Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission vom 7. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für amtliche Kontrollen hinsichtlich der Probenahmeverfahren für Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017: Sie ist die übergeordnete Basisverordnung über amtliche Kontrollen und bildet die Rechtsgrundlage, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 für Probenahmeverfahren bei Pestizidrückständen konkretisiert wird. • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005: Sie regelt die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln und ist sachlich zentral, weil die Probenahme der Überprüfung dieser Rückstandshöchstgehalte dient. • Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Diese bisherige Spezialregel zu amtlichen Kontrollen und Probenahmeverfahren galt übergangsweise weiter und wird inhaltlich durch die neue ergänzende Regelung abgelöst. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die unionsrechtliche Primärrechtsgrundlage für den Erlass delegierter Verordnungen durch die Kommission. • Richtlinie 91/414/EWG des Rates: Sie wird im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannt und gehört zum weiteren regulatorischen Umfeld des Pflanzenschutzmittelrechts.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 ist eine ergänzende Verordnung zur Verordnung (EU) 2017/625 und konkretisiert deren Vorgaben für amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln. Als delegierter Unionsrechtsakt ist sie in der Gesetzessystematik dem Sekundärrecht zuzuordnen und dient der Ausfüllung eines durch die Basisverordnung eröffneten Regelungsbereichs, hier insbesondere auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. Inhaltlich verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, Proben in ausreichender Zahl und Bandbreite sowie marktrepräsentativ zu entnehmen und die Probenahme in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe vorzunehmen. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ersetzt funktional die bis dahin fortgeltenden speziellen Probenahmeregeln des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. • Der Anwendungsbereich erfasst die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen amtlicher Kontrollen auf Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs. Mittelbar betroffen sind alle Unternehmen der Lebensmittel- und Futtermittelkette, weil Proben so entnommen werden müssen, dass die Ergebnisse für den Markt repräsentativ sind und in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe erfolgen. Die Verordnung knüpft ausdrücklich an die Ergebnisse früherer mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme an und verlangt deren Berücksichtigung bei der Probenplanung. Ausnahmeregelungen im engeren Sinne enthält der Rechtsakt nicht; die Vorgaben gelten allgemein für die betreffenden amtlichen Kontrollen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kontrollbehörden ihre Probenahme risikoorientiert und marktbezogen planen müssen, statt Proben nur punktuell oder ohne Bezug zu früheren Kontrollprogrammen zu ziehen. Proben sind so auszuwählen, dass sie die tatsächliche Marktsituation bei Lebens- und Futtermitteln abbilden. Für Unternehmen erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass Kontrollen dort ansetzen, wo Produkte in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. Maßgeblich ist damit weniger ein starres Einzelverfahren als eine repräsentative, nachvollziehbar begründete Kontrollpraxis.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Proben von Lebens- und Futtermitteln in ausreichender Zahl entnehmen. • Proben in ausreichender Bandbreite auswählen, damit die Ergebnisse für den Markt repräsentativ sind. • Bei der Probenahme die Ergebnisse früherer mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme berücksichtigen. • Empfehlung: Die Probenplanung sollte dokumentiert und nachvollziehbar an Marktstruktur, Produktgruppen und bisherigen Kontrollbefunden ausgerichtet werden. Zuständige Behörden: • Amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände entlang der relevanten Stufen von Produktion, Verarbeitung und Vertrieb durchführen. • Probenahmen in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe vornehmen. • Die Probenahme so organisieren, dass sie zur Überprüfung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte geeignet ist. • Empfehlung: Kontrollkonzepte sollten risikoorientiert ausgestaltet und regelmäßig anhand der Ergebnisse nationaler Kontrollprogramme angepasst werden. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer: • Amtliche Probenahmen in den Bereichen der Abgabe und Vermarktung organisatorisch ermöglichen. • Sicherstellen, dass betroffene Produkte und Partien im Kontrollfall eindeutig zugeordnet werden können. • Interne Abläufe so gestalten, dass kontrollrelevante Warenströme auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und Vertrieb nachvollziehbar bleiben. • Empfehlung: Betriebliche Eigenkontrollen und Dokumentation sollten so ausgerichtet werden, dass sie behördliche Probenahmen und die Bewertung von Rückständen sachgerecht unterstützen.