Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 v. 16. September 2009: Sie ist die unmittelbare Vorgängerregelung und wird durch die Verordnung (EU) 2024/590 aufgehoben und ersetzt. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1: Er bildet die unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Verordnung im Umweltrecht. • Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen: Diese völkerrechtlichen Instrumente bilden den übergeordneten internationalen Rahmen, dessen Einhaltung die Verordnung unionsrechtlich absichert und teils durch strengere Maßnahmen ergänzt. • Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20. Juni 2019: Sie regelt Marktüberwachung und Produktkonformität; die Verordnung (EU) 2024/590 enthält hierzu speziellere Vorschriften, die bei ozonabbauenden Stoffen und betroffenen Erzeugnissen vorrangig sind. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9. Oktober 2013: Der Zollkodex der Union ist für Einfuhr, Ausfuhr, vorübergehende Verwahrung, besondere Zollverfahren, Risikoanalyse und Beschlagnahme zentral und wird durch die Verordnung mehrfach eingebunden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2024/590 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende EU-Verordnung auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV und gehört systematisch zum europäischen Umweltrecht mit engem Bezug zum Klima-, Chemikalien- und Marktüberwachungsrecht. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vollständig und verschärft bzw. präzisiert das Regelwerk zu Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen, Verwendung, Rückgewinnung, Zerstörung und Berichterstattung für ozonabbauende Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen. Inhaltlich etabliert sie ein grundsätzliches Verbot für Stoffe des Anhangs I und für betroffene Produkte, lässt aber eng begrenzte Ausnahmen insbesondere für Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Halon-Verwendungen, Zerstörung, Aufarbeitung und Notfälle mit Methylbromid zu. Zudem stärkt sie Vollzug, Zollkontrolle, Marktüberwachung, Rückgewinnungs- und Dichtheitsanforderungen sowie die Berichtspflichten von Unternehmen und Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Einführer, Ausführer, Händler, Verwender, Betreiber bestimmter Einrichtungen, Unternehmen der Zerstörung oder Aufarbeitung, Gebäudeeigentümer, Bauunternehmen, zuständige Behörden, Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar auch Alleinvertreter von außerhalb der Union ansässigen Unternehmen. Sachlich gilt die Verordnung für die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, sowohl allein als auch in Gemischen, sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen einschließlich Bestandteilen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Ausnahmen bestehen nur in den ausdrücklich geregelten Fällen, etwa für Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Halon-Verwendungen, bestimmte Notfälle mit Methylbromid, Zerstörung, Aufarbeitung sowie einzelne zulässige Ein- und Ausfuhrfälle; persönliche Gebrauchsgegenstände sind vom Ein- und Ausfuhrverbot nach Artikel 5 Absatz 2 ausgenommen. Für nicht unter das Protokoll fallende Stoffe des Anhangs II gelten nicht sämtliche Verbotsmechanismen des Anhangs I, wohl aber ein überwachungs- und emissionsbezogener Regelungsansatz. • In der Praxis bedeutet dies ein nahezu lückenloses Verbots- und Kontrollregime für klassische ozonabbauende Stoffe mit wenigen spezialgesetzlichen Ausnahmen. Unternehmen müssen ihre Lieferketten, Behälterkonzepte, Kennzeichnung, Nachweisführung, Aufzeichnungen, Import- und Exportprozesse sowie Emissionsminderung organisatorisch absichern. Betreiber, Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen müssen bei Wartung, Außerbetriebnahme, Renovierung und Abbruch die Rückgewinnung oder gesicherte Zerstörung betroffener Stoffe einplanen. Behörden müssen risikobasierte Kontrollen, Zollabfertigung, Marktüberwachung und Sanktionierung eng verzahnen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Die Produktion und das Inverkehrbringen von Stoffen des Anhangs I nur in den ausdrücklich zugelassenen Ausnahmefällen vornehmen. • Pflicht2: Nachweisen, dass bei der Herstellung anfallendes Trifluormethan mit den besten verfügbaren Technologien zerstört oder rückgewonnen wurde, und hierzu eine Konformitätserklärung mit Unterlagen aufbewahren. • Pflicht3: Jährliche Berichte und stoffbezogene Aufzeichnungen über Produktion, Lagerbestände, Lieferungen, Emissionen und gegebenenfalls Zerstörung führen. • Empfehlung: Produktionsprozesse frühzeitig auf Alternativen und emissionsarme Verfahren umstellen. Einführer: • Pflicht1: Für zulässige Einfuhren eine Registrierung im Lizenzvergabesystem und die erforderliche gültige Lizenz vorhalten. • Pflicht2: Den Zollbehörden die