Durchführungsverordnung (EU) 2024/1922 der Kommission vom 12. Juli 2024 zur Festlegung der Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023: Sie ist die übergeordnete Maschinenverordnung und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Vorlage, insbesondere über Artikel 6 Absatz 10 sowie im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d und Absatz 9. • Richtlinie 2006/42/EG: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2023/1230 aufgehoben und ist damit der wesentliche Vorgängerrechtsakt des unionsrechtlichen Maschinenrechts. • Richtlinie 73/361/EWG: Auch dieser Rechtsakt wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 aufgehoben und ist daher systematisch als ersetzter älterer Bezugsakt relevant. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Europäische Kommission. • Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 48 Absatz 1: Diese Vorschrift regelt den Ausschuss, dessen Stellungnahme den in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen zugrunde liegt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1922 ist eine Verordnung und konkretisiert Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Sie hat unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten und legt verbindlich eine einheitliche Vorlage fest, mit der Mitgliedstaaten Daten und Informationen zu bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten erheben. Systematisch handelt es sich um einen untergeordneten Durchführungsrechtsakt zur Maschinenverordnung, der die Voraussetzungen für ein unionsweit harmonisiertes Verfahren zur möglichen Aufnahme in oder Streichung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230 absichert. Inhaltlich beschränkt sie die zu erhebenden Angaben ausdrücklich auf das unbedingt Notwendige und dient der Vereinheitlichung und Rationalisierung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die bei der Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Daten und Informationen zwingend die im Anhang festgelegte Vorlage verwenden müssen. Mittelbar betroffen sind die zuständigen nationalen Behörden sowie fachlich eingebundene Stellen, die Informationen über bestimmte Maschinen oder dazugehörige Produkte für Entscheidungen über Anhang I zusammenstellen. Die Verordnung richtet sich nicht unmittelbar an Hersteller, Einführer oder Händler mit eigenen originären Pflichten aus diesem Rechtsakt; deren Relevanz ergibt sich nur insoweit, als Angaben über Maschinen oder dazugehörige Produkte tatsächlich in nationale Erhebungen einfließen können. Ausnahmeregelungen sind im vorliegenden Rechtsakt nicht gesondert vorgesehen; die Vorlage ist allgemein für die erfassten Erhebungen der Mitgliedstaaten anzuwenden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten bei der Sammlung und Aufbereitung von Informationen für eine mögliche Aufnahme oder Streichung bestimmter Maschinen oder dazugehöriger Produkte aus Anhang I der Maschinenverordnung kein eigenes Format wählen dürfen. Zuständige Behörden müssen stattdessen die unionsweit vorgegebene Vorlage nutzen und ihre Datenerhebung auf die hierfür erforderlichen spezifischen Angaben begrenzen. Dadurch werden Verfahren besser vergleichbar, Verwaltungsaufwand reduziert und die Entscheidungsgrundlagen der Kommission vereinheitlicht.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Daten und Informationen ist die im Anhang der Durchführungsverordnung festgelegte Vorlage zu verwenden. • Pflicht: Es sind nur die für die spezifischen Zwecke des Artikels 6 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erforderlichen spezifischen Daten und Informationen zu erheben. • Pflicht: Die Erhebung muss so erfolgen, dass Informationen für die mögliche Aufnahme einer Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I oder für deren Streichung daraus einheitlich bereitgestellt werden. • Empfehlung: Nationale Verfahren und Formblätter sollten frühzeitig an die unionsrechtliche Vorlage angepasst und zuständige Stellen organisatorisch eingebunden werden. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht: Die Datensammlung und -aufbereitung ist anhand der verbindlichen Vorlage strukturiert durchzuführen. • Pflicht: Informationen zu bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten sind auf ihre Relevanz für die Zwecke des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2023/1230 zu begrenzen. • Pflicht: Die erhobenen Angaben sind so zu dokumentieren, dass sie für unionsweite Vergleichbarkeit und weitere Bewertung geeignet sind. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse zur Vollständigkeit, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der erhobenen Daten sollten eingerichtet werden. Fachlich eingebundene öffentliche Stellen oder mitwirkende Erhebungsstellen: • Pflicht: Soweit sie an der nationalen Erhebung mitwirken, haben sie die vorgegebene Struktur und den vorgegebenen Umfang der Daten einzuhalten. • Pflicht: Es sind nur solche Informationen bereitzustellen, die sich auf bestimmte Maschinen oder dazugehörige Produkte und den geregelten Zweck beziehen. • Pflicht: Die Mitwirkung hat auf eine standardisierte und konsistente Übermittlung an die zuständigen Behörden ausgerichtet zu sein. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen technischen, marktüberwachungsbezogenen und administrativen Stellen sollten vereinheitlicht werden, um Medienbrüche und Doppelmeldungen zu vermeiden.