Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002: Sie ist die Vorgängerregelung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und wird durch die Richtlinie 2010/31/EU mit Wirkung vom 1. Februar 2012 aufgehoben und neugefasst. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194 Absatz 2: Er bildet die primärrechtliche Grundlage der Richtlinie und verortet sie im Politikbereich Energie. • Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009: Sie steht in engem Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien, auf die die Richtlinie 2010/31/EU bei Niedrigstenergiegebäuden und alternativen Versorgungssystemen ausdrücklich Bezug nimmt. • Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006: Auf ihre Energieeffizienz-Aktionspläne verweist die Richtlinie für Berichte und Verzeichnisse der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Begleitung der Gebäudeeffizienzvorgaben. • Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009: Auf sie verweist Artikel 8 Absatz 2 hinsichtlich der Unterstützung intelligenter Messsysteme bei Errichtung oder größerer Renovierung von Gebäuden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2010/31/EU ist eine Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter unionsrechtlicher Harmonisierungsakt, der Mindestanforderungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorgibt und in nationales Recht umgesetzt werden muss. Systematisch ist sie im Energie- und Klimarecht der Europäischen Union verortet und stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV; sie ersetzt die Richtlinie 2002/91/EG durch eine Neufassung. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Berechnungsmethode der Gesamtenergieeffizienz, Mindestanforderungen für neue und bestehende Gebäude, Niedrigstenergiegebäude, Energieausweise, Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen sowie unabhängige Kontrollsysteme. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, über die unionsrechtlichen Mindeststandards hinauszugehen, sofern dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten als Umsetzungsadressaten sowie mittelbar Behörden, Gebäudeeigentümer, Vermieter, Verkäufer, Mieter, Fachleute für Energieausweise und Inspektionen sowie zuständige Kontrollstellen. Sachlich betrifft die Richtlinie neue Gebäude, bestehende Gebäude bei größerer Renovierung, Gebäudeteile, Gebäudekomponenten der Gebäudehülle sowie gebäudetechnische Systeme wie Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungsanlagen. Für Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gelten besondere Vorgaben zum Energieausweis und dessen Aushang. Ausnahmen können insbesondere für geschützte Gebäude, Gottesdienstgebäude, provisorische Gebäude, bestimmte landwirtschaftliche oder industrielle Nutzgebäude, zeitweise genutzte Wohngebäude sowie kleine freistehende Gebäude unter 50 m² vorgesehen werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Energieeffizienz von Gebäuden nicht nur beim Neubau, sondern auch bei Verkauf, Vermietung, Sanierung und beim Betrieb technischer Anlagen rechtlich relevant wird. Mitgliedstaaten müssen hierfür Berechnungsregeln, Effizienzstandards, Ausweis- und Inspektionssysteme sowie Sanktionen schaffen. Eigentümer und Marktteilnehmer müssen energiebezogene Informationen offenlegen und technische Mindeststandards beachten. Behördengebäude haben dabei eine Vorbildfunktion und unterliegen teils verschärften Sichtbarkeits- und Umsetzungsanforderungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Eine nationale oder regionale Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen festlegen. • Pflicht2: Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für neue Gebäude, größere Renovierungen, Gebäudekomponenten und gebäudetechnische Systeme festlegen, regelmäßig überprüfen und aktualisieren. • Pflicht3: Systeme für Energieausweise, Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen, unabhängige Fachleute, Kontrollsysteme und Sanktionen einrichten. • Empfehlung: Nationale Pläne, Informationsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente so ausgestalten, dass der Anteil von Niedrigstenergiegebäuden und die Sanierungstiefe wirksam steigen. Behörden und sonstige öffentliche Stellen: • Pflicht1: Für Gebäude mit den einschlägigen Flächen- und Publikumsverkehrsschwellen Energieausweise ausstellen lassen und sichtbar aushängen. • Pflicht2: Bei Neubauten in öffentlicher Nutzung die Vorgaben zu Niedrigstenergiegebäuden fristgerecht beachten. • Pflicht3: Zuständigen Stellen auf Verlangen Ausweise und Inspektionsberichte zur Verfügung stellen, soweit nationale Umsetzungsvorschriften dies vorsehen. • Empfehlung: Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen frühzeitig umsetzen und die Vorbildfunktion des öffentlichen Gebäudebestands aktiv wahrnehmen. Eigentümer, Verkäufer und Vermieter: • Pflicht1: Bei Bau, Verkauf oder Neuvermietung den erforderlichen Energieausweis vorlegen und an den neuen Käufer oder Mieter aushändigen. • Pflicht2: In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen den Indikator der Gesamtenergieeffizienz angeben, sofern ein Ausweis vorliegt. • Pflicht3: Bei größeren Renovierungen und beim Austausch relevanter Gebäudekomponenten die jeweils geltenden Effizienzanforderungen beachten, soweit technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar. • Empfehlung: Empfehlungen aus Energieausweisen und Inspektionsberichten zur kostenoptimalen Verbesserung der Gebäudehülle und Anlagentechnik systematisch umsetzen. Eigentümer oder Betreiber von Heizungs- und Klimaanlagen: • Pflicht1: Regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen mit Heizkesseln über 20 kW sicherstellen, soweit das nationale Recht das Inspektionsmodell vorsieht. • Pflicht2: Regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW sicherstellen, soweit das nationale Recht das Inspektionsmodell vorsieht. • Pflicht3: Inspektionsberichte entgegennehmen und für die Bewertung von Austausch, Modernisierung und Effizienzverbesserung nutzen. • Empfehlung: Elektronische Überwachungs- und Steuerungssysteme sowie effiziente Anlageneinstellungen einsetzen, um Betriebskosten und Energieverbrauch zu senken. Qualifizierte oder zugelassene Fachleute und Kontrollstellen: • Pflicht1: Energieausweise sowie Inspektionen unabhängig und fachkundig durchführen. • Pflicht2: Bei der Ausstellung und Prüfung die vorgeschriebenen Daten, Ergebnisse und Empfehlungen nachvollziehbar dokumentieren. • Pflicht3: Im Rahmen von Kontrollsystemen angeforderte Ausweise und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen zugänglich machen. • Empfehlung: Fachkenntnisse regelmäßig aktualisieren und die Qualitätssicherung durch standardisierte Verfahren und vollständige Datengrundlagen stärken.