Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und bildet insbesondere mit Artikel 21, 24, 25, 26, 54 und 57 die Grundlage für das in der Verordnung geregelte Genehmigungsregime. • Verordnung (EU) 2016/796 vom 11. Mai 2016: Sie regelt die Rolle der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und insbesondere die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12, über die Vorbereitung, Antragstellung, Kommunikation und Archivierung abgewickelt werden. • Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Sie ist die frühere Interoperabilitätsrichtlinie, auf deren Genehmigungsregime die Verordnung in den Übergangsbestimmungen Bezug nimmt und deren Verfahren und Genehmigungen für Altfälle und Gleichwertigkeitsfragen relevant bleiben. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013: Sie ist für das Risikomanagement, die Sicherheitsbewertung, die Erklärung des Vorschlagenden und den Sicherheitsbewertungsbericht maßgeblich und wird mehrfach als Nachweis- und Bewertungsmaßstab eingebunden. • Durchführungsbeschluss 2011/665/EU vom 4. Oktober 2011: Er regelt das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen und ist für Fahrzeugtypkennung, Registerdaten und die technische Struktur der Eintragungen im ERATV wesentlich.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ist eine Verordnung und als unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Systematisch konkretisiert sie auf Grundlage von Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 die praktischen Modalitäten für die Fahrzeugtypgenehmigung und die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen. Sie ordnet das Genehmigungsverfahren entlang eines einheitlichen, digital über die zentrale Anlaufstelle geführten Verfahrens und verteilt Zuständigkeiten zwischen Agentur, nationalen Sicherheitsbehörden und Antragstellern. Inhaltlich regelt sie insbesondere Vorbereitung, Antragstellung, Bewertungsmaßstäbe, Fristen, Problemklassifizierung, Entscheidung, Registereinträge sowie Aussetzung, Widerruf und Änderung erteilter Genehmigungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Antragsteller, die eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, ferner die Agentur, nationale Sicherheitsbehörden, Genehmigungsstellen und Infrastrukturbetreiber. Er gilt für die Vorbereitung des Antrags, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Probefahrten im Netz, die Festlegung des Verwendungsgebiets sowie das Konfigurationsmanagement genehmigter Fahrzeugtypen. Besondere Regelungen bestehen für grenznahe Bahnhöfe, für Zweisystem-Stadtbahnen und für Fälle, in denen das Verwendungsgebiet nur einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten umfasst. Ausgenommen bzw. eingeschränkt ist der Anwendungsbereich insbesondere insoweit, wie für Zweisystem-Stadtbahnen ohne einschlägige TSI nationale Verfahren zulässig sind oder Anhang III bei unionsweitem Verwendungsgebiet mit besonderen TSI-Bedingungen nicht gilt. • In der Praxis strukturiert die Verordnung das gesamte europäische Fahrzeuggenehmigungsverfahren für Schienenfahrzeuge in einem formalen, fristgebundenen und nachweisorientierten Ablauf. Hersteller und sonstige Antragsteller müssen Anforderungen, TSI, nationale Vorschriften, Konformitätsbewertungen und Nutzungsbedingungen frühzeitig vollständig erfassen und über die zentrale Anlaufstelle einreichen. Agentur und nationale Sicherheitsbehörden prüfen arbeitsteilig, dokumentieren Probleme nach Kategorien und hinterlegen Entscheidungen sowie Begleitdossiers in den europäischen Registern und Archiven.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller: • Pflicht1: Den Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen über die zentrale Anlaufstelle nach den Vorgaben der Verordnung einreichen. • Pflicht2: Alle einschlägigen Anforderungen aus TSI, nationalen Vorschriften, technischer Kompatibilität und sicherer Integration vor Antragstellung ermitteln und erfüllen. • Pflicht3: Die erforderlichen Nachweise, EG-Prüferklärungen, Bewertungsberichte, Nutzungsbedingungen und Unterlagen strukturiert und vollständig im Dossier zusammenstellen. • Empfehlung: Die fakultative Vorbereitung nutzen, um Verwendungsgebiet, Sprache, Bewertungsmethodik und Nachweisführung frühzeitig mit Genehmigungsstelle und nationalen Sicherheitsbehörden abzustimmen. Genehmigungsstelle: • Pflicht1: Genehmigungen nach Richtlinie (EU) 2016/797 und dieser Verordnung erteilen oder ablehnen und die Aufgaben der Beteiligten koordinieren. • Pflicht2: Das Antragsdossier bewerten, Bewertungsunterlagen zusammenstellen und jede Entscheidung mit einer beleggestützten Begründung versehen. • Pflicht3: Entscheidungen, Begleitdossiers und Registereinträge in zentraler Anlaufstelle, ERATV und gegebenenfalls ERADIS ordnungsgemäß führen und archivieren. • Empfehlung: Interne Verfahren so ausgestalten, dass Fristen, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und die Berücksichtigung von Kooperationsvereinbarungen gesichert sind. Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung: • Pflicht1: Das Konfigurationsmanagement des Fahrzeugtyps und das Begleitdossier für spätere Entscheidungen führen. • Pflicht2: Änderungen des Unionsrechts, die die Gültigkeit der Typgenehmigung betreffen, der Genehmigungsstelle mitteilen. • Pflicht3: Bei relevanten Änderungen die erforderlichen Informationen für neue Versionen oder Varianten bereitstellen. • Empfehlung: Änderungen am Baumuster und an grundlegenden Konstruktionsmerkmalen laufend dokumentieren, um spätere Neugenehmigungen oder Registeranpassungen rechtssicher vorzubereiten. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht1: Informationen zu Betriebsbedingungen für Probefahrten im Netz auf Grundlage der Angaben des Antragstellers ermitteln und bereitstellen. • Pflicht2: Infrastrukturbezogene Maßnahmen für einen sicheren und zuverlässigen Probebetrieb bestimmen. • Pflicht3: Informationen über die Infrastruktur nichtdiskriminierend bereitstellen und bei Bedarf an der Vorbereitung mitwirken. • Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung zu Probefahrten und netzbezogenen Anforderungen reduziert Verzögerungen im Genehmigungsverfahren. Für das Verwendungsgebiet zuständige nationale Sicherheitsbehörden: • Pflicht1: Ihren Teil der Bewertung zu den nationalen Vorschriften und zum Verwendungsgebiet durchführen und ein Bewertungsdossier übermitteln. • Pflicht2: Aufgaben offen, diskriminierungsfrei, transparent, unparteiisch und verhältnismäßig wahrnehmen und Feststellungen beleggestützt begründen. • Pflicht3: Interne Verfahren und öffentliche Leitlinien zu Sprachenpolitik, Kommunikation und gegebenenfalls befristeten Genehmigungen für Probefahrten festlegen. • Empfehlung: Bewertungsergebnisse und sicherheitsrelevante Erkenntnisse frühzeitig mit Agentur und anderen nationalen Sicherheitsbehörden austauschen, um Doppelprüfungen und Widersprüche zu vermeiden. Agentur: • Pflicht1: Soweit sie Genehmigungsstelle ist, die Tätigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden für das Verwendungsgebiet koordinieren. • Pflicht2: Leitlinien, Muster und Antragsvorlagen veröffentlichen, laufend aktualisieren und kostenlos zugänglich machen. • Pflicht3: Protokolle und Verfahren für Erfassung und Austausch relevanter Informationen festlegen. • Empfehlung: Einheitliche Leitlinien und ein konsistentes Informationsmanagement über die zentrale Anlaufstelle fördern ein harmonisiertes europäisches Genehmigungsverfahren.