Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (Text mit Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/797 v. 11. Mai 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union; auf ihr beruht die TSI ZZS, insbesondere hinsichtlich grundlegender Anforderungen, Teilsystemen, EG-Prüfung und Genehmigungen. • Verordnung (EU) 2016/919 v. 27. Mai 2016: Vorgängerregelung, die durch die vorliegende Durchführungsverordnung aufgehoben wird; sie galt jedoch übergangsweise für bereits nach ihr genehmigte Teilsysteme fort. • Verordnung (EU) 2016/796 v. 11. Mai 2016: Regelt die Rolle der Eisenbahnagentur der Europäischen Union; auf sie stützt sich insbesondere das Verfahren zur Übermittlung nationaler Vorschriften, zur Fehlerbehebung und zur technischen Stellungnahme der Agentur. • Richtlinie (EU) 2016/798 v. 11. Mai 2016: Relevante übergeordnete Sicherheitsrechtsgrundlage; sie ist für Sicherheitsmanagementsysteme und das Risikomanagement bei Änderungen an ETCS-Teilsystemen maßgeblich. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 v. 30. April 2013: Maßgebliche Querverweisung für die gemeinsame Sicherheitsmethode zur Evaluierung und Bewertung von Risiken; sie ist bei nicht rein instandhaltungsbezogenen Änderungen sowie bei sicherheitsbezogenen Bewertungen anzuwenden.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797 die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems der Union. Sie ersetzt die Verordnung (EU) 2016/919, modernisiert den Rechtsrahmen für ERTMS, ETCS, GSM-R, FRMCS und ATO und ordnet Übergangs-, Migrations-, Fehlerbehebungs- sowie Kompatibilitätsregeln neu. Inhaltlich regelt sie den technischen und geografischen Geltungsbereich, Konformitäts- und Prüfverfahren, offene Punkte, Sonderfälle, nationale Umsetzungspläne und die schrittweise Harmonisierung der technischen Kompatibilität. Ziel ist die Stärkung der Interoperabilität, Sicherheit, Wiederverwendbarkeit von Fahrzeugen und die weitere Vereinheitlichung des europäischen Eisenbahnraums. • Der Anwendungsbereich erfasst neue streckenseitige und neue fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Union sowie bestimmte Änderungen an bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystemen. Bestehende strecken- und fahrzeugseitige Teilsysteme, die bis zum 28. September 2023 bereits in Betrieb genommen wurden, sind grundsätzlich ausgenommen, werden aber wieder einbezogen, wenn Erneuerungen oder Aufrüstungen erfolgen, das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs erweitert wird oder Spezifikationspflege nach Abschnitt 7.2.10 einschlägig ist. Adressiert werden insbesondere Hersteller, Antragsteller für Inbetriebnahmegenehmigungen oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, benannte Stellen, Mitgliedstaaten und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Ausnahmen und Abweichungen bestehen vor allem für offene Punkte, nationale Sonderfälle, Klasse-B-Systeme, Übergangsregelungen sowie bestimmte bestehende Teilsysteme außerhalb des neu bestimmten Geltungsbereichs. • In der Praxis bedeutet dies, dass neue oder geänderte ZZS-Ausrüstungen auf Fahrzeug- und Infrastrukturseite an ein unionsweit harmonisiertes technisches Regelwerk für ETCS, Funkkommunikation, ATO, Zugortung und Schnittstellen gebunden sind. Hersteller, Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen müssen nicht nur die formale TSI-Konformität, sondern auch Spezifikationspflege, Fehlerbehebung, Systemkompatibilität und dokumentierte Instandhaltungsanforderungen beherrschen. Für bestehende Netze und Fahrzeuge entstehen dabei vor allem bei Aufrüstungen, Gebietserweiterungen, nationalen Umsetzungsplänen und Sonderfällen konkrete Prüf-, Melde- und Anpassungspflichten.