Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996: Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgehoben und stellte zuvor die unionsrechtliche Grundlage für den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers dar. • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21. Oktober 2009: Sie regelt den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und knüpft für die Gemeinschaftslizenz an die Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 an. • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009: Sie enthält die Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und steht systematisch neben der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als marktbezogene Ergänzung zum Berufszugang. • Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006: Auf ihr Risikoeinstufungssystem verweist die Verordnung ausdrücklich und erweitert dieses für Kontrollzwecke auf die in Artikel 6 genannten Verstöße. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006: Sie ist für Lenk- und Ruhezeiten zentral und wird sowohl in den Anforderungen an die fachliche Eignung als auch bei der Beurteilung schwerwiegender Verstöße und der Berichterstattung ausdrücklich einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und bildet die unionsweit einheitliche Rechtsgrundlage für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung. Sie ersetzt die frühere Richtlinie 96/26/EG und verlagert die Regelungssystematik von einer umsetzungsbedürftigen Richtlinie zu einer unmittelbar verbindlichen Verordnung, um einheitlichere Zulassungsvoraussetzungen und wirksamere Kontrollen im Güter- und Personenkraftverkehr sicherzustellen. Inhaltlich ordnet sie den Berufszugang über vier Kernvoraussetzungen: tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Ergänzend regelt sie Verkehrsleiter, Zulassungs- und Kontrollverfahren, nationale elektronische Register, Verwaltungszusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Nachweisen sowie Sanktionen und Übergangsbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers ausüben oder ausüben wollen, sowie die von ihnen benannten Verkehrsleiter und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Erfasst sind sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie sonstige Organisationseinheiten, soweit sie gewerblichen Güterverkehr oder entgeltlichen Personenkraftverkehr mit mehr als neun Personen einschließlich Fahrer betreiben. Ausgenommen sind grundsätzlich Unternehmen mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, Unternehmen mit nichtgewerblicher Personenbeförderung oder mit anderer Haupttätigkeit als Personenverkehr sowie Unternehmen mit Fahrzeugen bis höchstens 40 km/h; zudem sind begrenzte nationale Ausnahmen für rein innerstaatliche, marktunerhebliche Beförderungen möglich. Für Gebiete in äußerster Randlage dürfen Mitgliedstaaten die Berufsausübungsvoraussetzungen anpassen, jedoch ohne dass allein auf dieser Grundlage eine Gemeinschaftslizenz erlangt werden kann. • In der Praxis bedeutet dies, dass Verkehrsunternehmen ihre Marktzulassung nur behalten, wenn sie laufend eine reale Niederlassung, geordnete Unternehmensunterlagen, ausreichende Eigenmittel, einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Verkehrsleiter sowie rechtskonforme Betriebsabläufe nachweisen können. Die Verordnung macht den Berufszugang damit zu einem dauerhaften Compliance-Thema und nicht zu einem einmaligen Genehmigungsvorgang. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten, technische Vorschriften, Lizenzpflichten oder Gefahrgutvorgaben können bis zur Aberkennung der Zuverlässigkeit, zur Nichteignung des Verkehrsleiters und zum Entzug der Zulassung führen. Zugleich erleichtern einheitliche Nachweise und Register den grenzüberschreitenden Marktzugang und die behördliche Kontrolle.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kraftverkehrsunternehmen: • Pflicht1: Eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhalten und die wesentlichen Unternehmensunterlagen dort bereithalten. • Pflicht2: Stets Zuverlässigkeit, angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung nachweisen. • Pflicht3: Änderungen der registerrelevanten Daten der zuständigen Behörde fristgerecht mitteilen. • Empfehlung: Interne Compliance-Prozesse zu Lenk- und Ruhezeiten, Fahrzeugunterlagen, Vertragsdokumentation und Kapitalnachweisen verbindlich organisieren. Verkehrsleiter: • Pflicht1: Die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leiten und in echter Beziehung zum Unternehmen stehen. • Pflicht2: Die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung dauerhaft erfüllen. • Pflicht3: Bei vertraglicher externen Wahrnehmung die Leitung nur im zulässigen Umfang für höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen ausüben. • Empfehlung: Nachweisbare Kontroll- und Weisungsprozesse zu Fahrzeugwartung, Dokumentenprüfung, Sicherheitsverfahren und Einsatzplanung etablieren. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Zulassungsanträge prüfen sowie Zulassungen erteilen, aussetzen oder entziehen. • Pflicht2: Laufend kontrollieren, ob zugelassene Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen weiterhin erfüllen. • Pflicht3: Elektronische Register führen, aktuell halten und den behördlichen Informationsaustausch sicherstellen. • Empfehlung: Risikobasierte Kontrollen, dokumentierte Verhältnismäßigkeitsprüfungen und einheitliche Registerpflege organisatorisch absichern. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Zuständige Behörden und Kontaktstellen benennen sowie Sanktionen festlegen. • Pflicht2: Nationale elektronische Register einrichten, vernetzen und datenschutzkonform betreiben. • Pflicht3: Der Kommission Berichte, Behördenlisten und innerstaatliche Durchführungsvorschriften übermitteln. • Empfehlung: Nationale Ausnahmen eng auslegen und die Zusammenarbeit zwischen Zulassungs-, Kontroll- und Datenschutzstellen institutionell abstimmen.