Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrichtlinie für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und bildet die Rechtsgrundlage der Verordnung. • Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und wird in der Verordnung mehrfach als Bezugspunkt für die Effizienzbewertung von Motoren herangezogen. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Sie wird im Zusammenhang mit dem gesonderten Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von in Produkte eingebauten Ventilatoren erwähnt. • Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010: Sie wird als Bezugspunkt für nationale Anforderungen an die Energieeffizienz von in Gebäude eingebauten Lüftungssystemen genannt. • Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994: Sie ist für die Ausnahme von Ventilatoren relevant, die speziell für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen ausgelegt sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG. Systematisch handelt es sich um eine produktspezifische Ökodesign-Durchführungsmaßnahme, die harmonisierte Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bestimmter Ventilatoren festlegt und damit das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme an unionsweit einheitliche Vorgaben knüpft. Inhaltlich regelt sie insbesondere den sachlichen Geltungsbereich, technische Begriffsbestimmungen, zweistufige Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, Vorgaben zu Produktinformationen, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Ergänzend enthält sie Mess- und Berechnungsmethoden sowie unverbindliche Referenzwerte besonders leistungsfähiger Ventilatoren. • Der Anwendungsbereich erfasst Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden oder hierfür ausgelegt sind, einschließlich solcher, die in andere energieverbrauchsrelevante Produkte eingebaut sind. Adressiert werden vor allem Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure und Marktaufsichtsbehörden; mittelbar betroffen sind auch Integratoren und Betreiber, weil Produktinformation, Auslegung und bestimmungsgemäße Verwendung auf die Einhaltung der Effizienzvorgaben abgestimmt sein müssen. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte in andere Geräte eingebaute Ventilatoren, etwa in Produkte mit einem einzigen Elektromotor bis höchstens 3 kW auf derselben Welle, bestimmte Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten sowie Küchen-Dunstabzugshauben unter 280 W. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für explosionsgefährdete Bereiche, reine Noteinsatzventilatoren, spezielle Hoch- oder Tieftemperaturbedingungen, hohe Spannungen, toxische oder korrosive Umgebungen sowie bestimmte Ersatzventilatoren; zudem gelten einzelne Effizienzanforderungen nicht für Hochdrehzahlbetrieb, spezifische Verhältnisse über 1,11 und Förderventilatoren für nicht gasförmige Stoffe. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Ventilatoren bereits vor dem Bereitstellen auf dem Markt nach den vorgegebenen Messkategorien und Berechnungsformeln auf ihre Zielenergieeffizienz geprüft und technisch dokumentiert werden müssen. Hersteller haben die erforderlichen Produktinformationen, etwa zur Gesamteffizienz, Messkategorie, Drehzahlregelung sowie zu Einbau, Instandhaltung, Zerlegung und Entsorgung, bereitzustellen und teilweise dauerhaft am Produkt oder nahe dem Leistungsschild anzubringen. Für eingebaute Ventilatoren entfällt die Regulierung nicht, sodass auch Gerätehersteller die Ventilatorauswahl und Systemintegration rechtskonform ausgestalten müssen. Marktaufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung anhand eines gestuften Nachprüfverfahrens mit Effizienzschwelle von 90 % der Zielenergieeffizienz.
Stand: 18.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Ventilatoren dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die einschlägigen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz eingehalten werden. • Die technischen Unterlagen und frei zugänglichen Herstellerinformationen müssen insbesondere Angaben zu Gesamteffizienz, Messkategorie, Effizienzkategorie, Drehzahlregelung, Leistungsdaten sowie Hinweisen zu Zerlegung, Recycling, Entsorgung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung enthalten. • Die Konformitätsbewertung ist nach interner Entwurfskontrolle oder über ein Managementsystem durchzuführen; bestimmte Angaben sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild anzubringen. • Empfehlung: Die Produktentwicklung sollte frühzeitig an den einschlägigen Ventilatortyp, die Messkategorie und mögliche Ausnahmetatbestände angepasst werden. Bevollmächtigte: • Soweit Aufgaben übertragen wurden, ist sicherzustellen, dass Konformitätsunterlagen und vorgeschriebene Produktinformationen für die Marktüberwachung verfügbar sind. • Es ist darauf zu achten, dass nur konforme Ventilatoren mit zutreffender Kennzeichnung und vollständigen Unterlagen bereitgestellt werden. • Empfehlung: Die Übernahme von Herstellerpflichten sollte vertraglich eindeutig abgegrenzt und dokumentiert werden. Importeure: • Es darf nur sichergestellt werden, dass Ventilatoren aus Drittstaaten bereitgestellt werden, wenn die unionsrechtlichen Ökodesign-Anforderungen erfüllt sind. • Es ist zu prüfen, ob die erforderlichen Produktinformationen und technischen Unterlagen vorhanden sind und Ausnahmen nachvollziehbar dokumentiert wurden. • Empfehlung: Vor dem Marktzugang sollte eine dokumentierte Plausibilitätsprüfung der Effizienzangaben und der technischen Unterlagen erfolgen. Marktaufsichtsbehörden: • Die Einhaltung ist nach dem festgelegten Nachprüfungsverfahren zu kontrollieren. • Bei Nichterreichen der vorgegebenen Prüfschwellen ist das Modell als nicht konform zu behandeln. • Empfehlung: Die Prüfung sollte risikoorientiert insbesondere bei eingebauten Ventilatoren und bei Berufung auf Ausnahmeregelungen erfolgen.