Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 01.07.2013
Änderung — Ersetzung — Anhang I.B P.IV PT 1 L5 Änderung — Ersetzung — Anhang I.B P.IV PT 1 L3 Änderung — Vervollständigung — Anhang II SECTION I PT 1
Link VO (EU) 517/2013Version 01.10.2011
Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 2 Änderung — Änderung — Anhang 1B APP 6 Änderung — Änderung — Anhang 1B Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 1 Änderung — Änderung — Anhang 1B APP 1 Änderung — Änderung — Anhang 1B APP 9 Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 7 Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 8 Änderung — Änderung — Anhang 1B APP 3 Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 3 Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 6 Änderung — Änderung — Anhang 1B CH 5 Änderung — Änderung — Anhang 1B APP 4
Link VO (EU) 1266/2009Version 01.10.2011
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1985:3821:2011-10-01) (Consolidation ID: 1985R3821/20111001) (CELEX ID: 01985R3821-20111001)
LinkVersion 11.01.2010
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1985:3821:2010-01-11) (Consolidation ID: 1985R3821/20100111) (CELEX ID: 01985R3821-20100111)
LinkVersion 20.04.2009
Änderung — Ersetzung — Artikel 18 Änderung — Ersetzung — Artikel 17.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 5L2
Link VO (EG) 219/2009Version 01.01.2007
Änderung — Änderung — Anhang 1 Änderung — Vervollständigung — Anhang 2
Link VO (EG) 1791/2006Version 01.05.2006
Änderung — Vervollständigung — Artikel 15.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 15.7 Änderung — Ersetzung — Artikel 3.1 Änderung — Streichung — Artikel 15.4 Änderung — Ersetzung — Artikel 2 Änderung — Ersetzung — Artikel 3.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 14.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 3.3 Änderung — Änderung — Artikel 15.3
Link VO (EG) 561/2006Version 01.05.2006
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1985R3821/20060501) (ELI ID: reg:1985:3821:2006-05-01) (CELEX ID: 01985R3821-20060501)
LinkVersion 13.03.2004
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1985R3821/20040313) (CELEX ID: 01985R3821-20040313) (ELI ID: reg:1985:3821:2004-03-13)
LinkVersion 25.08.2002
Änderung — Vervollständigung — Anhang 2 Änderung — Änderung — Anhang 2
Link VO (EG) 1360/2002Version 10.10.1998
Änderung — Vervollständigung — Artikel 12.1 Änderung — Vervollständigung — Artikel 5 Änderung — Zusatz — Anhang 1B Änderung — Änderung — Artikel 12.4 Änderung — Vervollständigung — Artikel 15.2 Änderung — Ersetzung — Artikel 5.1 Änderung — Zusatz — Artikel 14.5 Änderung — Vervollständigung — Artikel 12.5 Änderung — Zusatz — Artikel 14.4 Änderung — Vervollständigung — Artikel 6 Änderung — Ersetzung — Artikel 12.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 14.1 Änderung — Vervollständigung — Artikel 11 Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Änderung — Ersetzung — Artikel 17 Änderung — Zusatz — Artikel 15.8 Änderung — Vervollständigung — Artikel 15.6 Änderung — Vervollständigung — Artikel 8 Änderung — Vervollständigung — Artikel 15.1 Änderung — Ersetzung — Artikel 16.2 Änderung — Vervollständigung — Artikel 7 Änderung — Änderung — Artikel 1 Änderung — Ersetzung — Artikel 12.2 Änderung — Vervollständigung — Artikel 4 Änderung — Ersetzung — Artikel 15.7 Änderung — Zusatz — Artikel 16.3 Änderung — Artikel 5.2DEVIENT Artikel 5.3 Änderung — Zusatz — Artikel 15.5BIS Änderung — Zusatz — Artikel 14.3 Änderung — Ersetzung — Artikel 18
Link VO (EG) 2135/98
Version 10.10.1998
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1985R3821/19981010) (ELI ID: reg:1985:3821:1998-10-10) (CELEX ID: 01985R3821-19981010)
LinkVersion 01.01.1995
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 1985R3821/19950101) (CELEX ID: 01985R3821-19950101) (ELI ID: reg:1985:3821:1995-01-01)
LinkVersion 22.12.1992
Änderung — Zusatz — Artikel 12.5 Änderung — Vervollständigung — Anhang 1
Link VO (EWG) 3688/92Version 17.12.1990
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1985:3821:1990-12-17) (CELEX ID: 01985R3821-19901217) (Consolidation ID: 1985R3821/19901217)
LinkVersion 20.11.1990
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:1985:3821:1990-11-20) (Consolidation ID: 1985R3821/19901120) (CELEX ID: 01985R3821-19901120)
LinkVersion 20.12.1985
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 v. 20. Juli 1970: Sie führte das Kontrollgerät im Straßenverkehr ursprünglich ein und wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben; einzelne Übergangsregelungen galten für bestimmte Personenverkehre noch fort. • Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 v. 20. Dezember 1985: Sie harmonisiert bestimmte Sozialvorschriften im Straßenverkehr und bildet den zentralen sachlichen Bezugspunkt für Zeitgruppen, Begriffsbestimmungen sowie Ausnahmen und Freistellungen. • EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 75: Diese Vertragsgrundlage dient als übergeordnete unionsrechtliche Ermächtigung für den Erlass der Verordnung im Bereich des Verkehrs. • Nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Durchführung: Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Überwachung, Verfahren, Organisation