Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen energieverbrauchsrelevanter Produkte und wird durch die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 für Staubsauger konkretisiert. • Verordnung (EU) Nr. 327/2011 vom 30. März 2011: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen an bestimmte Ventilatoren und wird durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 geändert, um Überschneidungen bei in Staubsauger integrierten Gebläsen zu vermeiden. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet den Rahmen der europäischen Normung, auf den die Verordnung bei harmonisierten Mess- und Prüfmethoden Bezug nimmt. • Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Auf delegierte Rechtsakte dieser Kennzeichnungsrahmenrichtlinie wird für veröffentlichungspflichtige Produktinformationen Bezug genommen. • Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006: Auf sie verweist die Verordnung bei der Einordnung bestimmter Staubsauger als für den gewerblichen Gebrauch in der Konformitätserklärung des Herstellers.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Staubsauger verbindliche Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt. Systematisch ist sie eine produktspezifische Durchführungsmaßnahme des europäischen Ökodesignrechts und ergänzt den allgemeinen Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG um technische Grenzwerte, Konformitätsbewertung, Marktaufsicht und Informationspflichten. Inhaltlich legt sie insbesondere stufenweise Anforderungen an jährlichen Energieverbrauch, Nennleistungsaufnahme, Staubaufnahme, Staubemission, Schallleistungspegel sowie an die Haltbarkeit von Schlauch und Motor fest. Zudem bestimmt sie Mess- und Berechnungsmethoden, Vorgaben für die technische Dokumentation, Nachprüfungsverfahren der Marktaufsicht und unverbindliche Referenzwerte der besten verfügbaren Technologie. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene Staubsauger einschließlich Hybridstaubsaugern im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen. Adressiert werden vor allem Hersteller, bevollmächtigte Vertreter, Importeure und mittelbar Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten; zudem bestehen Informationspflichten gegenüber professionellen Nutzern über technische Dokumentation, Gebrauchsanleitungen und frei zugängliche Websites. Ausgenommen sind insbesondere Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, ausschließlich akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, Bohnermaschinen und Staubsauger für den Außenbereich. Teilweise gelten einzelne Leistungsgrenzwerte außerdem nicht für Staubsauger mit Wasserfiltern sowie bestimmte Anforderungen je nach Geräteart nicht für reine Hartboden- oder Teppichstaubsauger. • In der Praxis bedeutet dies, dass netzbetriebene Staubsauger vor dem Inverkehrbringen anhand festgelegter Prüfverfahren ausgelegt, getestet und dokumentiert werden müssen. Hersteller haben technische Unterlagen, Leistungswerte und produktbezogene Hinweise bereitzustellen und die einschlägigen Grenzwerte seit den Stufen 2014 und 2017 einzuhalten. Importeure und Vertreter müssen sicherstellen, dass nur konforme Modelle bereitgestellt werden. Marktaufsichtsbehörden prüfen Modelle nach standardisiertem Nachprüfungsverfahren und können bei Abweichungen auch gleichwertige Modelle als nicht konform behandeln.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur netzbetriebene Staubsauger in Verkehr bringen, die die jeweils geltenden Ökodesign-Grenzwerte zu Energieverbrauch, Leistungsaufnahme sowie je nach Geräteart zu Staubaufnahme, Staubemission, Schallleistungspegel, Schlauchhaltbarkeit und Motorlebensdauer erfüllen. • Pflicht: Eine technische Dokumentation mit den einschlägigen Berechnungen, Messwerten, Prüfmethoden und gegebenenfalls Angaben zu gleichwertigen Staubsaugermodellen erstellen und bereithalten. • Pflicht: Gebrauchsanleitungen, technische Dokumentation und frei zugängliche Websites mit den vorgeschriebenen Produktinformationen und Demontagehinweisen versehen. • Empfehlung: Entwicklung, Prüfung und Dokumentation frühzeitig an den in den Anhängen festgelegten Mess- und Nachweisverfahren ausrichten. Bevollmächtigte Vertreter: • Pflicht: Sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung erforderliche technische Dokumentation und die vorgeschriebenen Informationen verfügbar sind. • Pflicht: Darauf hinwirken, dass nur Modelle mit vollständigen Pflichtangaben und ordnungsgemäßer Konformitätsbewertung bereitgestellt werden. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse für Dokumentationsvollständigkeit und Modellgleichwertigkeit etablieren. Importeure: • Pflicht: Nur Staubsauger auf dem Markt bereitstellen, für die die vorgeschriebenen technischen Angaben, Anleitungen und Website-Informationen vorhanden sind. • Pflicht: Prüfen, dass das Produkt den anwendbaren Ökodesign-Anforderungen und dem vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren entspricht. • Pflicht: Sicherstellen, dass bei betroffenen Geräten die spezifischen Hinweise zur Eignung für Teppiche oder harte Böden enthalten sind. • Empfehlung: Wareneingangs- und Freigabeprozesse an den Grenzwerten und Dokumentationspflichten dieser Verordnung ausrichten. Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bei Kontrollen das in Anhang III festgelegte Nachprüfungsverfahren anwenden. • Pflicht: Die in Anhang II festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden für die Prüfung der Konformität verwenden. • Pflicht: Bei Nichterfüllung der Prüfkriterien auch gleichwertige Staubsaugermodelle in die Nichtkonformitätsbewertung einbeziehen. • Empfehlung: Prüfprogramme risikoorientiert auf relevante Modellparameter und technische Dokumentation ausrichten. Professionelle Nutzer: • Pflicht: Keine unmittelbaren Primärpflichten aus der Verordnung. • Empfehlung: Die bereitgestellten Angaben zur zerstörungsfreien Demontage, Wartung sowie zu Recycling, Rückgewinnung und Entsorgung bei Beschaffung und Nutzung berücksichtigen.