Beschluss (EU) 2024/1305 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1305 der Kommission vom 8. Mai 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Verlängerung einer Zulassung für das Biozidprodukt Elector gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2969)

Metadata

Untertitel: C/2024/2969
Dokumentdatum: 08.05.2024
Veröffentlichungsdatum: 13.05.2024
In Krafttreten Datum: 08.05.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 08.05.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

AI Generated

• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet die Grundlage für das Verfahren, die Zulassungsvoraussetzungen und die Entscheidung der Kommission. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 492/2014 vom 7. März 2014: Sie ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 um besondere Bestimmungen zur Verlängerung von Zulassungen für Biozidprodukte, die Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung waren. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Sie ist für die Einordnung von Octamethylcyclotetrasiloxan als PBT- und vPvB-Stoff sowie für den Bezug auf die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Sie wird zur systematischen Herleitung des Konzentrationsgrenzwerts und zur Bewertung der Relevanz von Bestandteilen hinsichtlich PBT- und vPvB-Eigenschaften herangezogen. • Anhang V und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Sie sind für die Einordnung des Produkts als Produktart 18 sowie für die Anforderungen an die Risikobewertung bedenklicher Stoffe innerhalb des Zulassungssystems besonders wichtig.

Text

Lade Texte...