Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Version 31.03.2025
Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C1 Nummer 2.4 Satz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Nummer 3.1 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Nummer 4.2 Tabelle 1 Tabellenspalte 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Nummer 6.36.2 Ziffer (ii) Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C2 Nummer 6 Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Nummer 3.1 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Nummer 7.13.2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.7.1.1 nicht nummerierter Absatz 1 Satz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B2 Nummer 8.2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C2 Nummer 3 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage D1 Tabelle Tabellenspalte 6 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B2 Nummer 18 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C2 Nummer 1 Nummer 7 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.5.1 Buchstabe (B) nicht nummerierter Absatz 3 Buchstabe (c) nicht nummerierter Absatz 1
Link VO (EU) 2025/458
Version 28.09.2023
Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.2.1.2.2.2 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.7.2.1.2 nicht nummerierter Absatz 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage A Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.2.1 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 3.2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B Nummer 14 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.3 Text Änderung — Zusatz — Anhang Anlage J Tabelle 2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.2.3 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3.4.3 Gedankenstrich 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.6.1 nicht nummerierter Absatz Änderung — Streichung — Anhang Nummer 3.2 Tabelle Text Änderung — Zusatz — Artikel 5b Änderung — Zusatz — Anhang Anlage B Nummer 13 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.2.1.2.2.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.4 Text Änderung — Zusatz — Anhang Anlage D Abschnitt D1 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage D NOTE 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.2.2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.3.4 Tabelle Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.4.3 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.7.2.2.2 nicht nummerierter Absatz 1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3.3.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 1.3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage I Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.2.2.1.3.2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.6.2 Nummer 1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.1.2 nicht nummerierter Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage G Nummer 3 Buchstabe (a) Änderung — Zusatz — Artikel 5a Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.3.3.1 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage G Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 7.2.2.1 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.2.1.2.2.3 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3.5.1 Titel Text Änderung — Zusatz — Anhang Anlage B Nummer 15 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Zusatz — Anhang Anlage D Abschnitt D3 Änderung — Zusatz — Anhang Nummer 4.2.2.5.1 Buchstabe (D) Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.6.2 Nummer 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.8.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3.5.2 Titel Text Änderung — Zusatz — Anhang Anlage J Tabelle 1 Text Änderung — Zusatz — Anhang Nummer 4.2.2.5.2 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.6 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.9 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.2.2.5.2 Buchstabe (d) Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.8 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.7.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 3 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage D Abschnitt D2 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.3.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 1 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.4.3 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Anhang Kapitel 2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage J Tabelle 1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 6.2.1 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.6.3.1 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.1.2.4 Änderung — Streichung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 9 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 7.1 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.6.2.2 Buchstabe (a) Gedankenstrich 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.3.1 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.7.2.2.2 Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B Nummer 15 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 6 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.3.2 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage B Nummer 11 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 3.2 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Zusatz — Anhang Anlage C Abschnitt C1 Nummer 2.4 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.7.2.1.1 Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C1 Nummer 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 7 Änderung — Streichung — Anhang Nummer 4.6.3.2 Text Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage F Titel Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage G Nummer 1 Buchstabe (a) Änderung — Zusatz — Anhang Anlage B Nummer 18 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 3.2 Tabelle Text Änderung — Zusatz — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 2 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage C Abschnitt C2 Nummer 8 Änderung — Ersetzung — Anhang Anlage D Abschnitt D1 Tabelle Text Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 6.2.1 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.5.1 Buchstabe (B) Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.3.6 Tabelle Text
Link VO (EU) 2023/1693
Version 05.01.2022
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02019R0773-20220105) (Consolidation ID: 2019R0773/20220105) (ELI ID: reg_impl:2019:773:2022-01-05)
LinkVersion 05.01.2022
Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.1.3.2 nicht nummerierter Absatz
Link VO (EU) 2021/2238Version 16.06.2020
Änderung — Ersetzung — Anhang Nummer 4.2.2.1.3.2 Text Änderung — Ersetzung — Artikel 6 nicht nummerierter Absatz 5
Link VO (EU) 2020/778Version 16.06.2020
Konsolidierte Version (ELI ID: reg_impl:2019:773:2020-06-16) (CELEX ID: 02019R0773-20200616) (Consolidation ID: 2019R0773/20200616)
LinkVersion 16.05.2019
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union; auf ihr beruht die Festlegung der TSI für das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“. • Richtlinie (EU) 2016/798 vom 11. Mai 2016: Zentrale übergeordnete Regelung zur Eisenbahnsicherheit; die Verordnung verknüpft ihre Anforderungen ausdrücklich mit Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen. • Verordnung (EU) 2016/796 vom 11. Mai 2016: Regelt die Eisenbahnagentur der Europäischen Union; sie ist maßgeblich für Empfehlungen, Leitfäden und annehmbare Konformitätsnachweise im Zusammenhang mit dieser Verordnung. • Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 vom 8. Juni 2017: Ergänzt die Richtlinie (EU) 2016/797 durch spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI und bildet damit einen unmittelbaren inhaltlichen Bezugspunkt. • Beschluss 2012/757/EU vom 14. November 2012: Vorgängerregelung zur TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“, die durch die VO (EU) 2019/773 aufgehoben und ersetzt wird.
