Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024: Übergeordnete Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase; sie begründet die Kennzeichnungspflichten, auf deren Grundlage die vorliegende Durchführungsverordnung Format, Wortlaut und Anbringung konkretisiert. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 vom 17. November 2015: Vorgängerregelung zur Form der Kennzeichnung unter dem alten F-Gase-Regime; sie wird durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Frühere Grundverordnung über fluorierte Treibhausgase, die durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben wurde; sie bildet den historischen Rechtsrahmen der bisherigen Kennzeichnungsvorgaben. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Sie regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen; bei doppelter Kennzeichnungspflicht sind die F-Gase-Angaben im Abschnitt für ergänzende Informationen des Kennzeichens aufzunehmen. • Richtlinie 2001/83/EG sowie Verordnungen (EG) Nr. 726/2004, (EU) 2019/6 und (EU) 2017/745: Diese sektorspezifischen Rechtsgrundlagen für Humanarzneimittel, Tierarzneimittel und Medizinprodukte werden für besondere Darstellungsformen der Kennzeichnung bei medizinischen Zwecken einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung und konkretisiert als Durchführungsrechtsakt Artikel 12 Absatz 17 der Verordnung (EU) 2024/573. Systematisch steht sie unterhalb der Grundverordnung zu fluorierten Treibhausgasen und regelt nicht das Ob der Kennzeichnungspflicht, sondern deren einheitliches Format, den Wortlaut, die Anbringung und besondere Kennzeichnungsfälle; zugleich hebt sie die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 auf. Inhaltlich legt sie insbesondere Mindestanforderungen an Lesbarkeit, Haftung und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung fest, bestimmt den Pflichtwortlaut „Enthält fluorierte Treibhausgase“, regelt Mengenangaben und zusätzliche Hinweise für besondere Verwendungen wie recycelte, aufgearbeitete oder nur zur Zerstörung bestimmte Gase. Zudem enthält sie Sondervorgaben für mit Schaum isolierte Einrichtungen, kleine Erzeugnisse mit digital lesbaren Links, medizinische Produkte sowie Kennzeichnungen für Produkte und Einrichtungen, die nach den Verbotsdaten nur unter sicherheitsbezogenen oder medizinischen Ausnahmen verwendet werden dürfen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Einführer, Lieferanten, gegebenenfalls Monteure und Betreiber sowie sonstige Inverkehrbringer von Erzeugnissen, Einrichtungen und Behältnissen, soweit diese fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und unter Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen. Besonders betroffen sind stationäre und bestimmte vorbefüllte Einrichtungen, Behältnisse, Schäume, technische Aerosole, Dosier-Aerosole sowie kleine Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h. Ausnahmennah ausgestaltet sind insbesondere Fälle mit Platzmangel durch digitale Informationsbereitstellung, medizinische Zwecke über äußere Umhüllung, Verkaufsverpackung oder Packungsbeilage sowie sicherheitsbedingte Weiterverwendungen, bei denen die Kennzeichnung die jeweilige Sicherheitsanforderung oder nationale Sicherheitsnorm ausweisen muss. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte ab dem 1. Januar 2025 nicht nur überhaupt gekennzeichnet sein müssen, sondern in Wortlaut, Platzierung, Lesbarkeit und Zusatzangaben unionsweit nach einem einheitlichen Schema. Unternehmen müssen Kennzeichnungslayouts, Verpackungen, Produktinformationsschilder und gegebenenfalls digitale Informationswege anpassen sowie Prozesse vorsehen, damit Lieferanten oder Monteure ergänzende Mengen- oder Sicherheitsangaben vor Inbetriebnahme eintragen können. Zugleich wird die Kennzeichnung mit chemikalienrechtlichen Angaben und sektorspezifischen Medizinvorgaben verzahnt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller/Einführer/Inverkehrbringer: • Pflicht: Kennzeichnungen so gestalten, dass sie sich klar vom Hintergrund abheben und während der normalen Betriebsbedingungen dauerhaft lesbar und fest haftend bleiben. • Pflicht: Den vorgeschriebenen Wortlaut „Enthält fluorierte Treibhausgase“ sowie die erforderlichen Mengenangaben in Masse und CO2-Äquivalent anbringen. • Pflicht: Bei besonderen Verwendungen oder Produktgruppen die jeweils vorgeschriebenen Zusatzhinweise verwenden, etwa zu recycelten, aufgearbeiteten oder nur zweckgebunden verwendbaren Gasen. • Empfehlung: Kennzeichnungsvorlagen und Verpackungsdesigns frühzeitig an die Vorgaben ab dem 1. Januar 2025 anpassen und Schnittstellen zum Chemikalien- und Produktsicherheitsrecht prüfen. Lieferanten: • Pflicht: Bei nachfüllbaren, vorbefüllten Einrichtungen gegebenenfalls die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte Menge und die sich daraus ergebende Gesamtmenge vor Inbetriebnahme auf der Kennzeichnung eintragen. • Pflicht: Bei Kennzeichnungen zu sicherheitsbezogenen Ausnahmen die standortbezogene Sicherheitsanforderung ergänzen, sofern diese vor Inbetriebnahme festgelegt wird. • Pflicht: Zweckgebundene Behältnisse nur mit dem jeweils vorgeschriebenen einschränkenden Wortlaut bereitstellen. • Empfehlung: Verfahren zur nachträglichen Vervollständigung von Kennzeichnungen dokumentieren und mit Montage- und Übergabeprozessen abstimmen. Monteure: • Pflicht: Bei betroffenen vorbefüllten Einrichtungen die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte Menge und die Gesamtmenge vor Inbetriebnahme eintragen, soweit dies vorgesehen ist. • Pflicht: Bei sicherheitsbezogenen Ausnahmekennzeichnungen die konkrete Spezifikation auf der Kennzeichnung ergänzen, wenn dafür Platz vorgesehen ist. • Pflicht: Die Kennzeichnung an oder neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern beachten und vor Inbetriebnahme auf Vollständigkeit prüfen. • Empfehlung: Inbetriebnahme-Checklisten um Kennzeichnungsprüfung und Nachtragspflichten ergänzen. Betreiber: • Pflicht: Einrichtungen, deren Verwendung nach Verbotsdaten nur unter Sicherheitsausnahmen zulässig ist, nur mit entsprechend konkretisierter Kennzeichnung einsetzen. • Pflicht: Die Lesbarkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung während des Nutzungszeitraums sicherstellen. • Pflicht: Bei sicherheitsbezogenen Ausnahmen die maßgeblichen nationalen Sicherheitsnormen oder sonstigen Sicherheitsanforderungen nachvollziehbar zuordnen können. • Empfehlung: Betriebsdokumentation und Compliance-Prüfungen auf die neuen Kennzeichnungsvorgaben abstimmen.