Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 18. Dezember 2006: Sie ist die übergeordnete REACH-Grundverordnung, deren Anhänge durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 geändert werden; insbesondere betrifft dies die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 v. 16. Dezember 2008: Sie regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ist für die neuen inhaltlichen Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter von zentraler Bedeutung. • Richtlinie 67/548/EWG: Sie war für die Stoffeinstufung lange maßgeblich und bleibt in den Übergangsregelungen der geänderten Sicherheitsdatenblattanforderungen als Referenzrahmen relevant. • Richtlinie 1999/45/EG: Sie betrifft die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und ist im Zusammenhang mit den Übergangs- und Verweisungsstrukturen der Sicherheitsdatenblätter bedeutsam. • Verordnung (EU) Nr. 830/2015 v. 28. Mai 2015: Sie änderte später erneut Anhang II der REACH-Verordnung und löste die durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 eingeführte Fassung im Wesentlichen ab.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 ist eine unmittelbar geltende Änderungsverordnung der Europäischen Union und passt die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inhaltlich an, ohne ein eigenständiges, von REACH losgelöstes Regelwerk zu schaffen. Systematisch ist sie dem Chemikalienrecht und dem europäischen Stoffrecht zuzuordnen und konkretisiert vor allem die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter im Rahmen von REACH. Inhaltlich ersetzt und überarbeitet sie insbesondere Anhänge von REACH, um Struktur, Inhalte und Aktualisierungspflichten für Sicherheitsdatenblätter an neue unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Die Regelung dient damit der einheitlichen Information in der Lieferkette über gefährliche Stoffe und Gemische sowie über Maßnahmen für den sicheren Umgang. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender, Händler und sonstige Lieferanten von Stoffen und Gemischen, soweit sie nach REACH zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern verpflichtet sind. Betroffen sind damit vor allem Akteure der chemischen Lieferkette, die Stoffe oder Gemische in Verkehr bringen oder beruflichen Abnehmern bereitstellen und dabei die vorgeschriebenen Angaben, Anhänge und Aktualisierungen vorhalten müssen. Die Verordnung wirkt auch auf die Kommunikation gegenüber Empfängern und die Weitergabe von Informationen zu Registrierungen, Verwendungen, Expositionsszenarien und Risikomanagementmaßnahmen. Ausnahmen ergeben sich nicht eigenständig aus der Änderungsverordnung, sondern aus dem Anwendungsregime der geänderten REACH-Vorschriften, etwa dort, wo nach REACH kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist oder besondere Erleichterungen für bestimmte Konstellationen gelten. • In der Praxis bedeutet dies vor allem eine Überarbeitung der Erstellung und Pflege von Sicherheitsdatenblättern nach den neuen formalen und inhaltlichen Vorgaben. Unternehmen müssen Angaben zu Gefahren, Zusammensetzung, Handhabung, Expositionskontrolle, Entsorgung und regulatorischen Informationen konsistent, aktuell und entlang der Lieferkette abgestimmt vorhalten. Besonders relevant ist die Anpassung interner Prozesse zwischen Stoffbewertung, Einstufung, Kennzeichnung und Produktkommunikation, damit Änderungen unverzüglich in Sicherheitsdatenblätter und gegebenenfalls deren Anhänge einfließen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller/Importeure/Lieferanten: • Pflicht: Sicherheitsdatenblätter in der vorgeschriebenen Struktur und mit den vorgegebenen 16 Abschnitten erstellen und bereitstellen. • Pflicht: Inhalte zu Gefahren, Zusammensetzung, sicheren Verwendungen, Expositionsbegrenzung und Entsorgung vollständig und sachlich konsistent halten. • Pflicht: Sicherheitsdatenblätter unverzüglich aktualisieren, wenn neue Informationen zu Risikomanagementmaßnahmen, Gefahren oder Zulassungs- beziehungsweise Beschränkungsfragen vorliegen. • Empfehlung: Die Abstimmung zwischen Registrierung, Einstufung, Kennzeichnung und Produktverantwortung organisatorisch bündeln. Nachgeschaltete Anwender: • Pflicht: Übermittelte Sicherheitsdatenblätter bei Verwendung von Stoffen und Gemischen im Betrieb berücksichtigen und die dort beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen. • Pflicht: Relevante Informationen zu Verwendungen oder neuen Erkenntnissen in der Lieferkette zurückmelden, soweit dies nach REACH erforderlich ist. • Pflicht: Darauf achten, dass Verwendungen von den übermittelten Informationen und gegebenenfalls Expositionsszenarien abgedeckt sind. • Empfehlung: Eigene Verwendungsbedingungen systematisch mit den Angaben im Sicherheitsdatenblatt abgleichen. Händler: • Pflicht: Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an gewerbliche Abnehmer weitergeben, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. • Pflicht: Aktualisierte Fassungen entlang der Lieferkette ohne sachliche Veränderung der Pflichtangaben verfügbar machen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Produktkommunikation und Begleitunterlagen nicht im Widerspruch zu den vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen. • Empfehlung: Versionierung und Dokumentenlenkung für Sicherheitsdatenblätter zentral organisieren.