und Ahndung von Zuwiderhandlungen erlassen. • Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85: Sie sind integraler Bestandteil der Verordnung und regeln die technischen Anforderungen, Prüfungen, Einbauvorgaben sowie Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ordnet das Kontrollgerät im Straßenverkehr systematisch dem europäischen Straßenverkehrs- und Sozialrecht zu. Sie konkretisiert die technischen, einbau- und benutzungsbezogenen Anforderungen für Kontrollgeräte und dient der Überwachung der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nach der damals parallel geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Einbau- und Benutzungszwang in bestimmten Fahrzeugen, die EWG-Bauartgenehmigung, Einbau- und Nachprüfung, Pflichten von Unternehmen und Fahrern sowie Mitwirkungs- und Durchführungsaufgaben der Mitgliedstaaten. Zugleich hebt sie die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 auf und bündelt die bis dahin geltenden Vorgaben in einem einheitlichen Regelungstext. • Der Anwendungsbereich erfasst Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, soweit nicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Ausnahmen eingreifen. Erfasst sind insbesondere Verkehrsunternehmen, Fahrer, Hersteller von Kontrollgeräten und Schaublättern, zugelassene Installateure oder Werkstätten sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten können für bestimmte Fahrzeuge Freistellungen zulassen oder für den Binnenverkehr weitergehende Pflichten zum Einbau und zur Benutzung anordnen; in außergewöhnlichen Fällen sind zeitweilige Ausnahmen vorgesehen. Für grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr galt zudem eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1989, soweit noch kein Kontrollgerät nach dieser Verordnung verwendet wurde. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kontrollgeräte nur in genehmigter Bauart verwendet, fachgerecht eingebaut, plombiert und in regelmäßigen Abständen überprüft werden dürfen. Unternehmen müssen geeignete Schaublätter ausgeben, diese geordnet aufbewahren und die Funktionsfähigkeit des Geräts sichern; Fahrer müssen Schaublätter ordnungsgemäß benutzen, Zeiten korrekt erfassen und sie bei Kontrollen vorlegen. Werkstätten dürfen Einbau und Reparaturen nur mit behördlicher Zulassung vornehmen. Behörden überwachen die Einhaltung, koordinieren Genehmigungen und tauschen Informationen über Verstöße und Sanktionen aus.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verkehrsunternehmen / Unternehmer: • Pflicht: Das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sicherstellen. • Pflicht: Den Fahrern eine ausreichende Anzahl geeigneter und amtlich genehmigter Schaublätter aushändigen. • Pflicht: Benutzte Schaublätter mindestens ein Jahr geordnet aufbewahren und auf Verlangen Kontrollbeamten oder Fahrern zugänglich machen. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Ausgabe, Archivierung und Kontrolle von Schaublättern sowie zur schnellen Reparatur bei Störungen festlegen. Fahrer: • Pflicht: Für jeden Fahrtag ordnungsgemäße Schaublätter verwenden und die vorgeschriebenen Angaben vollständig eintragen. • Pflicht: Die Schaltvorrichtung so betätigen, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten sowie Unterbrechungen und Ruhezeiten getrennt aufgezeichnet werden. • Pflicht: Schaublätter der laufenden Woche und das Blatt des letzten Fahrtags der vorangegangenen Woche auf Verlangen vorlegen. • Empfehlung: Bei Störungen Zeitgruppen unverzüglich handschriftlich oder auf besonderem Blatt ergänzen und beschädigte Schaublätter dem Ersatzblatt beifügen. Hersteller von Kontrollgeräten und Schaublättern: • Pflicht: Bauartgenehmigung für Kontrollgeräte- und Schaublattmuster beantragen und die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen sicherstellen. • Pflicht: Änderungen an genehmigten Mustern nur nach entsprechender Nachtragsgenehmigung vornehmen. • Pflicht: Die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster gewährleisten. • Empfehlung: Technische Dokumentation, Musterverwaltung und Änderungsprozesse so organisieren, dass Abweichungen und Genehmigungsrisiken vermieden werden. Zugelassene Installateure und Werkstätten: • Pflicht: Einbau und Reparaturen nur auf Grundlage behördlicher Zulassung durchführen. • Pflicht: Plombierungen mit dem besonderen zugeteilten Zeichen versehen. • Pflicht: Einbauprüfungen und Nachprüfungen in eigener Verantwortung nach den Vorgaben der Verordnung durchführen. • Empfehlung: Prüf-, Mess- und Dokumentationsabläufe standardisieren, damit Einbauschild, Plomben und Geräteeinstellungen jederzeit nachvollziehbar sind. Mitgliedstaaten / zuständige Behörden: • Pflicht: Zugelassene Installateure und Werkstätten benennen, überwachen und ihre Zeichenverzeichnisse austauschen. • Pflicht: Die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich Überwachung und Sanktionierung erlassen. • Pflicht: Gegenseitigen Beistand leisten und Informationen über Verstöße und Ahndungen regelmäßig austauschen. • Empfehlung: Einheitliche Kontroll- und Kommunikationsverfahren schaffen, um Bauartgenehmigung, Marktüberwachung und Vollzug grenzüberschreitend wirksam zu koordinieren.
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