Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet die übergeordnete Rahmengrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 327/2011 vom 30. März 2011: Sie ist die Vorgängerregelung für Ökodesign-Anforderungen an bestimmte Ventilatoren und wird durch die Verordnung (EU) 2024/1834 ab dem 24. Juli 2026 aufgehoben, mit fortgeltenden Übergangsregeln für integrierte Ventilatoren. • Verordnung (EU) 2019/1781 vom 1. Oktober 2019: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen und steht in engem sachlichen Zusammenhang, da Motoranforderungen und ventilatorspezifische aerodynamische Effizienzanforderungen nebeneinander gelten. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie ist für die Marktüberwachung und Produktkonformität relevant; Anhang IV verweist für Informations- und Mitteilungspflichten der Behörden bei Nichtkonformität auf deren Artikel 34. • Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012: Sie ist für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bedeutsam, da die Verordnung auf deren Vorgaben zu entnehmbaren Werkstoffen und Bauteilen sowie auf Pflichten zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/1834 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Ventilatoren verbindliche Ökodesign-Anforderungen. Systematisch ist sie ein produktspezifischer Durchführungsrechtsakt des europäischen Ökodesign-Rahmens und ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 327/2011 mit Wirkung ab dem 24. Juli 2026, wobei für bestimmte integrierte Ventilatoren Übergangsregelungen fortgelten. Sie regelt insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, Produktinformationen, Ressourceneffizienz, Konformitätsbewertung, Marktaufsicht und Umgehungsverbote. Damit verbindet sie Binnenmarktharmonisierung mit Umwelt- und Kreislaufwirtschaftszielen. Inhaltlich erfasst die Verordnung Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW am Bestpunkt, einschließlich in andere Produkte integrierter Ventilatoren. Sie definiert die betroffenen Ventilatortypen und wesentlichen Elemente, legt ab dem 24. Juli 2026 Effizienz- und Informationspflichten sowie Anforderungen an Ersatzteile, Reparaturinformationen und Demontage fest und ergänzt dies ab dem 24. Juli 2027 um Teillastinformationen. Zudem enthält sie detaillierte Vorgaben zur technischen Dokumentation, zu Nachprüfungsverfahren der Marktaufsicht und zu Ersatzventilatoren für ältere integrierte Produkte. Artikel 6 und die Übergangsbestimmung in Artikel 9 Absatz 2 gelten bereits ab dem 24. Juli 2024. • Der Anwendungsbereich umfasst Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, die Ventilatoren im genannten Leistungsbereich in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, einschließlich solcher Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind. Mittelbar betroffen sind auch Marktaufsichtsbehörden, fachlich kompetente Reparateure, vom Hersteller zugelassene Reparateure bei sicherheitskritischen Ventilatoren sowie Hersteller von Produkten, in die Ventilatoren integriert werden. Ausgenommen sind unter anderem reine Motorkühl-Laufräder, bestimmte Ventilatoren in Wäschetrocknern, Waschtrocknern und Küchenabzugshauben, sehr hochdrehende Ventilatoren, kleinere Strahlventilatoren sowie ausschließlich für besondere Anwendungen spezifizierte und vermarktete Ventilatoren, etwa für explosionsgefährdete Bereiche, Notfall-Brandfallbetrieb, kerntechnische Anlagen, militärische oder zivilschutzbezogene Einrichtungen, extreme Temperaturbereiche, Hochspannung, giftige oder entzündbare Gase, Materialtransport, biogefährliche oder karzinogene Gase, schnurlose Geräte, Handgeräte, handgeführte mobile Geräte und Umwälzventilatoren. Zusätzlich bestehen Übergangs- und Ersatzregelungen für vor dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebrachte oder in Produkte integrierte Ventilatoren. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Ventilatoren vor dem Inverkehrbringen auf die vorgegebenen Effizienzschwellen, Messkategorien und Informationsanforderungen auszulegen und mit belastbarer technischer Dokumentation abzusichern sind. Hersteller und Importeure müssen zugleich langfristige Prozesse für Website-Informationen, Ersatzteilversorgung, Reparaturinformationen und demontagegerechte Gestaltung einrichten. Für integrierte Altprodukte bleibt der Austausch bestimmter nicht konformer Ersatzventilatoren unter engen Voraussetzungen möglich. Marktteilnehmer müssen außerdem vermeiden, dass Prüfbedingungen erkannt oder Produkteigenschaften nur für Konformitätstests gezielt verändert werden.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte nur in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen an Effizienz, Produktinformationen und Ressourceneffizienz erfüllt sind. • Technische Dokumentation mit angegebenen Werten, Berechnungen, Prüfpunkten und gleichwertigen Modellen vollständig erstellen und bereithalten. • Ersatzteile, Reparaturinformationen sowie Informationen zu Demontage, Recycling, Installation, Betrieb und Wartung fristgerecht bereitstellen. • Empfehlung: Produktentwicklung, Konformitätsbewertung, Dokumentation und After-Sales-Prozesse frühzeitig auf die Stichtage 24. Juli 2026 und 24. Juli 2027 ausrichten. Importeure: • Nur konforme Ventilatormodelle mit den vorgeschriebenen Produktinformationen in Verkehr bringen. • Sicherstellen, dass technische Unterlagen, Website-Informationen und Pflichtangaben zu Ersatzteilen und Ersatzventilatoren verfügbar sind. • Keine Produkte bereitstellen, deren Verhalten unter Prüfbedingungen gezielt verändert wird oder deren Werte sich kurz nach Inbetriebnahme verschlechtern. • Empfehlung: Wareneingangs- und Lieferantenkontrollen auf Effizienzangaben, Kennzeichnungen und Übergangsregelungen für Ersatzventilatoren ausrichten. Bevollmächtigte: • Soweit übertragen, Konformitätsunterlagen, Produktinformationen und Nachweise gegenüber Behörden bereithalten. • Sicherstellen, dass keine unzulässigen Umgehungspraktiken unterstützt oder ermöglicht werden. • Bei Ersatzteilen und Reparaturinformationen die zugänglichen Bereitstellungsprozesse organisatorisch absichern. • Empfehlung: Mandate und Verantwortlichkeiten vertraglich eindeutig auf Dokumentation, Auskunftspflichten und Marktaufsichtsverfahren abstimmen. Marktaufsichtsbehörden: • Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang IV anwenden und Konformität anhand der festgelegten Prüftoleranzen bewerten. • Bei Nichtkonformität auch gleichwertige Modelle einbeziehen und andere Mitgliedstaaten sowie die Kommission informieren. • Bei großen Ventilatoren Prüfungen gegebenenfalls am Herstellerstandort oder im Rahmen von Werksabnahmen durchführen. • Empfehlung: Prüfstrategien besonders auf Effizienzangaben, Teillastkurven, Produktinformationen und Umgehungstatbestände fokussieren. Fachlich kompetente Reparateure: • Für den Zugang zu Reparaturinformationen die fachliche Kompetenz und gegebenenfalls Berufshaftpflicht nachweisen. • Reparaturen unter Beachtung der bereitgestellten technischen Informationen und Sicherheitsvorgaben durchführen. • Bei sicherheitskritischen Ventilatoren nur im Rahmen einer Herstellerzulassung tätig werden, soweit dies gefordert ist. • Empfehlung: Nachweis- und Registrierungsunterlagen aktuell halten, um fristgerechten Zugang zu Informationen und Ersatzteilen zu sichern.