Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 31.12.2024
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02006R0561-20241231) (Consolidation ID: 2006R0561/20241231) (ELI ID: reg:2006:561:2024-12-31)
LinkVersion 22.05.2024
Änderung — Streichung — Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe (a) Änderung — Zusatz — Artikel 16 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 6a Satz Änderung — Zusatz — Artikel 16 Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 2a Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Buchstabe (n) Änderung — Zusatz — Artikel 7 Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 6a nicht nummerierter Absatz Änderung — Zusatz — Artikel 17a
Link VO (EU) 2024/1258Version 20.08.2020
Änderung — Ersetzung — Artikel 25 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 3 Buchstabe (aa) Änderung — Ersetzung — Artikel 22 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 12 nicht nummerierter Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 6 Absatz 5 Änderung — Ersetzung — Artikel 10 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (q) Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 6 Änderung — Zusatz — Artikel 22 Absatz 3a Änderung — Zusatz — Artikel 4 Buchstabe (r) Änderung — Zusatz — Artikel 12 nicht nummerierter Absatz 4 Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 8a Änderung — Zusatz — Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (r) Änderung — Ersetzung — Artikel 9 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 12 nicht nummerierter Absatz 3 Änderung — Zusatz — Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe (c) Änderung — Zusatz — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (aa) Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 6b Änderung — Zusatz — Artikel 3 Buchstabe (ha) Änderung — Ersetzung — Artikel 7 Absatz Änderung — Ersetzung — Artikel 19 Absatz 1 Änderung — Zusatz — Artikel 12 nicht nummerierter Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 22 Absatz 3b Änderung — Ersetzung — Artikel 8 Absatz 8 Änderung — Zusatz — Artikel 8a Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (e) Änderung — Zusatz — Artikel 23a Änderung — Zusatz — Artikel 9a Änderung — Ersetzung — Artikel 14 Absatz 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 24 Absatz 2 Änderung — Zusatz — Artikel 8 Absatz 10 Änderung — Ersetzung — Artikel 15
Link VO (EU) 2020/1054
Version 02.03.2015
Änderung — Änderung — Artikel 13.1 Nummer F) Änderung — Ersetzung — Artikel 13.1 Nummer D) L1 Änderung — Änderung — Artikel 13.1 Nummer D) Änderung — Änderung — Artikel 13.1 Nummer P) Änderung — Zusatz — Artikel 3 Nummer A)BI)
Link VO (EU) 165/2014Version 01.03.2014
Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 26 Implizite Aufhebung — Teilweise Aufhebung — Artikel 27
Link VO (EU) 165/2014Version 15.03.2006
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 v. 20. Dezember 1985: Sie war die Vorgängerregelung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 v. 20. Dezember 1985: Sie regelt das Kontrollgerät im Straßenverkehr; die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert sie und verzahnt die materiellen Lenk- und Ruhezeitvorgaben mit den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. • Verordnung (EG) Nr. 2135/98: Sie betrifft die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers und wird durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich Einbaupflichten und Fahrerkartenbezug angepasst. • Richtlinie 2002/15/EG v. 11. März 2002: Sie regelt die Arbeitszeit von Personen mit Fahrtätigkeiten im Straßentransport und wird in der Verordnung mehrfach für den Begriff der Arbeitszeit sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit aufgegriffen. • AETR vom 1. Juli 1970 in geänderter Fassung: Dieses Übereinkommen gilt anstelle der Verordnung für bestimmte grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr außerhalb des unionsinternen bzw. EWR-/Schweiz-Bezugs.