Durchführungsverordnung (EU) 2024/1696 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln; auf ihr beruhen die Überprüfung der Genehmigung, die Aufhebung sowie die Übergangs- und Aufbrauchregelungen. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011: Sie enthält die Liste zugelassener Wirkstoffe; durch die vorliegende Verordnung wird der Eintrag zu Acibenzolar-S-methyl aus dem Anhang gestrichen. • Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 vom 17. März 2016: Vorgängerregelung zur Erneuerung der Genehmigung für Acibenzolar-S-methyl; sie wird durch die vorliegende Verordnung ausdrücklich aufgehoben. • Verordnung (EU) 2018/605 vom 19. April 2018: Sie änderte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und führte wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften ein, die für die Neubewertung des Wirkstoffs maßgeblich waren. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Sie ist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen maßgeblich; im Text wird auf die Selbsteinstufung des Wirkstoffs als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1696 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs Acibenzolar-S-methyl im Rahmen des Pflanzenschutzmittelrechts aufgehoben wird. Sie stützt sich systematisch auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere auf die Vorschriften zur Überprüfung bestehender Genehmigungen und zu Durchführungsmaßnahmen der Kommission. Inhaltlich streicht sie den Wirkstoff aus der unionsweiten Liste zugelassener Wirkstoffe, hebt die frühere Erneuerungsverordnung auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufhebung nationaler Zulassungen. Anlass ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach den maßgeblichen Kriterien, insbesondere im Zusammenhang mit endokrinschädlichen Eigenschaften und der Einordnung als reproduktionstoxisch, nicht mehr als erfüllt angesehen wurden. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Europäische Kommission als handelnde Unionsbehörde, die Mitgliedstaaten als zuständige Zulassungs- und Vollzugsbehörden sowie Inhaber von Zulassungen und Antragsteller für den betroffenen Wirkstoff beziehungsweise entsprechende Pflanzenschutzmittel. Mittelbar betroffen sind auch Hersteller, Importeure, Händler und berufliche Verwender, weil bestehende Produktzulassungen für Acibenzolar-S-methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel zu beenden sind. Eine Ausnahmeregelung in Form einer dauerhaften Fortgeltung enthält der Rechtsakt nicht; lediglich Übergangsmaßnahmen und eine gegebenenfalls gewährte Aufbrauchfrist sind vorgesehen. Zugleich bleibt ausdrücklich die Möglichkeit unberührt, einen neuen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs nach den allgemeinen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzureichen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Acibenzolar-S-methyl nach Wirksamwerden des Rechtsakts nicht mehr als genehmigter Wirkstoff im unionsrechtlichen Pflanzenschutzmittelregime geführt wird und nationale Produktzulassungen bis zum 10. Januar 2025 aufzuheben sind. Soweit Mitgliedstaaten noch Abverkaufs- oder Verwendungsfristen gewähren, dürfen diese spätestens bis zum 10. Juli 2025 reichen. Unternehmen müssen daher betroffene Zulassungen, Lieferketten, Lagerbestände und Produktportfolios kurzfristig anpassen. Behörden haben die Rücknahme bestehender Zulassungen fristgebunden umzusetzen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Acibenzolar-S-methyl bis zum 10. Januar 2025 aufheben. • Pflicht: Etwaige Aufbrauchfristen nur im Rahmen des Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewähren. • Pflicht: Sicherstellen, dass gewährte Aufbrauchfristen spätestens am 10. Juli 2025 enden. • Empfehlung: Nationale Vollzugs- und Marktüberwachungsmaßnahmen frühzeitig koordinieren, um fristgerechte Umstellungen im Markt sicherzustellen. Zulassungsinhaber betroffener Pflanzenschutzmittel: • Pflicht: Die Aufhebung der nationalen Produktzulassungen beachten und betroffene Produkte nach Fristablauf nicht weiter im regulären Zulassungsstatus führen. • Pflicht: Etwaige Übergangs- und Aufbrauchfristen in Vertrieb und Abwicklung strikt einhalten. • Pflicht: Produktunterlagen, Kennzeichnung, Vermarktung und Bestandsführung an den Wegfall des genehmigten Wirkstoffs anpassen. • Empfehlung: Betroffene Portfolios und nationale Zulassungsbestände frühzeitig überprüfen und geordnet vom Markt nehmen. Antragsteller für den Wirkstoff: • Pflicht: Für eine weitere unionsrechtliche Genehmigung wäre ein neuer Antrag nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlich. • Pflicht: Im Fall eines neuen Antrags die für die Genehmigungskriterien erforderlichen wissenschaftlichen Nachweise vollständig vorlegen. • Empfehlung: Regulatorische Strategie und Datenlage vor einer erneuten Antragstellung vollständig neu bewerten. Hersteller, Importeure, Händler und berufliche Verwender: • Pflicht: Die durch die aufgehobenen Produktzulassungen ausgelösten Vermarktungs- und Verwendungsgrenzen beachten. • Pflicht: Vorhandene Bestände nur innerhalb zulässiger Aufbrauchfristen vertreiben oder verwenden. • Empfehlung: Lagerbestände, Lieferverträge und Einsatzplanung rechtzeitig auf zugelassene Alternativen umstellen.