Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/31/EU v. 19. Mai 2010: Rechtsgrundlage der Ermächtigung (Artikel 8 Absatz 10) und übergeordneter Rahmen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Bezug über die Möglichkeit, Fachleute aus dem Kontext von Energieaudits als zuständig heranzuziehen. • Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Im Erwägungsteil als ergänzendes Instrument im Kontext der Energieeffizienzziele genannt. • Verordnung (EU) 2017/1369 v. 4. Juli 2017: Im Erwägungsteil als flankierender Rahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung genannt. • Verordnung (EU) 2018/1725: Bezug über die Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Einordnung von Datenschutzrisiken im Zusammenhang mit Digitalisierung/Konnektivität.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 ist ein Rechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 10 der Richtlinie 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). Als delegierte Verordnung ergänzt sie die Richtlinie methodisch und wirkt unionsweit unmittelbar, ohne nationale Umsetzung; zugleich ist das eingeführte System selbst als „optional“ ausgestaltet und belässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über Einführung, räumliche/inhaltliche Begrenzung sowie eine mögliche Verpflichtung im nationalen Rahmen. Inhaltlich wird ein einheitlicher „Intelligenzfähigkeitsindikator“ für Gebäude/Gebäudeteile definiert und eine gemeinsame Berechnungsmethode einschließlich Gewichtungen, Wirkungskriterien und technischer Bereiche festgelegt. Vorgesehen sind Punktzahlen, eine Einordnung in sieben Intelligenzfähigkeitsklassen sowie ein Zertifikat mit Mindestinhalten. Die Methode kann national angepasst und insbesondere mit Verfahren zur Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis-Systematik) verknüpft werden. Ergänzend werden Anforderungen an qualifizierte Fachleute und ein unabhängiges Kontrollsystem für Zertifikate vorgegeben. • Anwendbar ist die Verordnung auf Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/31/EU, jedoch nur in Mitgliedstaaten (ggf. auch nur in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder für bestimmte Gebäudekategorien), die das System einführen. Relevante Akteure sind insbesondere Mitgliedstaaten (Einführung, Ausgestaltung, Kontrollen), qualifizierte/zugelassene Fachleute (Bewertung und Ausstellung), sowie „Wirtschaftsteilnehmer“ als Eigentümer bzw. Eigentümer/Nutzer von Gebäudeteilen, die ein Zertifikat beantragen. Weitere Adressaten der Information sind u. a. Planer und Gebäudebetreiber sowie Gebäudenutzer. Ausnahmen bzw. Abweichungen ergeben sich aus der Freiwilligkeit (keine Anwendung ohne nationale Einführung) und aus zulässigen Anpassungen, wenn bestimmte Dienste für ein Gebäude nicht relevant sind. • In der Praxis ermöglicht das System eine vergleichbare Einstufung der „Smartness“ eines Gebäudes (Punktzahl/Klasse) anhand eines Dienstekatalogs je technischem Bereich (z. B. Heizung, Beleuchtung, EV-Laden, Überwachung/Kontrolle) und definierter Wirkungskriterien (u. a. Energieeffizienz, Komfort, Flexibilität). Bei Einführung im Mitgliedstaat werden Zertifikate durch qualifizierte Fachleute erstellt und durch ein unabhängiges Kontrollsystem abgesichert; die Ergebnisse können mit Energieausweisen kombiniert werden und sollen auch Aspekte wie Konnektivität, Interoperabilität, Cybersicherheit und Datenschutz sichtbar machen.
Stand: 20.03.2026