VO (EU) 2024/2598 Außer Kraft Zurückgezogen
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel

Metadata

Untertitel: C/2024/6851
Dokumentdatum: 04.10.2024
Veröffentlichungsdatum: 07.10.2024
In Krafttreten Datum: 27.10.2024
Gültig Bis Datum: 24.06.2026

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Lebensmittel

Versionsverlauf

2026

Version 25.06.2026

Aufhebung

Link VO (EU) 2026/1189
2024

Version 04.10.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

AI Generated

• Verordnung (EU) 2017/625 v. 15. März 2017: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über amtliche Kontrollen und ermächtigt die Kommission, Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten für zulässige Eingänge in die Union festzulegen. • Verordnung (EU) 2019/6 v. 11. Dezember 2018: Sie enthält in Artikel 118 Absatz 1 das materielle Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung, Leistungssteigerung sowie bestimmter für den Menschen vorbehaltener Wirkstoffe bei einschlägigen Einfuhren aus Drittländern. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 v. 27. Februar 2023: Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2019/6 und definiert die Bedingungen sowie Nachweise und Garantien, die Drittländer für die Aufnahme in die nun festgelegte Liste erfüllen müssen. • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 v. 19. Juli 2022: Sie bestimmt die antimikrobiellen Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben und auf die das Einfuhrverbot Bezug nimmt. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 v. 24. März 2021: Auf sie verweist der Anhang insbesondere für die Kennzeichnung „M“ im Bereich Aquakultur und für die bereits unionsrechtlich geführten Listen bestimmter zulässiger Drittländer und Waren.

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