Beschluss (EU) 2024/2566 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinsichtlich der Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR zu vertreten ist
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unionsverfassungsrechtliche Grundlage für die Festlegung eines in internationalen Gremien zu vertretenden Unionsstandpunkts. • Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR): Das Übereinkommen ist die übergeordnete völkerrechtliche Rechtsgrundlage, deren Anlage 1B durch den im Beschluss festgelegten Standpunkt geändert werden soll. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006: Sie harmonisiert Sozialvorschriften im Straßenverkehr und wird im Beschluss ausdrücklich als unionsrechtlich maßgeblich beeinflusste Regelung genannt. • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014: Sie regelt Fahrtenschreiber im Straßenverkehr und steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den vorgesehenen AETR-Änderungen zu digitalen Fahrtenschreibern und Zertifizierung. • Anlage 1B des Anhangs des AETR einschließlich Unteranlage XI (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen): Diese speziellen technischen und sicherheitsbezogenen Regelungen sind der unmittelbare Änderungsgegenstand des Beschlusses.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/2566 ist ein unionsrechtlicher Ratsbeschluss auf Grundlage von Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Er legt den Standpunkt fest, den die Union in einem durch ein internationales Übereinkommen eingesetzten Gremium zu vertreten hat; damit entfaltet er vor allem eine verbindliche Binnenwirkung für das Auftreten der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten in den UNECE-AETR-Gremien. Inhaltlich dient er der Vorbereitung völkerrechtlich bindender Änderungen der Anlage 1B des AETR, die ihrerseits geeignet sind, unionsrechtlich geprägte Vorgaben zu digitalen Fahrtenschreibern maßgeblich zu beeinflussen. Zusammengefasst soll die Rolle der Europäischen Kommission bei Interoperabilitätsprüfungen und bei der europäischen Wurzelzertifizierung im AETR-System ausdrücklich im Übereinkommen verankert werden, soweit keine unionsseitigen Sicherheitsmaßnahmen entgegenstehen. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die im Hauptausschuss Straßenverkehr gemeinsam im Interesse der Union handeln, die UNECE-Gremien sowie mittelbar nicht der EU angehörende AETR-Vertragsparteien und Hersteller von Geräten für digitale Fahrtenschreiber. Sachlich betrifft der Beschluss nur die Festlegung und Vertretung eines Unionsstandpunkts zu Änderungen der Anlage 1B des AETR, insbesondere zu Interoperabilitätszertifikaten und zum europäischen Schlüsselpaar der öffentlichen Schlüsselinfrastruktur. Eine wesentliche Ausnahme ist ausdrücklich vorgesehen: Die vorgesehene Rolle der Kommission gilt nur für Vertragsparteien, gegen die die Europäische Union keine zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. Zusätzlich steht die praktische Wahrnehmung der Aufgaben unter dem Vorbehalt, dass die Vorschriften der Europäischen Union dies zulassen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Union ihre Position in den zuständigen UNECE-Gremien einheitlich vorgibt und auf eine förmliche Absicherung der bisherigen Zertifizierungsrolle der Kommission im AETR-System hinwirkt. Für Hersteller und betroffene Nicht-EU-Vertragsparteien schafft dies die Grundlage, Interoperabilitätsprüfungen und schlüsselbezogene Zertifizierungsprozesse weiterhin über eine zentrale europäische Stelle abzuwickeln. Zugleich werden Staaten, gegen die unionsseitige Schutzmaßnahmen bestehen, von dieser Unterstützung ausgeschlossen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Den Unionsstandpunkt in der Sachverständigengruppe zum AETR vertreten. • Die im Beschluss vorgegebenen Änderungen zu Interoperabilitätsprüfungen und zur Europäischen Zertifizierungsstelle unterstützen. • Zertifizierungstätigkeiten nur gegenüber Vertragsparteien wahrnehmen, gegen die keine unionsseitigen Maßnahmen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen erlassen wurden und soweit das Unionsrecht dies zulässt. • Empfehlung: Interne Verfahren für Sicherheitsprüfung, Schlüsselpaarverwaltung und Nachweisführung über zertifizierte Schlüssel eindeutig dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Den Unionsstandpunkt im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr gemeinsam im Interesse der Union vertreten. • Bei der Wahrnehmung ihrer Rolle die im Beschluss festgelegte Position einheitlich umsetzen. • Unwesentliche Anpassungen des Standpunkts nur im vorgegebenen Rahmen mittragen. • Empfehlung: Die nationale Abstimmung mit der Kommission und untereinander vor den Sitzungen organisatorisch absichern. Hersteller mit Sitz in Ländern von Vertragsparteien ohne einschlägige unionsseitige Sicherheitsmaßnahmen: • Interoperabilitätsprüfungen über die einzige zuständige, der Europäischen Kommission unterstehende Stelle durchführen lassen. • Die für die AETR-Typgenehmigung erforderlichen Zertifizierungsanforderungen im Verfahren erfüllen. • Empfehlung: Nachweise und technische Unterlagen so vorbereiten, dass die Interoperabilitätszertifizierung ohne Verzögerung erfolgen kann. Nicht der EU angehörende AETR-Vertragsparteien: • Für die Zertifizierung nationaler öffentlicher Schlüssel das vorgesehene europäische Schlüsselpaar-System beachten. • Nur im Rahmen der unionsrechtlich zulässigen und sicherheitspolitisch offenen Konstellationen auf Zertifizierungstätigkeiten der Kommission vertrauen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungs- und Schlüsselverwaltungsprozesse frühzeitig an die vorgesehenen Änderungen der Anlage 1B anpassen.