Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und bildet die unmittelbare Ermächtigungsbasis dieser Verordnung. • Verordnung (EG) Nr. 640/2009 v. 22. Juli 2009: Sie enthielt die frühere Durchführungsvorschrift zu Ökodesign-Anforderungen für Elektromotoren und wird durch die Verordnung (EU) 2019/1781 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 641/2009 v. 22. Juli 2009: Sie regelt Ökodesign-Anforderungen für externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen und wird durch Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1781 punktuell geändert. • Richtlinie 2014/34/EU v. 26. Februar 2014: Auf sie verweist die Verordnung bei der Abgrenzung explosionsgeschützter Motoren, insbesondere für Untertageanlagen, die vom Effizienzregime ausgenommen sein können. • Richtlinie 2009/71/Euratom v. 25. Juni 2009: Sie ist für die Ausnahme von Motoren und Drehzahlregelungen relevant, die speziell für die erforderliche Sicherheit kerntechnischer Anlagen geeignet sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/1781 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Ökodesignrecht und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Elektromotoren und Drehzahlregelungen im Binnenmarkt. Systematisch handelt es sich um eine produktbezogene Marktregulierung mit umwelt- und energiepolitischer Zielrichtung, die harmonisierte Mindestanforderungen an Energieeffizienz, Produktinformationen, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht festlegt. Zugleich hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 auf und ändert die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 für bestimmte Ersatz-Umwälzpumpen. Inhaltlich werden der sachliche Anwendungsbereich, zahlreiche technische Ausnahmen, gestufte IE-Mindestwirkungsgrade, Informationspflichten, Regeln gegen Umgehung durch Software sowie Verfahren der Konformitätsbewertung und behördlichen Nachprüfung festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Induktionsmotoren ohne Kohlebürsten, Kommutatoren, Schleifringe oder elektrische Rotoranschlüsse mit 2, 4, 6 oder 8 Polen, einer Nennspannung von mehr als 50 V bis 1 000 V, einer Nennausgangsleistung von 0,12 kW bis 1 000 kW, Dauerbetrieb und direktem Betrieb am öffentlichen Stromnetz sowie Drehzahlregelungen mit Dreiphasen-Eingang für entsprechende Motoren. Erfasst sind auch in andere Produkte integrierte Motoren und Drehzahlregelungen, soweit ihre Energieeffizienz unabhängig geprüft werden kann; zentrale Adressaten sind Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte sowie mittelbar Marktaufsichtsbehörden und Wirtschaftsakteure, die betroffene Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Ausgenommen sind unter anderem vollständig nicht unabhängig prüfbare integrierte Motoren oder Kompaktantriebe, bestimmte Bremsmotoren, Spezialmotoren für extreme Betriebsbedingungen, Unterwassereinsatz, kerntechnische Sicherheit, bestimmte explosionsgeschützte Untertage-Motoren, batteriebetriebene oder handgehaltene Geräte, TENV-Motoren, Motoren mit mehreren Drehzahlen sowie speziell für Elektrofahrzeuge ausgelegte Motoren. Für Ersatzmotoren und bestimmte in Produkte integrierte Umwälzpumpen enthält die Verordnung befristete Sonderregelungen, um Reparaturen bestehender Produkte zu ermöglichen. • In der Praxis bedeutet dies, dass nur solche erfassten Motoren und Drehzahlregelungen auf den EU-Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, deren Mindestwirkungsgrade, Verlustwerte und Kennzeichnungsangaben den vorgegebenen IE-Stufen und Informationsanforderungen entsprechen. Hersteller müssen technische Unterlagen, Datenblätter, Angaben auf oder nahe dem Leistungsschild sowie frei zugängliche Produktinformationen bereitstellen und Ausnahmetatbestände konkret benennen. Unzulässig sind insbesondere Produkte, die Prüfbedingungen erkennen und ihre Leistung nur im Test verbessern oder deren Werte sich nach Software-Updates ohne zulässige Zustimmung verschlechtern.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur konforme Elektromotoren und Drehzahlregelungen in Verkehr bringen oder zur Inbetriebnahme bereitstellen, soweit sie in den sachlichen Anwendungsbereich fallen. • Pflicht: Technische Dokumentation mit Produktinformationen sowie Berechnungs- und Prüfergebnissen zur Konformitätsbewertung erstellen und bereithalten. • Pflicht: Produktinformationen sichtbar im technischen Datenblatt, Nutzerhandbuch, auf oder nahe dem Leistungsschild und auf frei zugänglichen Websites bereitstellen; Ausnahmetatbestände konkret angeben. • Empfehlung: Produktentwicklung, Typprüfung und Änderungsmanagement so organisieren, dass Effizienzanforderungen, Kennzeichnung und Software-Compliance dauerhaft eingehalten werden. Importeure: • Pflicht: Nur Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen, für die die vorgeschriebenen Produktinformationen und Konformitätsunterlagen vorliegen. • Pflicht: Darauf achten, dass die Modellkennung, Herstellerangaben und Effizienzangaben ordnungsgemäß verfügbar sind. • Pflicht: Keine Produkte bereitstellen, die Prüfbedingungen erkennen oder deren Leistungsmerkmale unzulässig manipuliert werden. • Empfehlung: Vor dem Vertrieb stichprobenartige Dokumenten- und Plausibilitätsprüfungen der Effizienz- und Kennzeichnungsdaten durchführen. Bevollmächtigte: • Pflicht: Im Rahmen des übertragenen Mandats die für die Verordnung relevanten Unterlagen und Nachweise zur Konformität vorhalten. • Pflicht: Sicherstellen, dass technische Dokumentation und Produktinformationen vollständig und konsistent sind. • Pflicht: Anfragen der Marktaufsicht zu Modellangaben, gleichwertigen Modellen und Prüfnachweisen unterstützen. • Empfehlung: Mandate eindeutig auf Dokumentations-, Auskunfts- und Kooperationspflichten im Marktaufsichtsverfahren ausrichten. Hersteller von in Produkte integrierten Systemen: • Pflicht: Bei eingebauten Motoren oder Drehzahlregelungen die vorgeschriebenen Produktinformationen auch im technischen Datenblatt des Gesamtprodukts bereitstellen. • Pflicht: Prüfen, ob integrierte Komponenten unabhängig prüfbar sind und deshalb den Effizienzanforderungen unterfallen. • Pflicht: Bei Ersatzteilen die besonderen Kennzeichnungsanforderungen beachten, insbesondere den Hinweis zur ausschließlichen Nutzung als Ersatzteil. • Empfehlung: Bereits in der Konstruktion die Austauschbarkeit, Dokumentation und eindeutige Zuordnung von Ersatzkomponenten berücksichtigen. Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang III anwenden und die dort festgelegten Prüftoleranzen zugrunde legen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität die Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich informieren. • Pflicht: Bei großen Motoren gegebenenfalls Prüfungen am Standort des Herstellers durchführen oder Werksabnahmen im Beisein von Zeugen nutzen. • Empfehlung: Prüfstrategien risikobasiert ausgestalten und insbesondere Angaben zu Ausnahmen, Softwareverhalten und gleichwertigen Modellen vertieft kontrollieren.