Mitteilung der Kommission — Leitlinien zu Aspekten der Wärme- und Kälteversorgung gemäß den Artikeln 15a, 22a, 23 und 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018: Sie ist die grundlegende Erneuerbare-Energien-Richtlinie, deren Artikel 15a, 22a, 23 und 24 durch die Mitteilung erläutert werden. • Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023: Sie ändert die Richtlinie (EU) 2018/2001, verschärft die Ziele für erneuerbare Energie und führt insbesondere die neuen Artikel 15a und 22a ein. • Verordnung (EU) 2018/1999: Sie regelt die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie Fortschrittsberichte, auf die die Leitlinien bei Bewertungen und Berichterstattung mehrfach Bezug nehmen. • Richtlinie (EU) 2023/1791: Sie ist für die Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplung, Energieaudits, effizienter Fernwärme und Fernkälte sowie Systemeffizienz maßgeblich und wird in den Leitlinien mehrfach herangezogen. • Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009: Sie ist die frühere Erneuerbare-Energien-Richtlinie und relevant für historische Bezugswerte, insbesondere für das Basisjahr 2020 und frühere Statistiklogiken.
Text
Anwendungsbereich
Die Mitteilung der Kommission C/2025/2238 ist eine Mitteilung und damit ein nicht verbindlicher Leitfaden zur Umsetzung der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Wärme und Kälte. Sie konkretisiert insbesondere Anwendungsbereich, Zielstruktur, Anrechnungssystematik und den Begriff der Abwärme und -kälte nach den Artikeln 15a, 22a, 23 und 24, ohne selbst verbindliche Pflichten über den Richtlinientext hinaus zu schaffen. Rechtsverbindlich bleiben allein die Richtlinie und deren nationale Umsetzungsakte sowie die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Inhaltlich erläutert die Mitteilung die Zielsysteme für Gebäude, Industrie, allgemeine Wärme- und Kälteversorgung sowie Fernwärme und Fernkälte, einschließlich Flexibilitäten, Bezugsjahre, Berichtslogik und Nutzung des Tools SHARES. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten als primäre Adressaten der Richtlinie, daneben mittelbar Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen, Industrieunternehmen, Akteure des tertiären Sektors, Gebäudeeigentümer, Energieversorger, Netzbetreiber und Daten meldende Stellen. Relevanz besteht insbesondere bei der Festlegung nationaler Richtwerte, der Anrechnung erneuerbarer Energie und von Abwärme, der Bereitstellung von Verbraucherinformationen, dem Netzzugang Dritter und der statistischen Berichterstattung. Ausnahmeregelungen bestehen unter anderem für Mitgliedstaaten mit sehr geringem Anteil von Fernwärme und Fernkälte oder mit bereits sehr hohen Anteilen erneuerbarer Energie, die reduzierte oder entfallende Steigerungsanforderungen auslösen können. Für Abwärme gilt ein enger Anwendungsbereich, da sie nur bei kumulativer Erfüllung der Kriterien Unvermeidbarkeit, Nebenproduktcharakter, sektoraler Herkunft und Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältesystem berücksichtigt werden kann. • In der Praxis dient die Mitteilung als methodischer Rahmen für die nationale Umsetzung und Fortschrittskontrolle der erneuerbaren Wärme- und Kälteziele. Mitgliedstaaten müssen Bezugswerte, Zielpfade und Anrechnungsmethoden konsistent festlegen, insbesondere für Gebäude, Industrie und Fernwärme. Unternehmen und Netzbetreiber werden mittelbar relevant, wenn Abwärme eingespeist, Netzzugang organisiert, Verbraucher informiert oder Systemdienstleistungen bewertet werden. Zugleich begrenzt die Mitteilung die Anrechenbarkeit interner Wärmenutzung und rein standortbezogener Lösungen außerhalb von Fernwärme- oder Fernkältesystemen deutlich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Nationale Richtwerte und Zielpfade für Gebäude, Industrie, Wärme und Kälte sowie Fernwärme und Fernkälte im Einklang mit der Richtlinie festlegen und in den nationalen Energie- und Klimaplänen abbilden. • Pflicht: Potenziale für erneuerbare Energie sowie Abwärme und -kälte bewerten und die hierfür relevanten Daten konsistent an Eurostat beziehungsweise über SHARES melden. • Pflicht: Bei Nutzung von Flexibilitäten die vorgegebenen Obergrenzen, Berechnungsmethoden und Berichtsvorgaben einhalten. • Empfehlung: Frühzeitig belastbare Bezugswerte für 2020 und sektorspezifische Datengrundlagen schaffen, um Näherungswerte und statistische Inkohärenzen zu vermeiden. Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen: • Pflicht: Soweit einschlägig Informationen über Gesamtenergieeffizienz und Anteil erneuerbarer Energien für Verbraucher in leicht zugänglicher Form bereitstellen. • Pflicht: Den Zugang von Anbietern erneuerbarer Energie sowie von Abwärme und -kälte zum Netz im vorgesehenen regulatorischen Rahmen ermöglichen oder Einspeisung und Abkauf prüfen. • Pflicht: An Bewertungen zum Potenzial von Systemleistungen und Flexibilitätsbeiträgen mitwirken, soweit nationale Vorgaben dies vorsehen. • Empfehlung: Technische und vertragliche Prozesse zur Einspeisung externer Abwärme standardisieren. Industrieunternehmen und Akteure des tertiären Sektors: • Pflicht: Abwärme nur dann als anrechenbar behandeln, wenn sie unvermeidbar ist, Nebenproduktcharakter hat und in ein Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird. • Pflicht: Interne Wiederverwendung von Wärme vorrangig als Effizienzmaßnahme behandeln und nicht als anrechenbare Abwärme ausweisen. • Pflicht: Für Nachweise über die Praktikabilität von Kraft-Wärme-Kopplung oder über Unvermeidbarkeit geeignete Audits oder Analysen ermöglichen. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, welche Wärmeströme die Kriterien für externe Einspeisung tatsächlich erfüllen. Gebäudesektorakteure: • Pflicht: Bei neuen Gebäuden, größeren Renovierungen oder Erneuerung der Heizungsanlage die national vorgegebenen Mindestwerte für am Standort, in der Nähe oder aus dem Netz bezogene erneuerbare Energie beachten. • Pflicht: Relevante Energieverbräuche und Eigenversorgung so erfassen, dass eine Zuordnung zu den Kategorien des Artikels 15a möglich ist. • Empfehlung: Planungs- und Nachweissysteme an den Begriffen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für „am Standort“ und „in der Nähe“ ausrichten.