Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( ABl. L 60 vom 28.2.2014 )
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014: Sie ist der berichtigte Basisrechtsakt und regelt Einbau, Nutzung, Funktionen und Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr. • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben und bildet den unmittelbaren Vorgänger im Bereich des Kontrollgeräts im Straßenverkehr. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates: Sie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geändert und enthält die harmonisierten Sozialvorschriften im Straßenverkehr, zu deren Überwachung der Fahrtenschreiber dient. • Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Er ist die zentrale Bezugsvorschrift der Berichtigung und betrifft die Nutzung von Fahrerkarten sowie die vorzunehmenden Angaben und Eintragungen. • Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014: Er steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Berichtigung und regelt die Situationen, in denen Fahrer bestimmte Zeiten in den Fahrtenschreiber einzutragen haben.
Text
Anwendungsbereich
Die Berichtigung 32014R0165R(02) ist eine unionsrechtliche Korrektur zu der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr und entfaltet dieselbe rechtliche Wirkungsebene wie der berichtige Basisrechtsakt. Sie dient der redaktionell-rechtlichen Präzisierung einzelner Verweisungen in Artikel 34 Absatz 7 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii, ohne einen eigenständigen neuen Regelungsgegenstand zu schaffen. Inhaltlich wird klargestellt, dass sich die Ausnahme für Fahrer auf „Unterabsatz 1 Satz 1“ bezieht und dass die Eintragungspflichten auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv verweisen. Zusammengefasst berichtigt der Rechtsakt fehlerhafte Binnenverweise, damit die Vorschriften zu Angaben und Eintragungen im Umgang mit dem Fahrtenschreiber eindeutig und systematisch korrekt angewendet werden können. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure, die die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu Fahrtenschreibern praktisch anwenden oder überwachen, insbesondere Fahrer, Verkehrsunternehmen sowie Kontroll- und Vollzugsbehörden. Für Fahrer ist maßgeblich, dass die Ausnahme von bestimmten Angaben präzise auf den ersten Satz des genannten Unterabsatzes begrenzt wird; für Unternehmen und Behörden ist relevant, welche Zeiten nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv einzutragen sind. Die Berichtigung wirkt damit vor allem bei der Auslegung und Kontrolle manueller Eingaben und Nachträge. Besondere Ausnahmeregelungen werden nicht neu geschaffen, sondern lediglich die bereits im Grundtext angelegte Ausnahme sprachlich und systematisch zutreffend gefasst. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei Fahrerkontrollen, Unternehmensprozessen und der Auswertung von Fahrtenschreiberdaten die berichtigten Verweisungen zugrunde zu legen sind. Fahrer können sich nur im Umfang der präzisierten Ausnahme auf ein Entfallen bestimmter Angaben berufen. Unternehmen müssen Arbeitsanweisungen und Schulungsunterlagen an den korrigierten Wortlaut anpassen. Vollzugsbehörden erhalten dadurch eine klarere Grundlage für eine einheitliche Kontrolle der Eintragungs- und Mitwirkungspflichten.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrer: • Pflicht 1: Die Vorgaben zu Angaben und manuellen Eintragungen nach den berichtigten Verweisungen der Artikel 34 und 35 beachten. • Pflicht 2: Die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen, soweit die Vorschrift dies verlangt. • Pflicht 3: Sich nur auf die präzisierte Ausnahme hinsichtlich der Angaben nach Unterabsatz 1 Satz 1 berufen. • Empfehlung: Schulungen und Unterweisungen zum Umgang mit dem Fahrtenschreiber auf den berichtigten Wortlaut abstimmen. Verkehrsunternehmen: • Pflicht 1: Interne Prozesse zum Einsatz von Fahrtenschreibern und zur Fahrerunterweisung anhand der berichtigten Verweisungen organisieren. • Pflicht 2: Sicherstellen, dass Fahrer die erforderlichen Zeiten korrekt eintragen und Ausnahmen nicht zu weit auslegen. • Pflicht 3: Kontroll- und Nachweisprozesse so gestalten, dass die Vorgaben aus Artikel 34 und 35 ordnungsgemäß umgesetzt werden. • Empfehlung: Dienstanweisungen, Formulare und Schulungsunterlagen nach der Berichtigung überprüfen und vereinheitlichen. Kontroll- und Vollzugsbehörden: • Pflicht 1: Bei Kontrollen die berichtigten Fassungen der Artikel 34 und 35 als maßgeblichen Prüfungsmaßstab anwenden. • Pflicht 2: Die Ausnahme für Fahrer eng nach dem korrigierten Verweis auf Unterabsatz 1 Satz 1 auslegen. • Pflicht 3: Die Kontrolle der einzutragenden Zeiten auf die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Fälle stützen. • Empfehlung: Prüfpraxis und Auslegungshinweise auf die berichtige Fassung abstimmen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern.