Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/57/EG v. 17. Juni 2008: Sie ist die Vorgängerregelung zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und wird durch die Richtlinie (EU) 2016/797 neu gefasst und später aufgehoben. • Richtlinie (EU) 2016/798 v. 11. Mai 2016: Sie regelt die Sicherheit im Eisenbahnverkehr und bildet den sicherheitsrechtlichen Bezugsrahmen, auf den die Interoperabilitätsrichtlinie mehrfach abstellt. • Verordnung (EU) 2016/796 v. 11. Mai 2016: Sie regelt die Europäische Eisenbahnagentur und ist für deren Aufgaben bei Genehmigungen, ERTMS-Bewertungen, Registern und Kooperationsvereinbarungen zentral. • Richtlinie 2012/34/EU v. 21. November 2012: Sie schafft den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und liefert wichtige Begriffe sowie den übergeordneten markt- und netzbezogenen Ordnungsrahmen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung und ist für das Verhältnis zwischen TSI, harmonisierten Normen und Konformitätsvermutung von wesentlicher Bedeutung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2016/797 ist eine EU-Richtlinie zur technischen und verfahrensrechtlichen Harmonisierung des Eisenbahnsystems in der Union und ist Teil des unionsrechtlichen Eisenbahnpakets. Sie entfaltet keine unmittelbare Vollregelung wie eine Verordnung, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht und ordnet sich systematisch zwischen Primärrecht, der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie und den Durchführungsakten zu Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ein. Inhaltlich regelt sie die Interoperabilitätsanforderungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten, die Genehmigung von ortsfesten Einrichtungen und Fahrzeugen, die Rolle der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörden sowie Register-, Prüf- und Konformitätsverfahren. Zugleich fasst sie die frühere Richtlinie 2008/57/EG neu und modernisiert die unionsweiten Genehmigungs- und Harmonisierungsmechanismen. • Der Anwendungsbereich erfasst das Eisenbahnsystem der Union mit seinen strukturellen und funktionellen Teilsystemen, insbesondere Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Fahrzeuge, Betriebsführung, Instandhaltung und Telematikanwendungen. Adressiert werden vor allem Mitgliedstaaten, Europäische Eisenbahnagentur, nationale Sicherheitsbehörden, Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Hersteller, Auftraggeber, Halter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie benannte und bestimmte Stellen. Ausgenommen sind insbesondere Untergrundbahnen, Straßenbahnen, bestimmte Stadtbahn- und lokal getrennte Netze; außerdem können Mitgliedstaaten private Anschlussinfrastrukturen, rein lokale oder historische/touristische Systeme sowie bestimmte Zweisystem-Stadtbahnkonstellationen ausnehmen. Für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge gelten Sonderregelungen, wenn keine einschlägigen TSI vorhanden sind und bei grenzüberschreitendem Betrieb eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden erforderlich ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass Eisenbahnprojekte, Fahrzeuge und technische Komponenten unionsweit nicht mehr allein nach nationalen Einzelvorgaben beurteilt werden, sondern anhand harmonisierter grundlegender Anforderungen, TSI, Prüf- und Genehmigungsverfahren. Hersteller, Betreiber und Antragsteller müssen technische Kompatibilität, sichere Integration, Konformitätsbewertung und gegebenenfalls Registereinträge systematisch nachweisen. Für grenzüberschreitenden Verkehr werden dadurch Marktzugang und Genehmigungen erleichtert, zugleich steigen die Anforderungen an Dokumentation, Abstimmung mit Behörden und Nachweis der Interoperabilität.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und notifizieren. • Pflicht: Nationale Vorschriften nur in den ausdrücklich zugelassenen Fällen festlegen, notifizieren und zugänglich machen. • Pflicht: Maßnahmen treffen, damit nur konforme Interoperabilitätskomponenten in Verkehr gebracht und Teilsysteme nur entsprechend den Vorgaben genehmigt werden. • Empfehlung: Ausnahme- und Sonderfallregelungen restriktiv anwenden und die Reduzierung nationaler Sondervorgaben vorantreiben. Europäische Eisenbahnagentur: • Pflicht: TSI und deren Änderungen vorbereiten sowie Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. • Pflicht: Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in den vorgesehenen Fällen erteilen und ERTMS-Lösungen vor Ausschreibungen bewerten. • Pflicht: Register führen oder deren Einrichtung unterstützen sowie mit nationalen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten. • Empfehlung: Bewertungsverfahren, Register und Kooperationsvereinbarungen möglichst einheitlich und transparent ausgestalten. Nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht: Genehmigungen für die Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen erteilen. • Pflicht: In den vorgesehenen Fällen Fahrzeuggenehmigungen bewerten oder selbst erteilen und bei Risiken vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen treffen. • Pflicht: Mit der Agentur kooperieren und Dossiers auf Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz prüfen. