Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über amtliche Kontrollen und ermächtigt die Kommission, Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten für zulässige Eingänge in die Union festzulegen. • Verordnung (EU) 2019/6 v. 11. Dezember 2018: Sie enthält in Artikel 118 Absatz 1 das materielle Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung, Leistungssteigerung sowie bestimmter für den Menschen vorbehaltener Wirkstoffe bei einschlägigen Einfuhren aus Drittländern. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 v. 27. Februar 2023: Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2019/6 und definiert die Bedingungen sowie Nachweise und Garantien, die Drittländer für die Aufnahme in die nun festgelegte Liste erfüllen müssen. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 v. 19. Juli 2022: Sie bestimmt die antimikrobiellen Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben und auf die das Einfuhrverbot Bezug nimmt. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 v. 24. März 2021: Auf sie verweist der Anhang insbesondere für die Kennzeichnung „M“ im Bereich Aquakultur und für die bereits unionsrechtlich geführten Listen bestimmter zulässiger Drittländer und Waren.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit Durchführungscharakter. Sie konkretisiert das in Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 verankerte Verbot der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, indem sie die hierfür maßgebliche Positivliste zulässiger Drittländer und Drittlandsgebiete festlegt. Systematisch steht sie unterhalb der Grundverordnung über amtliche Kontrollen, Verordnung (EU) 2017/625, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 und dient deren operativer Umsetzung im Einfuhrrecht. Inhaltlich regelt sie, aus welchen Drittländern oder Drittlandsgebieten Sendungen bestimmter, für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Anforderungen zum Verbot bestimmter antimikrobieller Arzneimittel erfüllt sind. • Der Anwendungsbereich erfasst zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Einführer, Lebensmittelunternehmer, Betreiber entlang der Einfuhr- und Lieferkette sowie mittelbar die zuständigen Stellen und Erzeuger in Drittländern. Maßgeblich ist die Verordnung für Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus im Anhang gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Differenziert wird zwischen vollständiger Zulassung für bestimmte Arten oder Waren („X“) und Fällen, in denen nur die Verarbeitung von Tieren oder Erzeugnissen aus Mitgliedstaaten oder bereits gelisteten Drittländern zulässig ist („Δ“). Ausgenommen sind insbesondere frei lebendes Wild, daraus gewonnene Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse; zudem gelten zahlreiche waren- oder artspezifische Einschränkungen wie etwa „nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen“, „nur Krebstiere“ oder „nur Ziegen“. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Einfuhrfähigkeit bestimmter Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Drittländern nicht allein von der Produktart, sondern zusätzlich von der länder- und warenspezifischen Eintragung im Anhang abhängt. Unternehmen müssen vor dem Verbringen in die Union prüfen, ob für die jeweilige Tierart oder Ware ein „X“, ein „Δ“ oder eine einschränkende Fußnote gilt. Behörden erhalten damit eine verbindliche Prüfliste für die Zulassung von Sendungen im Zusammenhang mit dem Verbot bestimmter antimikrobieller Arzneimittel. Relevanz entfaltet die Verordnung ab dem 3. September 2026.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei amtlichen Kontrollen ist zu prüfen, ob Sendungen nur aus den im Anhang für die jeweilige Tierart oder Ware zugelassenen Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob länder- und warenspezifische Beschränkungen und Fußnoten eingehalten sind, etwa Beschränkungen auf Fische, Krebstiere, Ziegen oder bestimmte Umladungskonstellationen. • Pflicht: Die Anwendung der Verordnung ist ab dem 3. September 2026 im Rahmen der Einfuhrkontrolle verbindlich zu berücksichtigen. • Empfehlung: Prüfschemata sollten die Kennzeichnungen „X“, „Δ“ und die anwendbaren Anmerkungen des Anhangs systematisch abbilden. Einführer und Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Vor der Einfuhr ist zu verifizieren, dass das Ursprungsland oder -gebiet im Anhang für die konkrete Tierart oder Ware gelistet ist. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass nur solche Sendungen verbracht werden, die die Voraussetzungen der einschlägigen Eintragung einschließlich etwaiger Beschränkungen erfüllen. • Pflicht: In Fällen einer „Δ“-Kennzeichnung ist sicherzustellen, dass nur Tiere oder Erzeugnisse verarbeitet werden, die aus Mitgliedstaaten oder aus bereits gelisteten Drittländern stammen. • Empfehlung: Die Lieferkette sollte so dokumentiert werden, dass Ursprung, Warenkategorie und etwaige Verarbeitungswege jederzeit nachvollziehbar sind. Zuständige Stellen und Erzeuger in Drittländern: • Pflicht: Für die Ausfuhr in die Union sind die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 in Bezug auf die betroffenen Tiere und Erzeugnisse einzuhalten. • Pflicht: Es sind geeignete Nachweise und Garantien zur Einhaltung des Verbots bestimmter antimikrobieller Arzneimittel bereitzustellen. • Pflicht: Verfahren zur Rückverfolgbarkeit und zum Ursprungsnachweis müssen belastbar ausgestaltet sein. • Empfehlung: Exportprogramme sollten nach Tierart und Warenkategorie strikt an den im Anhang vorgesehenen Zulassungsumfang angepasst werden.