Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2025/2205 mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben und durch den neuen unionsweiten Führerscheinrahmen ersetzt. • Verordnung (EU) Nr. 383/2012 vom 4. Mai 2012: Sie wird mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben; ihre technischen Vorgaben zu Mikrochips werden in den neuen Anhang I der Richtlinie überführt und weiterentwickelt. • Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018: Sie wird durch Artikel 28 geändert, damit Verfahren zum Erwerb, zur Verlängerung, Ausstellung, Ersetzung und zum Umtausch von Unionsführerscheinen vollständig online in das einheitliche digitale Zugangstor eingebunden werden können. • Richtlinie (EU) 2022/2561 vom 14. Dezember 2022: Sie wird durch Artikel 27 angepasst; insbesondere werden die Alters- und Einsatzregeln für Berufskraftfahrer, vor allem in den Klassen C, C1, D und DE, mit dem neuen Führerscheinrecht verzahnt. • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014: Sie ist für den digitalen Führerschein zentral, weil dieser als elektronische Attributsbescheinigung zur Verwendung mit europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität auszustellen ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie (EU) 2025/2205 ist eine EU-Richtlinie im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik auf Grundlage von Artikel 91 Absatz 1 AEUV. Sie harmonisiert unionsweit das Führerscheinrecht, ersetzt die Richtlinie 2006/126/EG und hebt zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 auf; zugleich ändert sie die Verordnung (EU) 2018/1724 und die Richtlinie (EU) 2022/2561. Inhaltlich regelt sie insbesondere Führerscheinformate, Führerscheinklassen, Ausstellung, Gültigkeit, Erneuerung, Umtausch, gegenseitige Anerkennung, Probezeit, begleitetes Fahren sowie den digitalen Führerschein als künftiges Standardformat. Sie ist von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 26. November 2028 umzusetzen und ab dem 26. November 2029 anzuwenden; einzelne Vorgaben gelten bereits ab dem 26. November 2027 oder 26. November 2028. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten als Adressaten der Umsetzungs- und Vollzugspflichten, die zuständigen Führerschein-, Prüf- und Kontrollbehörden, Fahrprüfer, Bewerber und Inhaber von Führerscheinen sowie mittelbar auch Überprüfer wie Polizeibehörden oder zulässigerweise Daten verarbeitende Stellen. Erfasst werden physische und digitale Führerscheine, unionsweit harmonisierte Klassen, gesundheitliche Eignung, Prüfungsanforderungen, Anerkennung, Umtausch und Informationsaustausch über das EU-Führerscheinnetz. Ausgenommen sind nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte sowie bestimmte überwiegend land- oder forstwirtschaftlich eingesetzte Zugfahrzeuge; ferner bestehen Öffnungsklauseln und Sonderregelungen etwa für Menschen mit Behinderungen, Streitkräfte, Katastrophenschutz, Einsatzfahrzeuge, nationale Altersabweichungen und territorial beschränkte Fahrerlaubnisse. Auch für Drittlandsführerscheine, Krisenlagen und besondere Wohnsitzkonstellationen gelten gesonderte Regeln. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie einen tiefgreifenden Modernisierungsschub des Führerscheinrechts: Behörden müssen bis Ende 2028 neue nationale Regeln, digitale Verfahren und Schnittstellen schaffen, während ab 2029 unionsweit stärker vereinheitlichte Führerscheine gelten. Für Bürgerinnen und Bürger werden digitaler und physischer Führerschein grundsätzlich gleichwertig, wobei der digitale Führerschein künftig das Standardformat bildet. Zugleich steigen die Anforderungen an Datenverarbeitung, Gesundheitsprüfung, Fahranfängerregelungen, Prüfungsinhalte und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zur Vermeidung von Mehrfachführerscheinen und Führerscheintourismus.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung grundsätzlich bis zum 26. November 2028 erlassen und veröffentlichen. • Pflicht: Die Vorschriften grundsätzlich ab dem 26. November 2029 anwenden; einzelne Vorgaben zu bestimmten Äquivalenzen bereits ab dem 26. November 2027 und zum begleiteten Fahren ab dem 26. November 2028 anwenden. • Pflicht: Von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine anerkennen und das EU-Führerscheinnetz für die vorgeschriebenen Informationsaustausche nutzen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungsregeln frühzeitig mit Digital-, Datenschutz-, Prüfungs- und Gesundheitsstrukturen verzahnen, um Medienbrüche und Anerkennungsprobleme zu vermeiden. Zuständige Führerschein- und Zulassungsbehörden: • Pflicht: Führerscheine nur an Bewerber ausstellen, die Prüfungen, Eignungsanforderungen und Wohnsitzvorgaben erfüllen. • Pflicht: Sicherstellen, dass physische und digitale Führerscheine derselben Person hinsichtlich Rechte, Bedingungen und Gültigkeitsdauer gleichwertig sind. • Pflicht: Die Ausstellung weiterer Führerscheine verweigern, wenn bereits ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein besteht, und hierzu Nachforschungen über das EU-Führerscheinnetz anstellen. • Empfehlung: Verfahren für Umtausch, Ersetzung, Anerkennung, Wohnsitzprüfung und Datenpflege standardisieren und technisch mit Sperr- und Vertrauenslisten abstimmen. Führerscheinbewerber und Führerscheininhaber: • Pflicht: Die vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen. • Pflicht: Die Vorgaben der Probezeit und gegebenenfalls des begleiteten Fahrens einhalten. • Pflicht: Bei Beantragung oder Erneuerung die erforderlichen Angaben machen und gegebenenfalls ärztliche Untersuchungen oder Selbsteinschätzungen durchlaufen. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob ein physisches, digitales oder kombiniertes Format benötigt wird und ob Zusatzschulungen etwa für Anhänger, Wohnmobile oder Einsatzfahrzeuge erforderlich sind. Überprüfer und Kontrollstellen: • Pflicht: Personenbezogene Daten aus physischen oder digitalen Führerscheinen nur insoweit verarbeiten und aufbewahren, wie dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist. • Pflicht: Bei der Überprüfung digitaler Führerscheine nur die zur Feststellung der Fahrerlaubnis erforderlichen Daten verwenden. • Pflicht: Nach der Überprüfung Daten nicht speichern, sofern keine rechtliche Grundlage für die Aufbewahrung besteht. • Empfehlung: Prüf- und Kontrollabläufe datensparsam ausgestalten und auf interoperable Verifikationsverfahren für QR-Code, Mikrochip und digitalen Führerschein ausrichten. Fahrprüfer: • Pflicht: Die Mindestanforderungen nach Anhang IV erfüllen. • Pflicht: An Qualitätssicherung und regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. • Pflicht: Prüfungen objektiv, einheitlich und diskriminierungsfrei durchführen. • Empfehlung: Neue Prüfungsinhalte zu Gefahrenerkennung, Mikromobilität, Fahrassistenzsystemen und umweltbewusster Fahrweise in der Prüfungspraxis konsequent abbilden.