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe frühzeitig veröffentlichen und die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Fällen standardisieren. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Bei Prüfungen und Genehmigungen die technische Kompatibilität und sichere Integration der ortsfesten Teilsysteme sicherstellen. • Pflicht: Infrastrukturinformationen bereitstellen und Infrastrukturregister aktuell halten helfen. • Pflicht: Vor Nutzung von Fahrzeugen zusammen mit Eisenbahnunternehmen die Streckenkompatibilität ermöglichen. • Empfehlung: Netzparameter und betriebliche Beschränkungen konsistent dokumentieren, um Genehmigungs- und Einsatzverfahren zu beschleunigen. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht: Vor Einsatz eines Fahrzeugs prüfen, ob Genehmigung, Registrierung, Streckenkompatibilität und sichere Einbindung in den Zugverband vorliegen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichterfüllung grundlegender Anforderungen Korrekturmaßnahmen ergreifen. • Pflicht: Die Übereinstimmung betroffener Fahrzeuge im Betrieb fortlaufend sicherstellen. • Empfehlung: Sicherheitsmanagementsystem und Fahrzeug-/Streckendaten eng verzahnen, um Einsatzrisiken und Nachgenehmigungen zu vermeiden. Hersteller: • Pflicht: Interoperabilitätskomponenten und Fahrzeuge nur entsprechend den einschlägigen TSI und Bewertungsverfahren in Verkehr bringen. • Pflicht: EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen ordnungsgemäß erstellen und unterzeichnen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität die Übereinstimmung wiederherstellen. • Empfehlung: Technische Unterlagen und Nachweise so strukturieren, dass sie für mehrere Verwendungsgebiete und Genehmigungsverfahren nutzbar sind. Auftraggeber/Antragsteller: • Pflicht: Für Teilsysteme und Fahrzeuge die erforderlichen Dossiers, Prüferklärungen und Nachweise zur technischen Kompatibilität und sicheren Integration einreichen. • Pflicht: Bei Aufrüstung oder Erneuerung prüfen lassen oder entscheiden, ob eine neue Genehmigung erforderlich ist. • Pflicht: Änderungen an genehmigungsrelevanten technischen Lösungen unverzüglich anzeigen. • Empfehlung: Bereits in der Planungsphase TSI, nationale Vorschriften, Registerdaten und ERTMS-Anforderungen integriert berücksichtigen. Halter: • Pflicht: Fahrzeuge vor der ersten Nutzung registrieren lassen. • Pflicht: Änderungen der Registerdaten, Abwrackung oder das Ende der Registrierung unverzüglich anzeigen. • Pflicht: Als registrierter Verfügungsberechtigter die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs gewährleisten. • Empfehlung: Registerpflege eng mit Instandhaltungs- und Betriebsdaten abstimmen. Für die Instandhaltung zuständige Stellen: • Pflicht: Sicherstellen, dass Teilsysteme nach Inbetriebnahme entsprechend den grundlegenden Anforderungen instand gehalten werden. • Pflicht: Instandhaltungsverfahren und Einrichtungen so organisieren, dass Sicherheit, Zuverlässigkeit und technische Kompatibilität gewahrt bleiben. • Pflicht: Die für das jeweilige Teilsystem relevanten Vorgaben im laufenden Betrieb erfüllen. • Empfehlung: Instandhaltungsnachweise so führen, dass sie bei Überwachung, Genehmigungsfragen und Sicherheitsbewertungen unmittelbar verwendbar sind. Benannte und bestimmte Stellen: • Pflicht: Konformitäts-, Gebrauchstauglichkeits- und Prüfverfahren unparteiisch, fachkundig und nach den einschlägigen TSI bzw. nationalen Vorschriften durchführen. • Pflicht: Bescheinigungen nur bei erfüllten Anforderungen ausstellen und andernfalls Korrekturmaßnahmen verlangen oder Bescheinigungen einschränken, aussetzen oder widerrufen. • Pflicht: Relevante Informationen an notifizierende Behörden, Sicherheitsbehörden und die Agentur weitergeben. • Empfehlung: Prüfentscheidungen und technische Bewertungsmaßstäbe mit anderen Stellen eng abstimmen, um Mehrfachprüfungen zu reduzieren.