Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 v. 20. Dezember 1985: Sie ist die Vorgängerregelung über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und wird durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben und inhaltlich neu geordnet. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 v. 15. März 2006: Sie ist die zentrale übergeordnete Bezugsvorschrift zu Lenk- und Ruhezeiten; die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dient wesentlich ihrer Überwachung und ändert einzelne Ausnahmeregeln dieser Verordnung. • Richtlinie 2002/15/EG v. 11. März 2002: Auf ihre Vorgaben zur Arbeitszeit von Personen im Straßentransport nimmt die Verordnung Bezug, insbesondere bei der Zuordnung von Tätigkeitszeiten und der Kontrollfunktion des Fahrtenschreibers. • Richtlinie 2006/22/EG v. 15. März 2006: Sie ist für Mindestbedingungen der Kontrolle und für die Kategorien von Verstößen bedeutsam; an diese Kategorien müssen die Sanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 anknüpfen. • Verordnung (EU) Nr. 182/2011 v. 16. Februar 2011: Sie regelt das Ausschussverfahren, nach dem die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte erlässt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Europäischen Union im Bereich des Straßenverkehrs- und Sozialrechts. Sie regelt Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern und dient der Überwachung der Einhaltung insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG und der Richtlinie 92/6/EWG. Systematisch steht sie als spezialgesetzliche Markt- und Vollzugsregelung neben den Lenk- und Ruhezeitvorschriften und ersetzt die frühere Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Inhaltlich normiert sie technische Anforderungen an analoge und digitale beziehungsweise intelligente Fahrtenschreiber, Vorgaben für Typgenehmigung, Werkstätten, Fahrer- und Werkstattkarten, Datennutzung, Kontrollen und Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, soweit für sie die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. Adressiert sind insbesondere Verkehrsunternehmen, Fahrer, Hersteller, Typgenehmigungsbehörden, Kontrollbehörden, zugelassene Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller sowie mittelbar die Mitgliedstaaten, die Register, Zulassungs-, Kontroll- und Sanktionssysteme vorhalten müssen. Ausnahmen sind möglich für Fahrzeuge, die nach Artikel 13 oder Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen werden können; zudem können Mitgliedstaaten bestimmte nationale Beförderungen ausnehmen oder im Binnenverkehr weitergehende Fahrtenschreiberpflichten anordnen. Besondere Sonderregelungen bestehen etwa für befristete, nicht erneuerbare Fahrerkarten für bestimmte Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder AETR-Staat. • In der Praxis bedeutet dies, dass im gewerblichen Straßenverkehr nicht nur Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch die technische Integrität des Kontrollsystems selbst rechtlich abgesichert werden. Unternehmen müssen funktionsfähige Geräte einsetzen, Fahrer anweisen und Daten geordnet aufbewahren; Fahrer müssen Karten, Eingaben, Ausdrucke und Nachweise ordnungsgemäß führen. Werkstätten unterliegen Zulassungs-, Audit- und Dokumentationspflichten, während Behörden vernetzte Register, Kontrollen und Sanktionen sicherstellen müssen. Manipulationen, fehlerhafte Kalibrierung oder mangelhafte Dokumentation führen daher schnell zu vollzugsrelevanten Verstößen.
Stand: 07.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verkehrsunternehmen: • Pflicht1: Das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarten sicherstellen. • Pflicht2: Fahrer angemessen schulen, unterweisen und regelmäßig überprüfen sowie jede Anreizsetzung zum Missbrauch unterlassen. • Pflicht3: Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten geordnet und mindestens ein Jahr lang aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. • Empfehlung: Interne Kontrollprozesse für Kartenverwaltung, Datendownload, Fristenüberwachung und Werkstatttermine verbindlich festlegen. Fahrer: • Pflicht1: Nur die eigene gültige Fahrerkarte benutzen und für jeden Lenktag Schaublatt oder Fahrerkarte ordnungsgemäß verwenden. • Pflicht2: Länderkennzeichen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eingeben, manuelle Nachträge vornehmen und Karten oder Schaublätter schützen. • Pflicht3: Bei Verlust, Diebstahl, Defekt oder Fehlfunktion Ausdrucke und Ersatzaufzeichnungen erstellen sowie die Ersetzung fristgerecht beantragen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt Kartenstatus, Gerätefunktion und Mitführungspflichten routinemäßig prüfen. Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller: • Pflicht1: Einbau, Reparatur, Prüfung und Kalibrierung nur bei bestehender Zulassung und mit qualifiziertem Personal durchführen. • Pflicht2: Fahrtenschreiber ordnungsgemäß plombieren, Einbauplaketten anbringen und Sicherheitsdaten korrekt eingeben. • Pflicht3: Nachprüfungsberichte erstellen, mindestens zwei Jahre aufbewahren und auf Anfrage zugänglich machen. • Empfehlung: Manipulationsprävention, Werkstattkartenkontrolle und Auditdokumentation als feste Compliance-Prozesse organisieren. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht1: Zulassungs-, Kontroll-, Register- und Sanktionssysteme für Fahrtenschreiber, Werkstätten und Karten einrichten und überwachen. • Pflicht2: Nationale elektronische Register vernetzen und den unionsweiten Datenaustausch zur Prüfung der Einzigkeit von Fahrerkarten sicherstellen. • Pflicht3: Wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen vorsehen sowie Kontrolleure angemessen ausstatten und schulen. • Empfehlung: Einheitliche Vollzugspraxis, risikoorientierte Kontrollen und systematische Auswertung von Manipulationshinweisen etablieren. Hersteller: • Pflicht1: Typgenehmigung beantragen und die erforderlichen Sicherheits-, Funktions- und Interoperabilitätsnachweise beibringen. • Pflicht2: Produkte so konstruieren, erproben und fortlaufend überprüfen, dass Sicherheitsschwachstellen erkannt und eingedämmt werden. • Pflicht3: Änderungen an Software, Hardware oder Werkstoffen vor Umsetzung der Genehmigungsbehörde melden. • Empfehlung: Schwachstellenmanagement, Dokumentation und Abstimmung mit Zertifizierungsstellen dauerhaft im Produktlebenszyklus verankern.