Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/59/EG v. 15. Juli 2003: Sie ist die Vorgängerregelung und wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2561 kodifiziert und aufgehoben, wobei frühere Umsetzungsfristen und Anwendungszeitpunkte unberührt bleiben. • Richtlinie 2006/126/EG v. 20. Dezember 2006: Sie regelt die Führerscheinklassen, auf die die Richtlinie für C- und D-Klassen ausdrücklich Bezug nimmt, und enthält den harmonisierten Unionscode „95“. • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie betrifft die fachliche Eignung im Kraftverkehrsunternehmerrecht; auf dort geprüfte Kenntnisbereiche können Mitgliedstaaten bei der Fahrerqualifikation Befreiungen vorsehen. • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie ist für Drittstaatsfahrer im Güterkraftverkehr relevant, weil die Fahrerbescheinigung mit eingetragenem Unionscode „95“ als Qualifikationsnachweis dienen kann. • Verordnung (EU) 2016/679 v. 27. April 2016: Sie setzt den datenschutzrechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im elektronischen Durchsetzungsnetz und bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Richtlinie.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2022/2561 ist eine EU-Richtlinie zur unionsweiten Mindestharmonisierung der Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- und Personenkraftverkehr. Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die die Vorgaben in nationales Recht umsetzen und organisatorisch durch Zulassung von Ausbildungsstätten, Prüfungen, Nachweise und Kontrolle absichern müssen. Systematisch steht sie im Straßenverkehrs- und Verkehrsbinnenmarktrecht und knüpft eng an das Führerscheinrecht sowie an Markt- und Sozialvorschriften des Kraftverkehrs an. Inhaltlich regelt sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, Ausnahmen, Systeme der Grundqualifikation und Weiterbildung, erworbene Rechte, den Unionscode „95“, den Fahrerqualifizierungsnachweis sowie den behördlichen Informationsaustausch. • Die Richtlinie erfasst Fahrer aus Mitgliedstaaten sowie Drittstaatsangehörige, die von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE führen. Erfasst sind damit insbesondere Verkehrsunternehmen, Berufskraftfahrer, zuständige Behörden, benannte Prüfstellen und zugelassene Ausbildungsstätten. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte langsam fahrende Fahrzeuge, Einsatzfahrzeuge von Streitkräften, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Notfallkrankentransportdiensten, Prüf- und Wartungsfahrten, nichtgewerbliche Beförderungen sowie bestimmte Beförderungen, bei denen das Führen nicht die Hauptbeschäftigung ist; zusätzlich bestehen Ausnahmen für bestimmte gelegentliche Fahrten im ländlichen Raum und für Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- und Fischereiunternehmen innerhalb national festgelegter Entfernungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass beruflich eingesetzte Fahrer schwerer Güter- und Personenfahrzeuge vor oder während der Berufsausübung eine vorgeschriebene Qualifikation nachweisen und diese regelmäßig alle fünf Jahre durch Weiterbildung aktualisieren müssen. Unternehmen müssen den Einsatz nur ausreichend qualifizierter Fahrer organisatorisch sicherstellen und Nachweise wie den Unionscode „95“ oder den Fahrerqualifizierungsnachweis berücksichtigen. Behörden müssen Ausbildungsstätten zulassen, Prüfungen überwachen, Nachweise ausstellen oder anerkennen und Informationen austauschen. Die zahlreichen Ausnahmen verlangen eine genaue Einzelfallprüfung, insbesondere ob das Führen des Fahrzeugs Hauptbeschäftigung ist oder eine privilegierte betriebliche Eigenversorgung vorliegt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Ein System der Grundqualifikation und ein System der Weiterbildung für die erfassten Fahrer vorzusehen. • Pflicht: Befähigungsnachweise auszustellen sowie den Unionscode „95“ auf dem Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis zu vermerken. • Pflicht: Ausbildungsstätten zuzulassen, Prüfungen zu überwachen und den Informationsaustausch über ausgestellte oder entzogene Nachweise zu organisieren. • Empfehlung: Ausnahmen, Fristen und die Anrechnung anderer unionsrechtlicher Schulungen klar und einheitlich im nationalen Recht auszugestalten. Zuständige Behörden und benannte Stellen: • Pflicht: Prüfungen zur Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation abzunehmen oder zu überwachen. • Pflicht: Fahrerqualifizierungsnachweise fälschungssicher auszustellen und die Gültigkeit des Führerscheins für die betreffende Klasse zu prüfen. • Pflicht: Den Zugang zum elektronischen Netz zu schützen und personenbezogene Daten nur zweckgebunden zu verarbeiten. • Empfehlung: Kontroll- und Nachweisverfahren so auszugestalten, dass gegenseitige Anerkennung und Straßenkontrollen effizient unterstützt werden. Zugelassene Ausbildungsstätten: • Pflicht: Grundqualifikation und Weiterbildung nur im Umfang der behördlichen Zulassung und nach den vorgeschriebenen Kenntnisbereichen durchzuführen. • Pflicht: Geeignete Ausbilder, Unterrichtsmittel, praktische Ausbildung und gegebenenfalls qualitätsgesichertes E-Learning bereitzustellen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass Ausbilder fachlich aktuell sowie didaktisch und pädagogisch geeignet sind. • Empfehlung: Schulungsinhalte eng an Verkehrssicherheit, konkretem Beförderungsprofil und technischen Entwicklungen auszurichten. Kraftfahrer: • Pflicht: Vor Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit die erforderliche Grundqualifikation zu erwerben, soweit keine erworbenen Rechte oder Ausnahmen greifen. • Pflicht: Spätestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und danach alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren. • Pflicht: Den Qualifikationsnachweis im vorgesehenen Format führen oder führen lassen, etwa durch Eintragung des Unionscodes „95“ oder durch Fahrerqualifizierungsnachweis. • Empfehlung: Bei Tätigkeitswechsel zwischen Güter- und Personenverkehr frühzeitig zu prüfen, welche spezifischen Qualifikationsteile zusätzlich erforderlich sind. Verkehrsunternehmen: • Pflicht: Drittstaatsangehörige nur dann im erfassten Verkehr einzusetzen, wenn die richtlinienkonforme Qualifikation nachgewiesen ist. • Pflicht: Den Einsatz von Fahrern so zu organisieren, dass Weiterbildungsfristen eingehalten und vorhandene Nachweise anerkannt werden. • Pflicht: Bei der Nutzung von Ausnahmen sicherzustellen, dass deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, etwa Eigenversorgung, ländlicher Raum oder fehlende Hauptbeschäftigung als Fahrer. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Fristenüberwachung und Dokumentation der Fahrerqualifikation einzurichten.