Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 881/92 v. 26. März 1992: Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 aufgehoben und inhaltlich in die Neufassung zum Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr überführt. • Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 v. 25. Oktober 1993: Sie wurde ebenfalls aufgehoben; ihre Regelungen zur Kabotage wurden in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 neu gefasst. • Richtlinie 2006/94/EG v. 12. Dezember 2006: Sie wurde aufgehoben; die bisherigen Ausnahmen von Gemeinschaftslizenz und Beförderungsgenehmigungen wurden in Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung übernommen und neu strukturiert. • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie ist die zentrale übergeordnete berufsrechtliche Bezugsvorschrift für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, die Zuverlässigkeit und die einzelstaatlichen elektronischen Register sowie die Kontaktstellen. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 v. 15. März 2006: Auf sie verweist die Verordnung ausdrücklich für Kabotagebeförderungen, da hierbei die unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere zu Lenk- und Ruhezeiten, einzuhalten sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und bildet den unionsweit verbindlichen Rechtsrahmen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie für die zeitweilige Kabotage. Systematisch konkretisiert sie die gemeinsame Verkehrspolitik im Binnenmarkt, bündelt und ersetzt frühere Einzelregelungen und verknüpft Marktzugang, Kontrollinstrumente und Sanktionen in einem einheitlichen Regelwerk. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Anwendungsbereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, die Gemeinschaftslizenz, die Fahrerbescheinigung für bestimmte Drittstaatsfahrer, die Voraussetzungen und Grenzen der Kabotage, die gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten sowie Ahndung, Registereinträge und Berichterstattung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. • Der Anwendungsbereich erfasst gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken sowie innerstaatlichen Güterkraftverkehr, den ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer zeitweilig als Kabotage ausführt. Adressiert werden vor allem Verkehrsunternehmer, Fahrer, zuständige Behörden des Niederlassungs- und Aufnahmemitgliedstaats sowie Kontroll- und Registerstellen; bei Drittstaatsfahrern tritt die Pflicht zur Fahrerbescheinigung hinzu. Ausgenommen von der Gemeinschaftslizenz und von Beförderungsgenehmigungen sind unter anderem Postsendungen im Universaldienst, die Beförderung beschädigter Fahrzeuge, Transporte mit Fahrzeugen bis höchstens 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, bestimmte Werkverkehre unter engen Voraussetzungen sowie dringende Notfalltransporte etwa für Medikamente und medizinische Geräte. Bei Drittlandsverkehren gilt die Verordnung im Transit durch Mitgliedstaaten, nicht jedoch ohne entsprechendes Abkommen für die Wegstrecke im Mitgliedstaat der Be- oder Entladung. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitend tätige Güterkraftverkehrsunternehmen ihre Marktzugangsberechtigung über die Gemeinschaftslizenz organisatorisch und fahrzeugbezogen absichern müssen und bei bestimmten Drittstaatsfahrern zusätzlich eine ordnungsgemäße Fahrerbescheinigung bereithalten. Kabotage ist nur zeitweilig und unter klaren mengen- und fristbezogenen Vorgaben zulässig; zugleich gelten im Aufnahmestaat dessen einschlägige Beförderungs-, Gewichts-, Steuer- sowie Lenk- und Ruhezeitvorschriften diskriminierungsfrei mit. Verstöße können zu Verwarnungen, Kabotageverboten, Entzug von Kopien der Lizenz, Entzug der Gemeinschaftslizenz und Registereinträgen führen.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verkehrsunternehmer: • Pflicht: Für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr muss eine gültige Gemeinschaftslizenz vorliegen. • Pflicht: In jedem eingesetzten Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. • Pflicht: Bei Einsatz von Fahrern, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats noch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind, muss eine gültige Fahrerbescheinigung beantragt, mitgeführt und bei Wegfall der Voraussetzungen zurückgegeben werden. • Empfehlung: Kabotagefahrten, Entladedaten und Frachtunterlagen sollten so dokumentiert werden, dass Zahl, Zeitraum und Reihenfolge der Beförderungen eindeutig nachweisbar sind. Fahrer: • Pflicht: Die Fahrerbescheinigung ist bei entsprechender Drittstaatskonstellation im Fahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen. • Pflicht: Bei Kabotage sind die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften zu Beförderung, Gewichten und Abmessungen sowie Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. • Pflicht: Die zur jeweiligen Beförderung gehörenden Nachweise müssen vollständig und kontrollfähig vorhanden sein. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt sollte geprüft werden, ob Fahrzeug, Unterlagen und Einsatzart mit den Kabotagevorgaben und den nationalen Anforderungen des Aufnahmestaats übereinstimmen. Zuständige Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats: • Pflicht: Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen, zu verlängern oder andernfalls zu versagen. • Pflicht: Die Voraussetzungen für Fahrerbescheinigungen sind regelmäßig zu kontrollieren; jährlich sind mindestens 20 % der gültigen Fahrerbescheinigungen zu überprüfen. • Pflicht: Bei schwerwiegenden Verstößen sind geeignete Maßnahmen und verhältnismäßige Sanktionen bis hin zum Entzug von Lizenzkopien, der Gemeinschaftslizenz oder von Fahrerbescheinigungen zu treffen. • Empfehlung: Registerführung, Kontrollpraxis und Kommunikation mit Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten sollten eng verzahnt werden, um Verstöße zeitnah und unionsweit wirksam zu verfolgen. Zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats: • Pflicht: Schwerwiegende Verstöße gebietsfremder Verkehrsunternehmer sind dem Niederlassungsmitgliedstaat mit Beschreibung, Schweregrad und verhängten Sanktionen mitzuteilen. • Pflicht: Bei Kabotageverstößen dürfen diskriminierungsfreie Sanktionen bis hin zu einem zeitweiligen Kabotageverbot verhängt werden. • Pflicht: Die einschlägigen nationalen Vorschriften sind auf gebietsfremde Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie auf inländische Unternehmen anzuwenden. • Empfehlung: Kontrollen sollten sich besonders auf Lizenznachweise, Kabotagefristen und die Beförderungsbelege je Fahrt konzentrieren.