Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 100 Absatz 2: Ermächtigungsgrundlage für unionsrechtliche Maßnahmen im Verkehrssektor, auf die die Verordnung ausdrücklich gestützt ist. • Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, RED II/RED): Referenzrahmen für Nachhaltigkeitskriterien, Zertifizierung, Massenbilanzsystem und Begriffsbestimmungen, auf die die Förderfähigkeit von SAF sowie Nachweis- und Datenbankpflichten aufbauen. • Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelssystem) in der geänderten Fassung, u. a. durch Richtlinie (EU) 2023/958: Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung von SAF im EU-EHS und die Vermeidung doppelter Inanspruchnahme in Treibhausgasminderungssystemen. • Verordnung (EU) Nr. 965/2012: Bezug für Kraftstoffsicherheitsvorschriften der Flugplanung, die eine begründete Unterschreitung der Betankungsschwelle zulassen. • Verordnung (EU) 2023/1804 (Infrastruktur für alternative Kraftstoffe): Bezugspunkt für nationale Strategierahmen und die Zusammenarbeit an Flughäfen zur Vorbereitung von Wasserstoff- und Stromversorgung für die Luftfahrt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/2405 ist ein unionsrechtlicher Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der in allen Teilen verbindlich ist und in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie stützt sich auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV (Verkehrspolitik) und ordnet sich als sektorspezifische Markt- und Klimaschutzregel („lex specialis“) in die unionsweite Klimarahmensetzung ein, indem sie den Luftverkehrsmarkt mit harmonisierten Pflichten zur Kraftstoffbereitstellung und -nutzung adressiert; als „Text von Bedeutung für den EWR“ ist sie zudem auf die Einbindung in den EWR-Rechtsrahmen angelegt. Regelungsinhalt ist insbesondere die Einführung unionsweit einheitlicher Mindestanteile nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) im an Flughäfen der Union bereitgestellten Flugkraftstoff (ab 1. Januar 2025: 2 %, später stufenweise bis 2050), einschließlich spezieller Unterquoten für synthetische Flugkraftstoffe. Flugkraftstoffanbieter werden zu Bereitstellung, Nachweis (u. a. über Massenbilanz), Datenmeldung und Korrektur bei Fehlmengen verpflichtet, während Luftfahrzeugbetreiber eine Betankungspflicht (mindestens 90 % des Jahresbedarfs je Flughafen) zur Eindämmung von „Tankering“ trifft. Leitungsorgane der Flughäfen müssen den Zugang zu Kraftstoffen mit den Mindestanteilen organisatorisch ermöglichen; ergänzt wird dies durch Berichtspflichten, behördliche Durchsetzung mit Sanktionen sowie ein freiwilliges Umweltkennzeichnungssystem unter Einbindung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit. • Der Anwendungsbereich erfasst Luftfahrzeugbetreiber, Flughäfen der Union (grundsätzlich mit mehr als 800 000 Fluggästen oder über 100 000 Tonnen Fracht im vorherigen Berichtszeitraum und ohne Lage in Gebieten in äußerster Randlage) samt Leitungsorganen sowie Flugkraftstoffanbieter und gilt grundsätzlich nur für Flüge im gewerblichen Luftverkehr. Erfasst werden Luftfahrzeugbetreiber ab 500 gewerblichen Passagierflügen oder 52 Nurfracht-Flügen von Flughäfen der Union im vorherigen Berichtszeitraum; zugleich sind bestimmte Flüge (u. a. militärische sowie ausschließlich humanitäre, Such- und Rettungs-, Katastrophenhilfe-, medizinische, Zoll-, Polizei- und Feuerbekämpfungsflüge) ausgenommen, während ein „Opt-in“ für nicht erfasste Flughäfen und Betreiber ausdrücklich vorgesehen ist. Als Ausnahmeregelung kann die Betankungspflicht für bestimmte kurze Strecken vorübergehend ausgesetzt werden, wenn schwerwiegende wiederkehrende Betankungsprobleme oder strukturell bedingte erhebliche Preisnachteile am betreffenden Flughafen nachgewiesen werden. Für die SAF-Bereitstellung gilt zudem ein unionsweiter Flexibilitätsmechanismus (gewichteter Durchschnitt) für Flugkraftstoffanbieter im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2034. • In der Praxis bedeutet dies ab 2025 eine verpflichtende SAF-Beimischung im an erfassten EU-Flughäfen bereitgestellten Flugkraftstoff sowie eine operative Anti-Tankering-Planung durch Airlines (90 %-Schwelle) mit jährlicher, prüfpflichtiger Berichterstattung bis 31. März. Flugkraftstoffanbieter müssen ihre Liefer- und SAF-Daten je Flughafen bis 14. Februar in der Unionsdatenbank erfassen und Fehlmengen nachliefern. Flughäfen haben organisatorisch sicherzustellen, dass Vertrieb und Vertankung der Kraftstoffe reibungslos möglich sind; Verstöße führen zu Mindestbußgeldern, die mindestens das Doppelte relevanter Preis- und Mengenparameter betragen.
Stand: 20.03.2026