Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 v. 30. November 2009: Übergeordnete sektorspezifische Rechtsgrundlage für kosmetische Mittel; insbesondere Artikel 20 Absatz 2 und die Vorgaben zur verantwortlichen Person sowie zur Produktinformationsdatei sind für diese Verordnung zentral. • Richtlinie 2005/29/EG v. 11. Mai 2005: Sie gilt unbeschadet neben den gemeinsamen Kriterien und regelt unlautere Geschäftspraktiken im Verhältnis zu Verbrauchern. • Richtlinie 2006/114/EG v. 12. Dezember 2006: Sie ergänzt den Rechtsrahmen zu irreführender und vergleichender Werbung und ist bei der Bewertung von Werbeaussagen mit zu berücksichtigen. • Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 v. 27. Oktober 2004: Sie wird in den Erwägungsgründen als Grundlage für die Zusammenarbeit der für Verbraucherschutz zuständigen Behörden genannt. • Rechtssache C-220/98 Estée Lauder Cosmetics/Lancaster: Sie ist keine Rechtsgrundlage, aber für die Auslegung bedeutsam, weil sie das Verbraucherleitbild und die Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren bei der Irreführungsprüfung stützt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Konkretisierung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Systematisch handelt es sich um einen untergesetzlichen unionsrechtlichen Rechtsakt der Kommission, der gemeinsame Kriterien für die Begründung von Werbeaussagen verbindlich festlegt und damit die Auslegung sowie Durchsetzung im Binnenmarkt vereinheitlichen soll. Inhaltlich regelt sie, dass Werbeaussagen für kosmetische Mittel rechtmäßig, wahrheitsgetreu, belegbar, redlich, lauter und für fundierte Kaufentscheidungen geeignet sein müssen. Sie verbietet insbesondere behördliche Zulassungsanpreisungen, bloße Selbstverständlichkeitswerbung mit gesetzlichen Mindeststandards sowie Aussagen ohne hinreichende und überprüfbare Nachweise. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Abbildungen sowie sonstigen bildhaften oder nicht bildhaften Zeichen bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung, unabhängig vom verwendeten Medium oder Marketinginstrument. Unmittelbar adressiert ist die verantwortliche Person nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die sicherzustellen hat, dass die Aussagen den gemeinsamen Kriterien entsprechen und mit der Produktinformationsdatei nach Artikel 11 übereinstimmen. Relevanz besteht zugleich für Hersteller, Importeure, Markeninhaber, Marketingverantwortliche, Händler und Werbedienstleister, soweit sie an der Gestaltung oder Verwendung von Claims mitwirken. Eine wichtige Abgrenzung besteht darin, dass die Verordnung nur für Produkte gilt, die tatsächlich kosmetische Mittel sind; die Einordnung im Einzelfall obliegt den zuständigen nationalen Behörden oder Gerichten. • In der Praxis bedeutet dies, dass werbliche Aussagen wie zu Inhalt, Wirkung oder besonderen Eigenschaften kosmetischer Mittel vor ihrer Verwendung anhand belastbarer Unterlagen geprüft und intern abgesichert werden müssen. Aussagen über Inhaltsstoffe dürfen nicht automatisch auf das Endprodukt übertragen werden, wenn hierfür kein tragfähiger Nachweis besteht. Ebenso unzulässig sind Hinweise, wonach ein Produkt „behördlich genehmigt“ sei, oder Werbung mit bloßer Rechtskonformität als besonderem Vorteil. Marketing und Regulatory Affairs müssen Claims daher eng an die Produktdokumentation und an das Verbraucherverständnis im jeweiligen Markt anlehnen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verantwortliche Person: • Pflicht: Sicherstellung, dass alle Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln die gemeinsamen Kriterien des Anhangs erfüllen. • Pflicht: Abgleich der Formulierungen von Werbeaussagen mit den Nachweisen zur angepriesenen Wirkung in der Produktinformationsdatei. • Pflicht: Unterbindung unzulässiger Aussagen, insbesondere zu behördlicher Zulassung, bloßer Erfüllung gesetzlicher Mindeststandards oder nicht belegten Wirkungen. • Empfehlung: Vor Freigabe jeder Aussage eine dokumentierte Claim-Prüfung anhand der Kriterien Rechtmäßigkeit, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und Verständlichkeit durchführen. Hersteller, Importeure und Markeninhaber: • Pflicht: Nur solche Produktvorteile kommunizieren, die durch hinreichende und überprüfbare Nachweise für das Endprodukt gedeckt sind. • Pflicht: Bei Aussagen zu Bestandteilen sicherstellen, dass diese gezielt vorhanden sind und ihre behaupteten Eigenschaften nicht unzulässig auf das Endprodukt extrapoliert werden. • Pflicht: Bedingungen für die Wirksamkeit, etwa die Verwendung zusammen mit anderen Produkten, klar angeben. • Empfehlung: Entwicklungs-, Zulassungs- und Marketingunterlagen frühzeitig aufeinander abstimmen, damit claim-relevante Studien und Produktkonzeption übereinstimmen. Marketingverantwortliche und Werbedienstleister: • Pflicht: Aussagen klar, präzise, relevant und für die Zielgruppe verständlich formulieren. • Pflicht: Wettbewerber und rechtmäßig verwendete Inhaltsstoffe nicht herabsetzen und keine Verwechslungsgefahr mit Konkurrenzprodukten schaffen. • Pflicht: Wirkungsdarstellungen nicht über das hinaus ausdehnen, was die vorhandenen Nachweise tatsächlich tragen. • Empfehlung: Bei übertreibenden, bildhaften oder meinungsbezogenen Aussagen prüfen, ob sie vom Durchschnittsverbraucher als Hyperbel erkannt werden oder als überprüfbare Tatsachen verstanden werden könnten. Händler: • Pflicht: Bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung keine offenkundig unzulässigen oder irreführenden Claims verwenden. • Pflicht: Übernommene Produktdarstellungen so einsetzen, dass Bedingungen, Einschränkungen oder Zielgruppenbezüge nicht entstellt werden. • Pflicht: Keine Aussagen nutzen, die eine behördliche Genehmigung oder besondere Einzigartigkeit suggerieren, wenn dies nicht zulässig ist. • Empfehlung: Werbematerialien von Lieferanten vor Verwendung auf offensichtliche Verstöße gegen die Claim-Kriterien prüfen und beanstanden.