Mitteilung der Kommission — Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Befreiungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/2405 vom 18. Oktober 2023: Primärrechtsakt der Initiative ReFuelEU Aviation; Artikel 5 regelt Betankungspflicht und Befreiungen, Artikel 8 Berichterstattung, Artikel 11 Zuständigkeiten, Artikel 12 Sanktionen. • Verordnung (EU) 2021/1119 vom 30. Juni 2021 (Europäisches Klimagesetz): Übergeordneter klimapolitischer Rahmen, auf dessen 2030-/2050-Ziele die Verordnung (EU) 2023/2405 ausdrücklich Bezug nimmt. • Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012: Maßgeblicher Referenzrahmen für Kraftstoffsicherheitsvorschriften und Begriffe der Kraftstoffplanung (u. a. Anhang IV Teil-CAT), die Artikel 5 Absatz 2 als Rechtfertigungsgrund flankieren. • Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte: Herangezogen zur Bestimmung des Begriffs „Flughafen“ und damit für die Einordnung „Flughafen der Union“. • Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Bezug für Prüf- und Verifikationslogik (Jahresbericht) sowie für die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, wenn keine Zuordnung nach Verordnung (EG) Nr. 748/2009 vorliegt.
Text
Anwendungsbereich
Die Leitlinien C/2024/5997 sind eine Mitteilung der Kommission und damit „Soft Law“ zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation); sie konkretisieren die von Artikel 5 Absatz 11 geforderte Orientierung für die Anwendung der Befreiungen, sind jedoch keine eigene Sanktionsgrundlage und binden die Gerichte nicht. Systematisch dienen sie der einheitlicheren Umsetzung und Durchsetzung der unmittelbar geltenden Verordnung, insbesondere durch Vorgaben zu Nachweisen, Verfahren und behördlicher Zusammenarbeit. Inhaltlich erläutern sie die Betankungspflicht (mindestens 90 % des Jahresbedarfs an Flugkraftstoff je Abflughafen der Union) sowie die zulässigen Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 2 (Kraftstoffsicherheit; nachträgliche Meldung) und die vorübergehenden Befreiungen nach Artikel 5 Absatz 3 (Vorabantrag; eng begrenzte Fallgruppen). Zugleich werden Zuständigkeiten (u. a. Behörden nach Artikel 11, Rolle der EASA), Dokumentations- und Aufbewahrungserwartungen (insbesondere Belege idealerweise mindestens vier Jahre) und der Umgang mit missbräuchlichem „Tankering“ beschrieben. • Der Anwendungsbereich erfasst Luftfahrzeugbetreiber im Sinne der Verordnung (u. a. Schwellenwerte: mindestens 500 gewerbliche Personenflüge oder 52 Nurfracht-Flüge im vorherigen Berichtszeitraum) bei Abflügen von „Flughäfen der Union“, sofern die Flüge dem gewerblichen Luftverkehr zuzuordnen sind; einbezogen sind auch Betreiber aus Drittländern, sobald sie von Unionsflughäfen abfliegen und die Schwellenwerte erfüllen. Relevante Akteure sind ferner Leitungsorgane von Flughäfen der Union (Planung von Personal/Infrastruktur zur Ermöglichung der Betankung), Flugkraftstoffanbieter und Betankungsdienstleister sowie die zuständigen nationalen Behörden, die EASA und die Kommission (u. a. Veröffentlichung einer Liste genehmigter Befreiungen). Ausgenommen sind insbesondere militärische Flüge sowie bestimmte Sonderflüge (u. a. ausschließlich humanitäre Zwecke, Such- und Rettung, Katastrophenhilfe, medizinische Zwecke, Zoll/Polizei/Feuerbekämpfung, bestimmte Staatsluftfahrzeuge, nichtgewerbliche Schulungsflüge und Rundflüge); zudem gilt Artikel 5 nicht für Flughäfen in Gebieten in äußerster Randlage und nicht für kleine Flughäfen unterhalb der Passagier-/Fracht-Schwellen, wobei Mitgliedstaaten oder Flughäfen freiwillig in den Anwendungsbereich einbezogen werden können. Die Befreiungstatbestände werden zugleich begrenzt: Artikel 5 Absatz 2 nur bei Erforderlichkeit zur Einhaltung von Kraftstoffsicherheitsvorschriften, Artikel 5 Absatz 3 nur streckenbezogen und unter Distanzkriterien (unter 850 km bzw. unter 1 200 km bei Inselanbindung ohne Schienen-/Straßenverbindung) sowie bei schwerwiegenden wiederkehrenden operativen Betankungsproblemen oder strukturell-geografisch bedingten Preis-/Wettbewerbsnachteilen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Luftfahrzeugbetreiber die 90 %-Jahresbetankung je Unionsabflughafen als Grundstandard operativ und datenbasiert steuern müssen, während Sicherheitsmehrbetankungen eng mit Flugdurchführungsplan, Wetter-/NOTAM- und Betriebsunterlagen belegbar zu machen sind. Vorübergehende Befreiungen sind als Ausnahme mit Vorlauf (mindestens drei Monate) streckenbezogen zu beantragen und von der Flughafen-zuständigen Behörde einzelfallbezogen zu prüfen; zugleich bleibt die Bußgeldzuständigkeit bei der dem Betreiber zugewiesenen Behörde. Missbrauchsrisiken (Verschleierung von Tankering über Kraftstoffkategorien oder Ausweichflugplatzwahl) sind durch Plausibilisierung von Planung und Dokumentation zu minimieren.
Stand: 20.03.2026