Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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• Richtlinie 2010/31/EU v. 19. Mai 2010 (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden): Rechtsgrundlage (Artikel 8 Absatz 11) und Bezugspunkt für Verknüpfung mit Energieausweisen sowie Inspektionen; zudem Bezug auf langfristige Renovierungsstrategien nach Artikel 2a. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 v. 14. Oktober 2020: Definiert den Intelligenzfähigkeitsindikator und die Berechnungsmethode; diese Durchführungsverordnung legt die technischen Modalitäten der Umsetzung fest. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012 (Energieeffizienz): Bezug über die Möglichkeit, zugelassene Energieaudit-Fachleute als zuständig zu betrachten, sowie als Anknüpfungspunkt für eine organisatorische Verknüpfung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Allgemeine Grundlage für das Tätigwerden der Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 ist ein unmittelbar geltender Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 11 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und konkretisiert die technische Umsetzung eines optionalen EU-Systems zur Bewertung der „Intelligenzfähigkeit“ von Gebäuden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155. Sie regelt insbesondere, wie Fachleute zugelassen/qualifiziert werden können, unter welchen Bedingungen Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator auszustellen sind (einschließlich Mindestinhalten und Gültigkeitsdauer), wie eine Verknüpfung mit Energieausweisen/Inspektionen/Audits erfolgen kann und wie Eigeneinschätzungen ohne Zertifikat ermöglicht werden. Zudem legt sie Pflichten zur Datenübermittlung, jährlichen Berichterstattung an die Kommission, Marktüberwachung und Fördermöglichkeiten fest und eröffnet die Möglichkeit nationaler Testphasen. Eine Überprüfung der Verordnung kann auf Basis der Anwendungserfahrungen vorgesehen werden. • Der Anwendungsbereich ist eröffnet, sobald ein Mitgliedstaat die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator beschließt; die Anwendung ist ausdrücklich freigestellt (optional). Adressaten sind dabei Mitgliedstaaten (Organisation, Information der Öffentlichkeit, Listen qualifizierter Fachleute/Unternehmen, ggf. Kontrollsystem), qualifizierte oder zugelassene Fachleute (Bewertung, Plausibilitätsprüfung der Informationen, Datenübermittlung), sowie Wirtschaftsteilnehmer, die eine Bewertung beauftragen können. Gebäudeeigentümer, Gebäudenutzer und andere Interessenträger können die Intelligenzfähigkeit zwar selbst beurteilen, jedoch darf ohne Fachperson kein Zertifikat ausgestellt werden. Eine nationale, unverbindliche Testphase kann eingeführt werden; Regelungen hierzu (Dauer, Gebäudearten, Gebiete, Feedback, ggf. Zertifikate) werden national festgelegt. • In der Praxis bedeutet dies: Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das System, werden qualifizierte Fachleute (ggf. aus dem Kreis der Energieausweis-/Inspektions-/Audit-Fachleute) benannt, öffentlich ausgewiesen und können von Wirtschaftsteilnehmern beauftragt werden. Zertifikate werden nur nach fachlicher Bewertung ausgestellt, enthalten definierte Elemente und gelten höchstens zehn Jahre; bei wesentlichen Änderungen wird ein neues Zertifikat empfohlen. Parallel werden Zertifikatsdaten an Behörden übermittelt, jährlich statistisch an die Kommission berichtet und das System ggf. mit Energieausweisen, Inspektionen oder Audits organisatorisch verknüpft.
Stand: 20.03.2026