Text
Anwendungsbereich
Die VO (EU) 2019/773 ist eine unmittelbar geltende Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung einer technischen Spezifikation für die Interoperabilität des funktionalen Eisenbahn-Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/797. Sie ersetzt den Beschluss 2012/757/EU und ordnet sich in das unionsrechtliche Interoperabilitäts- und Sicherheitsrecht des Eisenbahnsektors ein, indem sie betriebliche, dokumentationsbezogene, kommunikative und qualifikationsbezogene Anforderungen unionsweit harmonisiert. Inhaltlich regelt sie insbesondere Unterlagen für Triebfahrzeugführer, Streckenbuch, sicherheitsrelevante Kommunikation, Zugbildung, Streckenkompatibilität, Bremsung, gestörten Betrieb, Notfallmaßnahmen, berufliche Qualifikationen sowie Gesundheitsanforderungen. Nationale Vorschriften bleiben nur in den ausdrücklich benannten Bereichen, offenen Punkten und Sonderfällen zulässig. • Der Anwendungsbereich erfasst das Teilsystem „Betriebsführung und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems der Union und gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, sicherheitsrelevantes Personal, Züge sowie die zugehörigen betrieblichen Schnittstellen. Er betrifft insbesondere Triebfahrzeugführer, Zugpersonal, Zugvorbereiter und das zugfahrtenzulassende Personal des Infrastrukturbetreibers sowie deren Dokumentation, Kommunikation, Qualifikation, Gesundheitsanforderungen und Betriebsverfahren. Räumlich gilt die Verordnung für das Netz der Union mit den Ausnahmen nach der Richtlinie (EU) 2016/797; hinzu treten Sonderfälle etwa für Finnland, Irland, Nordirland sowie bestimmte Netze mit 1 520 mm Spurweite. Für besondere Fälle und offene Punkte verweist die Verordnung weiterhin auf nationale Vorschriften, etwa bei Rangieren, Signalgebungsvorschriften, Sondertransporten oder zusätzlichen Angaben zu Datenaufzeichnungen. • In der Praxis bedeutet dies eine weitreichende Vereinheitlichung des operativen Eisenbahnbetriebs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern. Unternehmen müssen ihre Sicherheitsmanagementsysteme so ausgestalten, dass Streckenkompatibilität, Zugbildung, Kommunikation, Notfallverfahren, Personalqualifikation und medizinische Eignung systematisch nachgewiesen und fortlaufend aktualisiert werden. Infrastrukturbetreiber müssen die erforderlichen Strecken- und Betriebsdaten, insbesondere über das Infrastrukturregister und das Streckenbuch, vollständig und richtig bereitstellen. Grenzüberschreitende Verkehre werden dadurch erleichtert, zugleich bleiben für klar benannte Sonderfälle und offene Punkte nationale Besonderheiten relevant.
Stand: 28.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnverkehrsunternehmen: • Müssen dem Triebfahrzeugführer alle für die Zugfahrt erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Triebfahrzeugführerheft, Streckenbuch und Fahrplandaten, vollständig bereitstellen. • Müssen im Sicherheitsmanagementsystem ein Verfahren zur Streckenkompatibilität, Zugbildung, Bremsleistung und Abfahrbereitschaft des Zuges festlegen und anwenden. • Müssen Verfahren für gestörten Betrieb, Notsituationen, Gefahrguttransport sowie für Qualifikation, Sprachkompetenz und medizinische Eignung des sicherheitsrelevanten Personals einrichten. • Empfehlung: Die internen Prozesse sollten so strukturiert werden, dass Änderungen an Streckenmerkmalen, Fahrzeugdaten und Betriebsvorgaben unverzüglich in Unterlagen, Schulungen und Betriebsabläufe übernommen werden. Infrastrukturbetreiber: • Müssen den Eisenbahnverkehrsunternehmen die für Streckenbuch, Streckenkompatibilität und Betriebsdurchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitstellen. • Müssen Betriebssprachen veröffentlichen sowie Verfahren für Disposition, Zugpositionsmeldung, gestörten Betrieb, Wiederherstellungsregelungen und Notsituationen festlegen. • Müssen das zugfahrtenzulassende Personal mit den erforderlichen Unterlagen zur sicherheitsrelevanten Kommunikation ausstatten und Änderungen an Infrastrukturmerkmalen mitteilen. • Empfehlung: Die Bereitstellung von Daten über das Infrastrukturregister und alternative Kommunikationswege sollte revisionssicher, aktuell und für Echtzeitlagen belastbar organisiert werden. Mitgliedstaaten: • Müssen bestehende bilaterale, multilaterale oder internationale interoperabilitätsrelevante Vereinbarungen gegenüber der Kommission notifizieren, soweit dies noch nicht erfolgt ist. • Müssen nationale Vorschriften auf die ausdrücklich verbleibenden Bereiche, offenen Punkte und Sonderfälle beschränken. • Müssen in Sonderfällen und Übergangskonstellationen die unionsrechtlich vorgesehenen Umsetzungs- und Harmonisierungsziele beachten. • Empfehlung: Die nationale Regelsetzung sollte systematisch darauf überprüft werden, ob sie noch durch Anlage I oder Sonderfälle gedeckt ist oder bereits durch die TSI verdrängt wurde. Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben: • Muss die festgelegten Kommunikationsprotokolle, Betriebssprachen und betrieblichen Verfahren im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen sicher anwenden können. • Muss die jeweiligen Anforderungen an berufliche Qualifikation, fortlaufende Beurteilung sowie medizinische und psychologische Eignung erfüllen. • Muss sicherheitsrelevante Meldungen, Befehle und betriebliche Anweisungen entsprechend den vorgegebenen Formularen und Verfahren beachten. • Empfehlung: Schulung, Wiederholungsunterweisung und praktische Übungen sollten insbesondere auf grenzüberschreitende Kommunikation, Störungsmanagement und Notfallszenarien ausgerichtet werden.
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