Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ( ABl. L 102 vom 11.4.2006 )
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006: Grundverordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr; die Berichtigung konkretisiert deren Artikel 13 Buchstabe h. • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates: Sie wird durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mitgeändert und steht systematisch im Zusammenhang mit den Kontroll- und Nachweispflichten im Straßenverkehr. • Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates: Ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert; sie gehört zum engeren Regelungsumfeld der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. • Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates: Diese frühere Rechtsgrundlage wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und ist damit die ersetzte Vorgängerregelung. • Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Innerhalb derselben Regelungsebene enthält er die national auszugestaltenden Ausnahmen, zu denen der berichtigte Buchstabe h zählt.
Text
Anwendungsbereich
Die Berichtigung 32006R0561R(03) ist kein eigenständiges materielles Regelwerk, sondern eine amtliche Korrektur zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 innerhalb des EU-Verordnungsrechts. Ihre rechtliche Wirkung besteht darin, die verbindliche Fassung von Artikel 13 Buchstabe h sprachlich und inhaltlich präzise festzulegen; maßgeblich ist damit die berichtigte Formulierung des Ausnahmetatbestands. Inhaltlich erweitert bzw. neutralisiert die Korrektur den Fokus von bestimmten institutionellen Trägern auf den funktionalen Einsatz von Fahrzeugen in den genannten Bereichen. Zusammengefasst stellt die Berichtigung klar, dass die Ausnahme nicht an bestimmte Behörden oder Anbieter als solche, sondern an den Einsatz von Fahrzeugen in genau bezeichneten Versorgungs-, Infrastruktur- und Rundfunkbereichen anknüpft. • Der Anwendungsbereich betrifft vor allem Fahrer, Verkehrsunternehmen, Betreiber von Versorgungs- und Infrastrukturdiensten, kommunale Entsorgungsdienste sowie Kontrollbehörden, soweit Fahrzeuge in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen oder zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden. Relevant ist damit nicht nur der Charakter der einsetzenden Stelle, sondern der konkrete Funktionszusammenhang des Fahrzeugeinsatzes. Die Regelung wirkt als Ausnahmetatbestand innerhalb der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und ist daher eng am Wortlaut auszulegen. Soweit Fahrzeuge nicht in diesen sachlichen Zusammenhang fallen, greifen die allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Beurteilung einer Ausnahme nach Artikel 13 Buchstabe h vorrangig anhand des konkreten Einsatzzwecks des Fahrzeugs erfolgt. Unternehmen und öffentliche Stellen können sich nicht allein auf ihre organisatorische Einordnung berufen, sondern müssen darlegen können, dass der Fahrzeugeinsatz einem der ausdrücklich genannten Bereiche zugeordnet ist. Für Aufsicht und Disposition erhöht die Berichtigung damit die Bedeutung einer sauberen Einsatzdokumentation und einer engen Abgrenzung zu regulären Transportfahrten.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verkehrsunternehmen und sonstige Fahrzeughalter: • Fahrzeugeinsätze sind nur dann als ausgenommen zu behandeln, wenn sie tatsächlich in Verbindung mit den in Artikel 13 Buchstabe h genannten Bereichen stehen. • Der Einsatzzweck ist organisatorisch eindeutig abzugrenzen, insbesondere gegenüber gewöhnlichen Transport- oder Servicetätigkeiten außerhalb der genannten Bereiche. • Der konkrete Einsatz des Fahrzeugs ist intern nachvollziehbar zu dokumentieren, damit die Ausnahme im Kontrollfall belegbar bleibt. • Empfehlung: Die Disposition sollte Fahrzeuge, Fahrpersonal und Einsatzarten klar nach ausgenommenen und nicht ausgenommenen Tätigkeiten trennen. Fahrer: • Fahrten dürfen nur dann unter die Ausnahme gefasst werden, wenn der konkrete Auftrag einem der ausdrücklich genannten Funktionsbereiche zugeordnet ist. • Abweichungen vom vorgesehenen Einsatzzweck sind betriebsintern zu melden, wenn dadurch der Ausnahmecharakter entfallen kann. • Einsatzbezogene Unterlagen oder betriebliche Nachweise sind im Rahmen interner Vorgaben ordnungsgemäß mitzuführen oder verfügbar zu halten. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt sollte geklärt sein, ob die konkrete Fahrt der Straßenunterhaltung und -kontrolle, Versorgung, Entsorgung oder einem der übrigen genannten Bereiche dient. Zuständige Kontroll- und Aufsichtsbehörden: • Die Ausnahme ist anhand des funktionalen Zusammenhangs des Fahrzeugeinsatzes zu prüfen, nicht allein anhand der Art der einsetzenden Organisation. • Bei Kontrollen ist zu bewerten, ob der Fahrzeugeinsatz einem ausdrücklich genannten Bereich zugeordnet werden kann. • Die berichtigte Fassung des Artikel 13 Buchstabe h ist als maßgeblicher Wortlaut der Auslegung zugrunde zu legen. • Empfehlung: Eine einheitliche Prüfungspraxis sollte den Schwerpunkt auf den dokumentierten Einsatzzweck und die enge Auslegung des Ausnahmetatbestands legen.