Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers (Text von Bedeutung für den EWR. )
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014: Übergeordnete Rechtsgrundlage für Fahrtenschreiber im Straßenverkehr; Artikel 22 Absatz 5 bildet die unmittelbare Ermächtigung für das Musterformular. • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates: Frühere Rechtsgrundlage über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, die durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgehoben wurde. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Sie steht systematisch im Zusammenhang mit den Sozialvorschriften im Straßenverkehr und wird durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mitberührt. • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21. Oktober 2009: Im Anhang als Bezugspunkt für die Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens oder Beförderers im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr genannt. • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009: Im Anhang als Bezugspunkt für die Gemeinschaftslizenz im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Verordnung und konkretisiert Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Ihre rechtliche Wirkung besteht nicht in der Einführung neuer materieller Pflichten zur Plombierung selbst, sondern in der verbindlichen Festlegung eines einheitlichen Musterformulars für die schriftliche Erklärung bei Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers. Systematisch ist sie daher als untergeordneter Durchführungsrechtsakt zur technischen und administrativen Ausgestaltung des Fahrtenschreiberrechts im Straßenverkehr einzuordnen. Inhaltlich regelt sie, wer die Erklärung auszufüllen hat, dass sie zu unterzeichnen und zu stempeln ist, dass das Original im Fahrzeug mitzuführen ist und dass eine gestempelte Kopie in der Werkstatt aufzubewahren ist. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem anerkannte Werkstätten bzw. deren zuständige Mitarbeiter, Fahrer sowie mittelbar Verkehrsunternehmen oder Beförderer, wenn eine Plombierung eines Fahrtenschreibers wegen Reparatur oder Umbauten des Fahrzeugs entfernt oder aufgebrochen wird. Die Pflichten greifen nur in dem konkret geregelten Anlassfall der Entfernung oder des Aufbrechens der Plombierung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Fahrer sind in den Anhang über ihre Unterschrift und das Mitführen des Originals im Fahrzeug eingebunden, während Werkstätten die Dokumentation erstellen, stempeln und archivieren müssen. Besondere Ausnahmeregelungen enthält die Verordnung selbst nicht; ihr Anwendungsbereich ist sachlich auf diesen speziellen Vorgang begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei jeder plangemäßen oder notwendigen Öffnung einer Plombierung am Fahrtenschreiber wegen Reparatur oder Fahrzeugumbau ein standardisiertes Formular vollständig auszufüllen ist. Der zuständige Werkstattmitarbeiter dokumentiert insbesondere Fahrzeugdaten, Werkstattdaten, Zeitpunkt, Anzahl der entfernten Plombierungen und den Grund der Maßnahme, unterzeichnet und stempelt die Erklärung, während der Fahrer ebenfalls unterzeichnet. Das Original muss anschließend im Fahrzeug vorhanden sein, damit eine Kontrolle den Eingriff nachvollziehen kann; zugleich muss die Werkstatt eine gestempelte Kopie als Nachweis zurückbehalten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Werkstattmitarbeiter: • Pflicht1: Bei Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung wegen Reparatur oder Umbauten des Fahrzeugs die schriftliche Erklärung nach dem Musterformular vollständig ausfüllen. • Pflicht2: Die Erklärung unterzeichnen und mit einem Stempel versehen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass das Original für das Mitführen im Fahrzeug bereitgestellt wird. • Empfehlung: Die Angaben zu Datum, Uhrzeit, Anzahl der entfernten Plombierungen und Grund der Entfernung unmittelbar nach Durchführung der Arbeiten dokumentieren. Werkstatt: • Pflicht1: Eine mit Stempel versehene Kopie der schriftlichen Erklärung aufbewahren. • Pflicht2: Die Werkstattdaten einschließlich Name, Anschrift und Werkstatt-Identifizierungsnummer im Formular erfassen. • Pflicht3: Den für die Entfernung zuständigen Mitarbeiter eindeutig zuordnen. • Empfehlung: Interne Abläufe so organisieren, dass bei jedem Eingriff an der Plombierung automatisch die Formular- und Archivierungspflichten ausgelöst werden. Fahrer: • Pflicht1: Die schriftliche Erklärung im Formular mitunterzeichnen. • Pflicht2: Das Original der schriftlichen Erklärung im Fahrzeug mitführen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass die fahrzeugbezogenen Angaben im Zusammenhang mit dem mitgeführten Nachweis vorhanden sind. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt kontrollieren, ob das Original der Erklärung nach dem Eingriff tatsächlich im Fahrzeug abgelegt wurde. Verkehrsunternehmen oder Beförderer: • Pflicht1: Die im Formular vorgesehene Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens oder des Beförderers bereitstellen, soweit einschlägig. • Pflicht2: Dafür sorgen, dass Fahrzeuge nach Eingriffen an der Plombierung nicht ohne die vorgeschriebene Erklärung eingesetzt werden. • Pflicht3: Die Mitwirkung zwischen Werkstatt und Fahrer organisatorisch absichern. • Empfehlung: Standardverfahren für Reparatur- und Umbaufälle einführen, damit Dokumentation und Mitführung einheitlich erfüllt werden.