Beschluss (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)Text von Bedeutung für den EWR.
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 v. 25. November 2009: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EMAS-Systems; auf ihrer Grundlage und insbesondere nach Artikel 46 Absatz 1 wurde der Beschluss erlassen. • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 v. 19. März 2001: Frühere EMAS-Verordnung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 umfassend abgelöst wurde. • Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 v. 29. Juni 1993: Ursprüngliche Rechtsgrundlage zur Einführung des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. • Richtlinie 2009/128/EG v. 21. Oktober 2009: Im Referenzdokument als maßgeblicher Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und den integrierten Pflanzenschutz genannt. • Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 v. 21. Oktober 2009: Im Referenzdokument als einschlägige Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und deren Auswahl im Rahmen nachhaltiger Pflanzenschutzstrategien genannt.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2018/813 ist ein Kommissionsbeschluss auf Grundlage von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und konkretisiert das EMAS-System für den Agrarsektor durch ein branchenspezifisches Referenzdokument. Er begründet keine allgemeine, unmittelbar für alle Landwirtschaftsbetriebe geltende Bewirtschaftungspflicht, sondern legt fachliche Leitlinien, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Berücksichtigung im freiwilligen EMAS-Rahmen fest. Systematisch ist der Beschluss ein sektorspezifischer Durchführungsakt unterhalb der EMAS-Verordnung; er dient deren praktischer Umsetzung im Agrarsektor. Inhaltlich fasst der Anhang bewährte Umweltmanagementpraktiken für Boden, Nährstoffe, Biodiversität, Wasser, Energie, Abfall, Tierhaltung, Dungbewirtschaftung, Bewässerung, Pflanzenschutz und Unterglasanbau zusammen und ordnet diesen branchenspezifische Indikatoren sowie teils konkrete Richtwerte zu. • Der Anwendungsbereich erfasst Organisationen des Agrarsektors im Sinne der NACE-Codes A1.1 bis A1.6, also insbesondere Betriebe der Tierproduktion sowie der Erzeugung ein- und mehrjähriger Nutzpflanzen. Adressiert sind in erster Linie EMAS-registrierte Organisationen und solche, die eine EMAS-Registrierung anstreben; daneben richtet sich das Dokument auch an Umweltgutachter und kann Betriebsberatern nützen. Für EMAS-registrierte Organisationen besteht die Pflicht, relevante Teile des Referenzdokuments bei Umweltmanagementsystem und Umwelterklärung zu berücksichtigen, jedoch nur soweit die Inhalte nach Umweltprüfung für die wesentlichen Umweltaspekte der jeweiligen Organisation einschlägig sind. Ausnahmen ergeben sich somit nicht als sektorale Freistellungen, sondern aus dem Relevanz- und Freiwilligkeitsprinzip: Nicht einschlägige Praktiken, Indikatoren oder Richtwerte müssen weder angewandt noch in der Umwelterklärung dargestellt werden. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass Landwirtschaftsbetriebe im EMAS-System ihre Umweltprüfung, Zielsetzungen und Berichterstattung an einem detaillierten agrarspezifischen Orientierungsrahmen ausrichten sollen. Maßgeblich sind dabei keine starren technischen Pflichten, sondern die nachvollziehbare Auswahl relevanter Praktiken und Indikatoren, etwa zu Nährstoffmanagement, Bodenbewirtschaftung, Bewässerung oder Dunglagerung. Umweltgutachter prüfen deshalb vor allem, ob das Referenzdokument als Orientierung herangezogen wurde, nicht ob jeder Richtwert erreicht ist.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
EMAS-registrierte Organisationen des Agrarsektors: • Relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments bei der Entwicklung und Überprüfung des Umweltmanagementsystems berücksichtigen. • Relevante branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren bei der Erstellung der Umwelterklärung einbeziehen. • Darlegen, in welcher Weise bewährte Umweltmanagementpraktiken und gegebenenfalls Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. • Empfehlung: Die Auswahl der Praktiken und Indikatoren sollte konsequent an den in der Umweltprüfung als wesentlich ermittelten direkten und indirekten Umweltaspekten ausgerichtet werden. Organisationen des Agrarsektors mit angestrebter EMAS-Registrierung: • Das Referenzdokument bei der Konzeption des künftigen Umweltmanagementsystems als Orientierung heranziehen. • Relevante Indikatoren und Praktiken zur Priorisierung von Verbesserungsmaßnahmen auswählen. • Die spätere Berichterstattungsfähigkeit über Umweltleistung frühzeitig vorbereiten. • Empfehlung: Ein schrittweiser Aufbau entlang der im Dokument beschriebenen Themenfelder wie Boden, Nährstoffe, Wasser und Abfall erleichtert die spätere Registrierung. Umweltgutachter: • Prüfen, ob und inwieweit die Organisation das branchenspezifische Referenzdokument bei der Umwelterklärung berücksichtigt hat. • Kontrollieren, ob die Organisation angesichts der Umweltprüfung relevante Elemente ausgewählt und einbezogen hat. • Keine Konformität mit allen Leistungsrichtwerten verlangen, sondern die Nutzung des Dokuments als Orientierungshilfe bewerten. • Empfehlung: Die Prüfung sollte sich auf Relevanz, Nachvollziehbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Berücksichtigung konzentrieren, nicht auf schematische Vollständigkeit.