unionsweite fachliche Infrastruktur für harmonisierte Analyse-, Test- und Unterstützungsleistungen im Bereich Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen. Anlass ist nach den Erwägungsgründen die Notwendigkeit einheitlicher Verfahren, verlässlicher Ergebnisse sowie einer Harmonisierung von Probenahmekriterien und Analysemethoden im Rahmen amtlicher Kontrollen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Europäische Kommission, das eingerichtete EU-Referenzlaboratorium, die von den Mitgliedstaaten benannten amtlichen Laboratorien nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen im Lebensmittelrecht durchführen. Sachlich bezieht sich die Verordnung auf Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln, also Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, jedoch nicht auf deren Zulassung im engeren Sinn, sondern auf die analytische und methodische Unterstützung der Kontrolle. Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft werden nicht unmittelbar als Adressaten verpflichtet, sind aber mittelbar betroffen, weil ihre Erzeugnisse Gegenstand harmonisierter Kontrollen und Datenerhebungen sein können. Ausnahmeregelungen enthält der Text selbst nicht; die Verordnung ist knapp gefasst und ordnet ausschließlich die Einrichtung des Referenzlaboratoriums an. • In der Praxis bedeutet dies die Schaffung einer unionsweit zentralen fachlichen Stelle, die die Qualität und Einheitlichkeit amtlicher Laboranalytik zu Lebensmittelzusatzstoffen, -aromen und Lebensmittelenzymen stützen soll. Für Behörden und amtliche Laboratorien verbessert sich damit die Grundlage für vergleichbare Probenahme, Analytik und Datenerhebung. Für Lebensmittelunternehmen steigt mittelbar die Wahrscheinlichkeit einheitlicher Kontrollmaßstäbe im Binnenmarkt. Nationale Umsetzungsakte sind für die Geltung der Einrichtung nicht erforderlich, da die Verordnung unmittelbar gilt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln unionsrechtlich einzurichten. • Pflicht: die Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der amtlichen Kontrollen umzusetzen. • Empfehlung: die weitere fachliche Ausgestaltung des Laboratoriums eng an den Bedarf der Harmonisierung von Methoden und Daten auszurichten. EU-Referenzlaboratorium für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln: • Pflicht: die unionsweite Harmonisierung von Analyse- und Testansätzen im Bereich Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen zu unterstützen. • Pflicht: zur Einheitlichkeit von Probenahmekriterien und Analysemethoden für die Datenerhebung zu Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen beizutragen. • Pflicht: amtliche Laboratorien im Bereich Lebensmittelenzyme fachlich zu unterstützen. • Empfehlung: den Schwerpunkt auf Qualität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse zu legen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: amtliche Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit durchzuführen. • Pflicht: die Ergebnisse und Verfahren der amtlichen Kontrolle an unionsweit harmonisierten analytischen Maßstäben auszurichten. • Empfehlung: die Zusammenarbeit mit benannten amtlichen Laboratorien und dem EU-Referenzlaboratorium strukturiert zu organisieren. Amtliche Laboratorien der Mitgliedstaaten: • Pflicht: bei amtlichen Kontrollen Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden in einer Weise anzuwenden, die Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse gewährleistet. • Pflicht: sich an harmonisierten Probenahmekriterien und Analysemethoden für die Erhebung von Daten zu orientieren. • Pflicht: im Bereich Lebensmittelenzyme die fachliche Unterstützung des EU-Referenzlaboratoriums zu berücksichtigen. • Empfehlung: Methodenvergleich, Qualitätssicherung und Abstimmung mit unionsweiten Referenzstandards prioritär zu behandeln.