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Harmonisierung zentraler Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Systematisch konkretisiert sie unionsweit verbindliche Vorgaben zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten und steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. Zugleich ersetzt sie die frühere Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ändert die Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 und ordnet sich in das unionsrechtliche Gefüge der Straßenverkehrssicherheit, Arbeitsbedingungen und Marktangleichung ein. Inhaltlich regelt die Verordnung insbesondere den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich für Güter- und Personenbeförderungen, Begriffsbestimmungen, Höchstlenkzeiten sowie Mindestanforderungen an Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Sie enthält ferner Vorgaben zur Haftung und Organisationspflicht von Verkehrsunternehmen, zu Kontroll- und Nachweispflichten sowie zu Ausnahmen und nationalen Abweichungen. Ergänzend werden Überwachung, Sanktionen, behördliche Zusammenarbeit und Änderungen angrenzender Tachografenregelungen festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Verkehrsunternehmen, Fahrer sowie weitere an der Beförderung beteiligte Akteure bei Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 3,5 t und bei Personenbeförderungen mit Fahrzeugen für mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers. Er gilt für Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des EWR; bei bestimmten grenzüberschreitenden Fahrten außerhalb dieses Gebiets tritt das AETR an die Stelle der Verordnung. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte Linienverkehre bis 50 km, Fahrzeuge mit niedriger Höchstgeschwindigkeit, Einsatzfahrzeuge von Streitkräften, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie weitere in Artikel 3 genannte Sonderfahrzeuge; zudem können Mitgliedstaaten unter Voraussetzungen zusätzliche Ausnahmen nach Artikel 13 und 14 zulassen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Beförderungen strikt nach unionsweit vorgegebenen Einsatz- und Ruhezeitmustern organisiert, dokumentiert und kontrolliert werden müssen. Verkehrsunternehmen haben Touren, Zeitpläne, Weisungen und Datensicherung so auszugestalten, dass Fahrer die zulässigen Lenkzeiten und vorgeschriebenen Unterbrechungen und Ruhezeiten tatsächlich einhalten können. Fahrer müssen Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten vollständig nachweisen und Abweichungen begründen. Verstöße können nicht nur den Fahrer, sondern auch Unternehmen, Auftraggeber und vermittelnde Stellen mit Sanktionen, Kontrollmaßnahmen oder Stilllegung des Fahrzeugs treffen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verkehrsunternehmen: • Pflicht: Die Arbeit der Fahrer ist so zu organisieren, dass die Vorgaben zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten und Kontrollgerät eingehalten werden können. • Pflicht: Fahrer sind ordnungsgemäß anzuweisen und die Einhaltung der Vorschriften ist regelmäßig zu überprüfen. • Pflicht: Relevante Daten aus Bordgerät und Fahrerkarte sind regelmäßig herunterzuladen und mindestens zwölf Monate aufzubewahren. • Empfehlung: Touren- und Schichtplanung sollte mit ausreichenden Zeitpuffern und dokumentierten Kontrollprozessen ausgestaltet werden. Fahrer: • Pflicht: Höchstlenkzeiten, Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sind einzuhalten. • Pflicht: Andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten und bestimmte Lenkzeiten außerhalb des Anwendungsbereichs sind ordnungsgemäß festzuhalten. • Pflicht: Abweichungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes sind mit Art und Grund zu dokumentieren. • Empfehlung: Nachweise und Belege sollten fortlaufend vollständig geführt und für Kontrollen geordnet mitgeführt werden. Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen: • Pflicht: Vertraglich vereinbarte Beförderungszeitpläne dürfen nicht gegen die Verordnung verstoßen. • Pflicht: Eigene Mitwirkung an Beförderungsabläufen ist so zu gestalten, dass rechtskonforme Einsatzzeiten möglich bleiben. • Pflicht: Bei Verstößen ist mit verhältnismäßigen Sanktionen zu rechnen. • Empfehlung: Vertrags- und Dispositionsprozesse sollten systematisch auf realistische Fahr- und Ruhezeitvorgaben abgestimmt werden. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung sind zu ergreifen. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen sind festzulegen und durchzusetzen. • Pflicht: Informationen über Verstöße, Sanktionen sowie nationale Auslegung und Anwendung sind auszutauschen. • Empfehlung: Kontrollpraxis und Auslegung sollten im grenzüberschreitenden Vollzug möglichst einheitlich abgestimmt werden.
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