Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014: Sie regelt fluorierte Treibhausgase; auf Kältemittel bezogene Anforderungen werden in der vorliegenden Verordnung gerade nicht spezifisch festgelegt, sondern auf diese Rechtsgrundlage verwiesen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Heranziehung harmonisierter europäischer Normen bei Mess- und Prüfverfahren relevant. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Produkte als Teil von Anlagen, die dieser Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. • Verordnung (EU) 2015/1095 vom 5. Mai 2015: Sie ist eine wichtige benachbarte produktspezifische Ökodesign-Verordnung; Produkte, die ihren Anforderungen unterliegen, sind hier vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2016/2281 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert für bestimmte Heizungs-, Kühlungs- und Kälteprodukte verbindliche Ökodesign-Anforderungen. Systematisch ist sie eine produktspezifische Durchführungsverordnung des europäischen Ökodesignrechts und regelt insbesondere Mindestanforderungen an Energieeffizienz, Stickoxidemissionen, Produktinformationen, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Inhaltlich erfasst sie Luftheizungsprodukte bis 1 MW, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur bis 2 MW sowie Gebläsekonvektoren. Sie legt stufenweise ab 2018 und 2021 einzuhaltende Mindestwerte für Raumheizungs- und Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrade, SEPR-Grenzen, NOx-Grenzwerte sowie umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten fest. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar auf Installateure, professionelle Nutzer und Endnutzer, soweit ihnen produktbezogene Informationen bereitzustellen sind. Erfasst sind das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der genannten Produktgruppen einschließlich ihrer technischen Dokumentation, Messung, Berechnung und Konformitätsbewertung. Ausgenommen sind insbesondere Produkte, die bereits spezielleren Ökodesign-Verordnungen unterliegen, biomasse- oder festbrennstoffbetriebene Produkte, KWK-Anlagen, bestimmte Sonderanfertigungen, Anlagen unter der Industrieemissionsrichtlinie sowie bestimmte Kühlprodukte außerhalb definierter Temperaturbereiche. Für den Übergang durften Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2018 bzw. 26. September 2018 noch nationale Anforderungen zum Jahresnutzungsgrad, zur Jahresarbeitszahl oder zu Stickoxidemissionen weiter anwenden. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte vor dem Inverkehrbringen anhand vorgegebener Mess- und Berechnungsverfahren geprüft, mit den einschlägigen Mindestwerten abgeglichen und mit einer belastbaren technischen Dokumentation versehen werden müssen. Hersteller und Importeure müssen zudem standardisierte Leistungs-, Emissions-, Schall- und Kältemitteldaten in Anleitungen und auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen sowie Angaben zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen. Marktüberwachungsbehörden prüfen die Einhaltung anhand festgelegter Nachprüfungsverfahren und Toleranzen; nicht konforme Modelle können unionsweit beanstandet werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Betroffene Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nur in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die einschlägigen Mindestanforderungen an Jahresnutzungsgrad, SEPR und gegebenenfalls Stickoxidemissionen eingehalten werden. • Pflicht2: Die Konformitätsbewertung durchführen und eine technische Dokumentation mit den vorgeschriebenen Leistungs-, Emissions-, Berechnungs- und gegebenenfalls Extrapolationsangaben bereitstellen. • Pflicht3: Anleitungen und frei zugängliche Websites mit den vorgeschriebenen Produktinformationen, Schallwerten, Kältemitteldaten sowie Angaben zu Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung versehen. • Empfehlung: Mess- und Berechnungsprozesse sowie Modellkombinationen, insbesondere bei Multisplit-Geräten, frühzeitig standardisieren und dokumentieren. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Soweit übertragen, sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Produktinformationen und technischen Unterlagen vollständig verfügbar sind. • Pflicht2: Den professionellen Nutzern vorbehaltene Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung zugänglich machen. • Pflicht3: Auf Anfrage den Marktüberwachungsstellen bzw. Prüflaboren die erforderlichen Informationen zu Geräteeinstellungen und Kontaktstellen bereitstellen. • Empfehlung: Mandate und Verantwortlichkeiten vertraglich eindeutig auf die Anforderungen dieser Verordnung abstimmen. Importeure: • Pflicht1: Nur konforme Produkte in Verkehr bringen, deren Herstellerdokumentation und Pflichtangaben vollständig vorliegen. • Pflicht2: Die frei zugänglichen Produktinformationen und die professionellen Informationen zur Außerbetriebnahme mit bereitstellen. • Pflicht3: Prüflaboren auf Anfrage die notwendigen Informationen über Geräteeinstellungen und zuständige Kontaktangaben zugänglich machen. • Empfehlung: Vor Aufnahme in das Sortiment eine dokumentierte Konformitätsprüfung der Produktunterlagen durchführen. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen nach dem in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren kontrollieren. • Pflicht2: Bei Abweichungen je nach Produktkategorie und Stückzahl Einzel- oder Mehrfachprüfungen durchführen und die festgelegten Toleranzen anwenden. • Pflicht3: Prüfergebnisse und einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtkonformität an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Prüfstrategien risikobasiert auf leistungsstarke, häufig gehandelte oder dokumentationsauffällige Modelle ausrichten.