Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG v. 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung produktspezifischer Ökodesign-Anforderungen und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 v. 17. Dezember 2008: Auf ihre Ökodesign-Anforderungen zu Bereitschafts- und Aus-Zustand wird für Zwei- und Einkanal-Raumklimageräte ausdrücklich Bezug genommen. • Verordnung (EU) Nr. 626/2011 v. 4. Mai 2011: Sie ergänzt das Regime durch Energiekennzeichnungsvorgaben für Raumklimageräte und wird im Verordnungstext als zusammenwirkende Maßnahme genannt. • Richtlinie 2010/31/EU v. 19. Mai 2010: Sie betrifft die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; nationale Gebäudevorgaben können für eingebaute Klimaanlagen strengere Anforderungen unter Nutzung der hier festgelegten Methoden vorsehen. • Verordnung (EG) Nr. 842/2006 v. 17. Mai 2006: Sie regelt bestimmte fluorierte Treibhausgase; deshalb enthält die Verordnung keine eigenständigen Kältemittelanforderungen, berücksichtigt aber deren Treibhauspotenzial bei den Effizienzanforderungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2012 ist eine unmittelbar geltende Durchführungsverordnung zur Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für Raumklimageräte und Komfortventilatoren verbindliche Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt. Systematisch steht sie im europäischen Produktrecht des Ökodesigns und ergänzt den allgemeinen Rahmen der Richtlinie durch produktspezifische Mindestvorgaben zu Energieeffizienz, Schallleistungspegel, Bereitschafts- und Aus-Zustand, Produktinformation, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Inhaltlich erfasst sie netzbetriebene Raumklimageräte bis 12 kW sowie Komfortventilatoren bis 125 W und legt gestufte Anforderungen ab 2013 und 2014 fest. Hinzu kommen Mess- und Berechnungsmethoden, Nachprüfungsverfahren für Behörden sowie unverbindliche Referenzwerte der besten verfügbaren Technik. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller und ihre Bevollmächtigten, die Raumklimageräte oder Komfortventilatoren in Verkehr bringen, sowie mittelbar Prüflabore und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Erfasst sind netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung von höchstens 12 kW für Kühlung oder, falls keine Kühlfunktion besteht, Heizung, sowie Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme von höchstens 125 W. Nicht erfasst sind Geräte mit nichtelektrischen Energiequellen sowie Raumklimageräte, bei denen auf Verflüssiger- und/oder Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird. Für Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gelten teils besondere Effizienz-, Informations- und Standby-Anforderungen; bei Komfortventilatoren beschränkt sich der Regelungsansatz vor allem auf Standby/Aus-Zustand und Produktinformation. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte vor dem Inverkehrbringen anhand vorgegebener Mess- und Berechnungsverfahren auf Mindestenergieeffizienz, Schallwerte und zulässige Leistungsaufnahme in Nebenbetriebszuständen ausgelegt und dokumentiert werden müssen. Hersteller müssen technische Unterlagen und öffentlich zugängliche Produktinformationen bereitstellen und Geräte so gestalten, dass Grenzwerte stufenweise eingehalten werden. Marktüberwachungsbehörden prüfen Modelle nach festgelegten Toleranz- und Stichprobenregeln. Für portable Ein- und Zweikanalgeräte sowie Komfortventilatoren sind insbesondere die Vorgaben zu Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und Verbrauchsminimierung relevant.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Raumklimageräten: • Pflicht1: Produkte nur in Verkehr bringen, wenn die einschlägigen Mindestanforderungen an Energieeffizienz und Schallleistungspegel eingehalten werden. • Pflicht2: Technische Unterlagen mit den Ergebnissen der Berechnungen nach Anhang II erstellen und für die Konformitätsbewertung bereithalten. • Pflicht3: Die vorgeschriebenen Produktinformationen in den technischen Unterlagen und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitstellen. • Empfehlung: Produktentwicklung und Dokumentation frühzeitig auf die Unterscheidung zwischen Standard-, Ein- und Zweikanalgeräten sowie die gestuften Stichtage ausrichten. Hersteller von Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräten: • Pflicht1: Grenzwerte für Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und Bereitschaftszustand einhalten und die Verfügbarkeit dieser Zustände sicherstellen. • Pflicht2: Die vorgeschriebene Verbrauchsminimierungsfunktion aktiviert ausliefern. • Pflicht3: Einkanal-Raumklimageräte auf Verpackung, in Produktunterlagen und Werbematerial als „lokale Klimageräte“ bezeichnen sowie die besonderen Informationsangaben bereitstellen. • Empfehlung: Besondere Aufmerksamkeit auf die gesonderten Effizienzkennzahlen EER/COP und die abweichenden Informationspflichten legen. Hersteller von Komfortventilatoren: • Pflicht1: Die Grenzwerte für Aus-Zustand und Bereitschaftszustand einhalten. • Pflicht2: Die Verbrauchsminimierungsfunktion vor Auslieferung aktiviert vorsehen, soweit einschlägig. • Pflicht3: Produktinformationen wie maximaler Volumenstrom, Leistungsaufnahme, Serviceverhältnis, Schallleistungspegel und verwendete Messnorm angeben. • Empfehlung: Messmethoden und Kennzeichnung so standardisieren, dass Marktüberwachung und Vergleichbarkeit der Effizienzwerte erleichtert werden. Bevollmächtigte des Herstellers: • Pflicht1: Soweit übertragen, die vorgeschriebenen Herstellerinformationen und Kontaktangaben verfügbar halten. • Pflicht2: Soweit übertragen, technische Unterlagen und Konformitätsunterlagen gegenüber Behörden vorhalten. • Pflicht3: Soweit übertragen, die Kommunikation mit Prüflaboren und Marktüberwachungsbehörden unterstützen. • Empfehlung: Die Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem schriftlich eindeutig festlegen. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Bei Kontrollen das in Anhang III festgelegte Nachprüfungsverfahren anwenden. • Pflicht2: Konformität anhand der vorgegebenen Toleranzen, Stichproben und Messverfahren bewerten. • Pflicht3: Bei Nichterreichen der Prüfergebnisse das Modell als nicht konform behandeln. • Empfehlung: Prüfabläufe getrennt nach Gerätekategorien organisieren, da unterschiedliche Kennzahlen und Grenzwerte gelten. Prüflabore für Marktüberwachung: • Pflicht1: Prüfungen nach den in Anhang II vorgesehenen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren durchführen. • Pflicht2: Bei Bedarf die vom Hersteller bereitzustellenden Geräte-Einstellinformationen nutzen. • Pflicht3: Die einschlägigen Leistungs-, Effizienz- und Schallparameter entsprechend der Gerätekategorie ermitteln. • Empfehlung: Prüfberichte so strukturieren, dass sie die Anforderungen aus Marktaufsicht und Konformitätsbewertung deckungsgleich abbilden.