Beschluss (EU) 2021/2054 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Übergeordnete EMAS-Verordnung und unmittelbare Rechtsgrundlage des Beschlusses; sie regelt die freiwillige Teilnahme von Organisationen am Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem sowie die Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001: Vorgängerregelung zu EMAS, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ersetzt wurde. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993: Ursprüngliche EMAS-Regelung, die den Rechtsrahmen für die freiwillige Umweltbetriebsprüfung eingeführt hat. • Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018: Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation; sie wird im Dokument als sektorspezifischer Bezugsrahmen für die Begriffs- und Branchenabgrenzung herangezogen. • Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG: Frühere Kommissionsbeschlüsse, deren Aufhebung bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geregelt wurde und die damit systematisch zum modernisierten EMAS-Rahmen gehören.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2021/2054 ist ein Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über EMAS. Er legt für den Sektor Telekommunikationsdienste und IKT-Dienste ein branchenspezifisches Referenzdokument im Anhang fest und konkretisiert damit das freiwillige EMAS-System durch fachliche Leitlinien, Indikatoren und Leistungsrichtwerte. Unmittelbare, zwingende technische Pflichten für alle Marktteilnehmer werden dadurch nicht neu geschaffen; rechtlich relevant ist vor allem die Verpflichtung EMAS-registrierter oder registrierungswilliger Organisationen, das Dokument bei Umweltmanagementsystem und Umwelterklärung zu berücksichtigen. Inhaltlich bündelt der Beschluss bewährte Umweltmanagementpraktiken in den Bereichen bereichsübergreifende Maßnahmen, Rechenzentren, elektronische Kommunikationsnetze sowie umweltfreundliche Gestaltung durch IKT. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie Anbieter von Telekommunikations- und IKT-Diensten, darunter Telekommunikationsbetreiber, IKT-Beratungsunternehmen, Datenverarbeitungs- und Hosting-Unternehmen, Softwareentwickler und -anbieter, Rundfunkanbieter sowie Installateure von IKT-Ausrüstung und -Standorten. Erfasst sind insbesondere die im Dokument genannten NACE-Bereiche 58.21, 58.29, 61, 62 sowie 63.11 und 63.12; daneben können auch andere datenintensive Organisationen wie öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Universitäten oder Banken relevante Praktiken nutzen. Ausgenommen bzw. nicht schwerpunktmäßig behandelt sind insbesondere Herstellung, Handel, Reparatur, Wiederverwendung und Recycling von IKT-Geräten sowie Büroverwaltung und allgemeine Mobilität, weil diese Themen anderen Referenzdokumenten zugeordnet werden. Besondere Flexibilität besteht, weil nur relevante Teile unter Berücksichtigung der im Einzelfall ermittelten wesentlichen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Bedingungen heranzuziehen sind. • In der Praxis dient der Beschluss als sektorale Orientierung für die Verbesserung der Umweltleistung innerhalb des EMAS-Rahmens. Unternehmen sollen je nach Tätigkeitsprofil passende Praktiken und Indikatoren auswählen, etwa zu Energie- und Wassermessung, nachhaltiger Beschaffung, Abfallvermeidung, Rechenzentrumsbetrieb oder Netzmodernisierung. Umweltgutachter prüfen dabei nicht die Erreichung aller Richtwerte, sondern ob das Referenzdokument bei der Umweltprüfung und Umwelterklärung angemessen berücksichtigt wurde. Für nicht EMAS-registrierte Organisationen hat das Dokument vor allem Leitfadencharakter für freiwillige Verbesserungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
EMAS-registrierte Organisationen und registrierungswillige Organisationen: • Relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments bei der Entwicklung und Überprüfung des Umweltmanagementsystems berücksichtigen. • Relevante Umweltleistungsindikatoren bei der Erstellung oder Aktualisierung der Umwelterklärung einbeziehen, soweit sie für wesentliche Umweltaspekte einschlägig sind. • Darlegen, inwieweit bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte zur Verbesserung der Umweltleistung herangezogen wurden. • Empfehlung: Die Auswahl sollte risikobasiert nach wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekten sowie nach technischer und finanzieller Umsetzbarkeit erfolgen. Betreiber von Rechenzentren: • Energieverbrauch, Umweltparameter und Geräteauslastung systematisch messen, überwachen und berichten. • Datenmanagement, Kühlung, Luftstrom, Temperatur- und Feuchtigkeitseinstellungen sowie Geräteeinsatz an den beschriebenen bewährten Praktiken ausrichten. • Geeignete Leistungsindikatoren und, soweit relevant, Richtwerte für Rechenzentren in die Umweltsteuerung aufnehmen. • Empfehlung: Insbesondere bei Neubau, Renovierung und Standortwahl sollte das Referenzdokument frühzeitig in Planungs- und Beschaffungsprozesse integriert werden. Netzbetreiber und Telekommunikationsanbieter: • Energiemanagement für bestehende Netze durch Messung, Steuerung und Optimierung des Gerätebetriebs berücksichtigen. • Bei Auswahl, Einsatz, Aufrüstung und Außerbetriebnahme von Netzinfrastruktur energie- und umweltbezogene Kriterien anwenden. • Soweit relevant, Transparenz und Bewertung im Umgang mit elektromagnetischen Feldern sicherstellen. • Empfehlung: Modernisierungs- und Ausbauprogramme sollten mit Prozessen zur Entfernung ineffizienter Alttechnik und zur gemeinsamen Standortnutzung verknüpft werden. Umweltgutachter: • Prüfen, ob und inwieweit die Organisation das branchenspezifische Referenzdokument bei ihrer Umwelterklärung berücksichtigt hat. • Verlangen, dass die Organisation die Auswahl und Berücksichtigung relevanter Dokumentelemente nachvollziehbar darlegt. • Keine Konformität mit sämtlichen Leistungsrichtwerten verlangen, sondern die Nutzung des Dokuments als Orientierungshilfe bewerten. • Empfehlung: Die Prüfung sollte verhältnismäßig erfolgen und den freiwilligen Charakter des EMAS-Systems wahren.