vorgeschriebenen Angaben, Nachweise und gegebenenfalls Konformitätserklärungen für wiederauffüllbare Behälter und Trifluormethan vorlegen. • Pflicht3: Nur die ausdrücklich zugelassenen Einfuhrzwecke nutzen und die Stoffe zweckgebunden verwenden. • Empfehlung: Zoll-, Produkt- und Stoffdaten vor jeder Sendung systematisch auf Übereinstimmung prüfen. Ausführer: • Pflicht1: Für zulässige Ausfuhren eine Registrierung im Lizenzvergabesystem und die erforderliche gültige Lizenz vorhalten. • Pflicht2: Sicherstellen, dass die Ausfuhr keinen illegalen Handel darstellt und die Kontrollmaßnahmen des Bestimmungslands nicht unterläuft. • Pflicht3: Den Zollbehörden die vorgeschriebenen Angaben und bei Halonen die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen. • Empfehlung: Bestimmungsländer, Verwendungszwecke und Produktkategorien vor Ausfuhr rechtlich vorprüfen. Verwender von Ausgangsstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen: • Pflicht1: Stoffe des Anhangs I nur in den zugelassenen Verfahren und ausschließlich für den erlaubten Zweck verwenden. • Pflicht2: Umfassende Aufzeichnungen zu Mengen, Lieferanten, Empfängern, Lagerbeständen und tatsächlicher Verwendung mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Pflicht3: Emissionen bei Verwendung, Lagerung und Umfüllung auf ein Mindestmaß reduzieren. • Empfehlung: Interne Stoffstrombilanzen und Verwendungsfreigaben einführen. Unternehmen für wesentliche Labor- und Analysezwecke: • Pflicht1: Stoffe nur für die durch die Kommission zugelassenen wesentlichen Labor- und Analysezwecke in Verkehr bringen oder verwenden. • Pflicht2: Aufzeichnungen zu Stoffbezeichnung, Mengen, Verwendungszweck sowie Lieferanten und Abnehmern mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Pflicht3: Die besonderen Bedingungen für Reinheit, Gebinde und Rücknahme bzw. Zerstörung gebrauchter oder überschüssiger Stoffe einhalten. • Empfehlung: Laborbestände eng begrenzen und Rückführung gebrauchter Stoffe organisatorisch absichern. Unternehmen mit Halonen für kritische Verwendungszwecke: • Pflicht1: Halone nur für die in Anhang V festgelegten kritischen Verwendungszwecke und nur mit behördlicher Genehmigung zur Lagerung in Verkehr bringen oder verwenden. • Pflicht2: Halonhaltige Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher bis zu den Endterminen außer Betrieb nehmen. • Pflicht3: Halone bei Wartung, Außerbetriebnahme oder Entsorgung zur Wiederverwendung zurückgewinnen; Zerstörung nur ausnahmsweise mit Nachweis. • Empfehlung: Frühzeitig Umrüstungs- und Ersatzkonzepte für auslaufende Anwendungen planen. Betreiber von Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Brandschutzeinrichtungen: • Pflicht1: Vorgeschriebene Dichtheitskontrollen je nach Füllmenge fristgerecht durchführen lassen. • Pflicht2: Festgestellte Undichtigkeiten unverzüglich beheben und die betroffenen Stoffe bei Wartung oder Entsorgung zurückgewinnen. • Pflicht3: Aufzeichnungen zu nachgefüllten und zurückgewonnenen Mengen, Wartungen und Kontrollergebnissen mindestens fünf Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Prüf- und Wartungsintervalle in ein technisches Compliance-System integrieren. Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen: • Pflicht1: Ab dem 1. Januar 2025 bei Renovierungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten Emissionen aus Schäumen mit Stoffen des Anhangs I so weit wie möglich vermeiden und deren Zerstörung sicherstellen. • Pflicht2: Rückgewinnung nur durch angemessen qualifizierte natürliche Personen durchführen lassen. • Pflicht3: Wenn die Entfernung bestimmter beschichteter Platten technisch nicht möglich ist, dies dokumentieren und die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Rückbau- und Entsorgungskonzepte bereits in der Bauablaufplanung berücksichtigen. Zerstörungs- und Aufarbeitungsunternehmen: • Pflicht1: Stoffe nur mit den rechtlich zugelassenen Technologien zerstören oder in zugelassenen Einrichtungen aufarbeiten. • Pflicht2: Mengen, Lagerbestände, Emissionen, Lieferbeziehungen und angewandte Techniken dokumentieren und melden. • Pflicht3: Bei Halonen eine Zerstörung nur mit dokumentiertem Nachweis fehlender technischer Wiederverwendbarkeit vornehmen. • Empfehlung: Nachweis- und Anlagendokumentation revisionssicher organisieren. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Risikobasierte Kontrollen, Zoll- und Marktüberwachung sowie Informationsaustausch wirksam organisieren. • Pflicht2: Zollstellen oder andere geeignete Orte für die Kontrolle benennen und ausreichend geschultes Personal vorhalten. • Pflicht3: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen und Fälle illegalen Handels jährlich an die Kommission melden. • Empfehlung: Umwelt-, Zoll- und Marktüberwachungsbehörden in gemeinsamen Vollzugsstrukturen koordinieren.