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Neue Teilsysteme so auslegen und bereitstellen, dass sie den Anforderungen der TSI in Anhang I entsprechen. • Pflicht2: Die Spezifikationspflegeanforderungen, insbesondere zur Fehlerbehebung und Aktualisierung von Interoperabilitätskomponenten, einhalten. • Pflicht3: Technische Dokumentation zur Instandhaltung, zu Risiken, Prüfungen, Konfigurationsständen und Systemidentifikatoren bereitstellen. • Empfehlung: Frühzeitig sicherstellen, dass Schnittstellen, Versionsmanagement und Fehlerbehebungen in das Konfigurationsmanagement integriert sind. Antragsteller für Inbetriebnahmegenehmigungen von Infrastrukturen oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen: • Pflicht1: Die TSI-Konformität der betroffenen strecken- oder fahrzeugseitigen Teilsysteme nachweisen. • Pflicht2: Für das Teilsystem die erforderlichen Prüfungen, Bewertungen und technischen Dossiers vollständig zusammenstellen. • Pflicht3: Bei Änderungen, Aufrüstungen oder Erneuerungen die einschlägigen Übergangs- und Genehmigungsregeln anwenden. • Empfehlung: Änderungsumfang und betroffene Eckwerte frühzeitig abgrenzen, um unnötige Nachbewertungen zu vermeiden. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht1: Spezifikationspflegeanforderungen für streckenseitige Teilsysteme einhalten und erforderliche Informationen zur technischen Kompatibilität bereitstellen. • Pflicht2: ESC-/RSC-Typen, Kompatibilitätsprüfungen, Zugortungsparameter und nationale Umsetzungsbeiträge an Agentur und Register melden. • Pflicht3: Bei Änderungen sicherstellen, dass der Betrieb TSI-konformer fahrzeugseitiger Teilsysteme grundsätzlich fortgeführt werden kann. • Empfehlung: Prüfungen möglichst harmonisiert und laborgestützt ausgestalten, um Streckenkompatibilitätsprüfungen zu verringern. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht1: Spezifikationspflegeanforderungen für fahrzeugseitige Teilsysteme einhalten. • Pflicht2: Vor Einsatz genehmigter Fahrzeuge die relevanten Streckenkompatibilitätsparameter berücksichtigen. • Pflicht3: Erforderliche Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen entsprechend dem Verwendungsgebiet umsetzen. • Empfehlung: RINF-Angaben, Einsatzbedingungen und angekündigte neue Fahrzeuganforderungen fortlaufend überwachen. Benannte Stellen: • Pflicht1: Bescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme nach Kapitel 6 im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausstellen. • Pflicht2: Prüfberichte zu ETCS- und Funk-Systemkompatibilität auf Richtigkeit und Vollständigkeit bewerten. • Pflicht3: Einsatzbedingungen, Beschränkungen und technische Dossiers ordnungsgemäß in Bescheinigungen abbilden. • Empfehlung: Vorbewertungen aus Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemteilen konsequent nutzen, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Nationale Vorschriften zu offenen Punkten und Sonderfällen fristgerecht an die Agentur übermitteln. • Pflicht2: Nationale Umsetzungspläne erstellen und notifizieren. • Pflicht3: Klasse-B-Systeme und nationale Sonderregelungen im Einklang mit den Vorgaben erhalten, melden oder schrittweise zurückführen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Abstimmung und frühzeitige Bekanntgabe neuer Anforderungen an die Fahrzeugseite sicherstellen. Eisenbahnagentur der Europäischen Union: • Pflicht1: Berichte, technische Unterlagen und Bewertungen zu ESC/RSC, Fehlerbehebungen und Produktverfügbarkeit erstellen bzw. führen. • Pflicht2: Änderungsanträge und Fehlerbehebungen als Systembehörde für ERTMS prüfen und priorisieren. • Pflicht3: Veröffentlichungen zu validen ESC-/RSC-Typen und gemeldeten Parametern bereitstellen. • Empfehlung: Harmonisierungsschritte so ausgestalten, dass nationale Prüfungen schrittweise entfallen können.