Beschluss (EU) 2024/1286 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1286 der Kommission vom 8. Mai 2024 hinsichtlich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts BOMBEX® PEBBYS® CS

Metadata

Untertitel: C/2024/2953
Dokumentdatum: 08.05.2024
Veröffentlichungsdatum: 15.05.2024
In Krafttreten Datum: 08.05.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 27.06.2024

Berichtigung

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2024

Version 15.05.2024

Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2024:1286:2024-05-15) (CELEX ID: 02024D1286-20240515) (Consolidation ID: 2024D1286/20240515)

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2024

Version 08.05.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete zentrale Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet die unmittelbare Grundlage des Beschlusses, insbesondere für gegenseitige Anerkennung, Koordinierungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Auf ihre Kriterien nach Anhang XIII stützt sich die Einordnung der Stoffe D4, D5 und D6 als PBT bzw. vPvB; sie ist damit maßgeblich für die stoffbezogene Gefahrenbewertung im Beschluss. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Sie ist relevant für die Einstufung der möglicherweise vorhandenen aromatischen Amine als genotoxische Karzinogene und damit für deren toxikologische Relevanz im Zulassungsverfahren. • ECHA-Stellungnahme ECHA/BPC/367/2022: Sie ist keine übergeordnete Rechtsgrundlage, aber die zentrale fachliche Bezugnahme für die Bewertung freier Isocyanate und aromatischer Amine im konkreten Streitfall. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission und steht damit über dem Beschluss in der Normhierarchie.

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