Durchführungsverordnung (EU) 2024/1886 der Kommission vom 10. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Inhalt der Grundausbildung und Fortbildung der Kontrollbeamten für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014: Übergeordnete Grundverordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr; auf deren Artikel 39 Absatz 3 stützt sich die Durchführungsverordnung unmittelbar. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006: Zentrale Bezugsverordnung zu Lenk- und Ruhezeiten; ihre Einhaltung soll durch die geschulte Analyse von Fahrtenschreiberdaten wirksamer kontrolliert werden. • Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006: Regelt Mindestbedingungen der Kontrolle und ist für Risikoeinstufung und Durchsetzungsanforderungen im Kontrollsystem besonders wichtig. • Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15. Juli 2020: Enthält besondere Regeln zur Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und wird ausdrücklich als Teil des einschlägigen Ausbildungsstoffs benannt. • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85: Frühere Rechtsgrundlage zum Kontrollgerät im Straßenverkehr, die durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben wurde und damit nur noch systematisch als Vorgängerregelung relevant ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1886 ist eine Verordnung und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die unionsweit geltenden Mindestinhalte für die Grundausbildung und Fortbildung von Kontrollbeamten im Bereich Fahrtenschreiberkontrolle. Als Durchführungsrechtsakt ist sie systematisch nachgeordnet zur Basisverordnung angesiedelt und dient der einheitlichen Anwendung des bereits bestehenden unionsrechtlichen Kontroll- und Durchsetzungsrahmens. Inhaltlich legt sie gemeinsame Ausbildungsanforderungen fest, verlangt eine regelmäßige Aktualisierung der Ausbildungsprogramme und erlaubt den Mitgliedstaaten, ergänzende nationale Anforderungen vorzusehen. Ziel ist eine harmonisierte, wirksame und nicht diskriminierende Kontrolle der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Sozial- und Marktordnungsvorschriften. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten und deren zuständige Kontrollbehörden, die Grundausbildung und Fortbildung für Kontrollbeamte zu strukturieren, durchzuführen und fortlaufend an Rechtsänderungen sowie technologische Entwicklungen anzupassen haben. Unmittelbar betroffen sind Kontrollbeamte, die Straßenkontrollen und/oder Betriebskontrollen durchführen, wobei die Ausbildungsinhalte je nach Spezialisierung, Kompetenzbereich und Kontrollart differenziert werden. Mittelbar erfasst sind Kraftverkehrsunternehmen, Berufskraftfahrer, Werkstätten sowie an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligte Behörden, weil die Verordnung auf einheitliche Kontrollstandards, Datenaustausch und abgestimmte Durchsetzung zielt. Eine ausdrückliche Ausnahme einzelner Akteure enthält die Verordnung nicht; sie lässt den Mitgliedstaaten jedoch Raum für zusätzliche Ausbildungsanforderungen und schreibt einzelne Ausbildungsmittel wie Simulatoren nicht zwingend vor. • In der Praxis müssen Mitgliedstaaten strukturierte Ausbildungsprogramme für Kontrollbeamte vorhalten, die sowohl Rechtskenntnisse als auch den Umgang mit Fahrtenschreibern, Analysesoftware, Datenbanken, Manipulationserkennung, Befragungstechniken und grenzüberschreitende Kommunikation abdecken. Für Straßenkontrollen und Unternehmenskontrollen sind teils unterschiedliche Kompetenzprofile sicherzustellen. Ausbildungsinhalte sind regelmäßig an neue Technik, neue Manipulationsmethoden und Änderungen des Unionsrechts anzupassen. Dadurch steigen die Anforderungen an Organisation, Aktualität und Spezialisierung der Kontrollpraxis erheblich.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die im Anhang festgelegten gemeinsamen Ausbildungsanforderungen in der Grundausbildung und Fortbildung umzusetzen. • Pflicht: Ausbildungstechniken und -materialien für eine strukturierte Durchführung festzulegen. • Pflicht: Ausbildungsprogramme regelmäßig an Änderungen des Unionsrechts und technologische Entwicklungen anzupassen. • Empfehlung: Zusätzliche nationale Ausbildungsanforderungen dort vorzusehen, wo sie für eine angemessene Wahrnehmung der Kontrollaufgaben erforderlich sind. Zuständige Kontrollbehörden: • Pflicht: Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung sicherzustellen. • Pflicht: Ausbildungsinhalte nach Kontrollart, Spezialisierung und Kompetenzprofil der Kontrollbeamten auszurichten. • Pflicht: Möglichkeiten für Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und grenzüberschreitende Ausbildungsbestandteile organisatorisch zu unterstützen. • Empfehlung: Personalaustausch, gemeinsame Schulungen, Sprachunterstützung sowie moderne Simulatoren oder echte Fahrtenschreiber gezielt in die Ausbildung einzubinden. Kontrollbeamte: • Pflicht: Kenntnisse des einschlägigen Unionsrechts, der Fahrtenschreibersysteme und der Analysemethoden zu erwerben und fortlaufend aktuell zu halten. • Pflicht: Software, Werkzeuge, Datenbanken und Kommunikationssysteme fachkundig zur Kontrolle und Auswertung zu nutzen. • Pflicht: Kontrollen wirksam, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und unter Beachtung berufsethischer Anforderungen durchzuführen. • Empfehlung: Erfahrungen aus Praxis, gemeinsamen Kontrollen und Fortbildungen systematisch zur Verbesserung der Kontrollqualität zu nutzen.