Durchführungsbeschluss (EU) 2018/636 der Kommission vom 17. April 2018 zur Identifizierung von Dicyclohexylphthalat (DCHP) als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstaben c und f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2167) (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Sie ist die übergeordnete REACH-Rechtsgrundlage; auf ihren Artikel 57 Buchstaben c und f sowie Artikel 59 Absatz 1 und Absatz 9 stützt sich die Identifizierung und Aufnahme in die Kandidatenliste. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Sie ist für die Einstufung von DCHP als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B maßgeblich und bildet damit einen tragenden Grund für die Identifizierung nach Artikel 57 Buchstabe c. • Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1210 vom 4. Juli 2017: Er wird im Beschluss als Vergleichsfall angeführt und bestätigt den Ansatz, Stoffe mehrfach als besonders besorgniserregend wegen mehrerer inhärenter Eigenschaften zu identifizieren. • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009: Auf sie wird verwiesen, um klarzustellen, dass der Beschluss laufenden Arbeiten zur Festlegung von Kriterien für endokrine Disruptoren im Pflanzenschutzrecht nicht vorgreift.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 59 Absatz 9 der REACH-Verordnung und konkretisiert deren Stoffidentifizierungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe. Er entfaltet rechtliche Wirkung gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, indem Dicyclohexylphthalat (DCHP) verbindlich als besonders besorgniserregender Stoff nach Artikel 57 Buchstaben c und f eingeordnet und in die Kandidatenliste nach Artikel 59 Absatz 1 überführt wird. Inhaltlich stellt der Beschluss fest, dass DCHP sowohl wegen seiner Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B als auch wegen endokrin schädigender Eigenschaften mit wahrscheinlich schwerwiegenden Wirkungen auf die menschliche Gesundheit besonders besorgniserregend ist. Zugleich ordnet er an, welchen Eintrag der Stoff unter dem Grund der Aufnahme in der Kandidatenliste erhält. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Europäische Chemikalienagentur, Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Lieferanten, soweit sie mit DCHP als Stoff, in Gemischen oder gegebenenfalls in Erzeugnissen befasst sind. Für die Agentur besteht die unmittelbare Pflicht zur Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste; für Wirtschaftsakteure entstehen aus der Listung die REACH-Folgen der weiteren Informations-, Kommunikations- und gegebenenfalls Zulassungsregime. Der Beschluss betrifft die Bewertung der Wirkung auf die menschliche Gesundheit ausdrücklich nach Artikel 57 Buchstabe c und f; eine Identifizierung wegen endokriner Wirkungen auf die Umwelt wurde im Verfahren gerade nicht weiterverfolgt. Eine besondere Ausnahme regelt der Beschluss insoweit, als er laufenden Tätigkeiten zur Festlegung von Kriterien für endokrine Disruptoren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung nicht vorgreift. • In der Praxis bedeutet dies, dass DCHP unionsweit offiziell als Kandidatenlisten-Stoff mit zwei eigenständigen Besorgnisgründen behandelt wird: Fortpflanzungsgefährdung und endokrin schädigende Eigenschaften für die menschliche Gesundheit. Dadurch steigen für betroffene Unternehmen die Anforderungen an Stoffüberwachung, Lieferkettenkommunikation und die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten. Zugleich wird die Grundlage dafür gelegt, den Stoff später für eine Aufnahme in Anhang XIV und damit für das Zulassungsverfahren vorzusehen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Chemikalienagentur: • Pflicht: DCHP in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe aufnehmen. • Pflicht: Den Aufnahmegrund mit den Angaben Fortpflanzungsgefährdung nach Artikel 57 Buchstabe c und endokrin schädigende Eigenschaften nach Artikel 57 Buchstabe f für die menschliche Gesundheit führen. • Empfehlung: Die Stoffkennzeichnung in den einschlägigen REACH-Prozessen konsistent für Kommunikation und Folgemaßnahmen fortschreiben. Hersteller und Importeure von DCHP: • Pflicht: Die aus der Kandidatenlistung folgenden REACH-Anforderungen für den Stoff im eigenen Verantwortungsbereich beachten. • Pflicht: Die Einstufung und den doppelten Besorgnisgrund bei Compliance-, Registrierungs- und Lieferkettenprozessen berücksichtigen. • Pflicht: Prüfen, ob weitere Informations- oder Mitteilungspflichten für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgelöst werden. • Empfehlung: Substitutionsmöglichkeiten und den möglichen späteren Übergang in das Zulassungsverfahren frühzeitig bewerten. Nachgeschaltete Anwender und Lieferanten: • Pflicht: Die Kandidatenlistung von DCHP in der internen Stoffbewertung und in der Lieferkettenkommunikation berücksichtigen. • Pflicht: Vorhandene Verwendungen auf Betroffenheit durch den Stoff und seine Besorgnismerkmale überprüfen. • Pflicht: Relevante Informationen zu sicheren Verwendungen und zur Stoffpräsenz entlang der Lieferkette weitergeben. • Empfehlung: Beschaffungs- und Produktportfolios vorsorglich auf Alternativen und Ausstiegsoptionen ausrichten. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Entscheidung im Rahmen der REACH-Durchsetzung und Stoffaufsicht berücksichtigen. • Pflicht: Die Identifizierung von DCHP als besonders besorgniserregender Stoff bei Vollzug und Marktüberwachung zugrunde legen. • Empfehlung: Betroffene Wirtschaftsakteure frühzeitig über die praktischen Folgen der Kandidatenlistung informieren.