Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet die übergeordnete Rahmenrechtsgrundlage für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte und wird durch die Verordnung für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte konkretisiert. • Richtlinie 92/42/EWG vom 21. Mai 1992: Sie regelte zuvor Wirkungsgrade neuer Warmwasserheizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und wird durch die Verordnung mit Ausnahme einzelner Bestimmungen und Anhänge aufgehoben. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013: Sie ergänzt das Regime durch Energiekennzeichnungsvorschriften für Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und bestimmte Verbundanlagen, auf die die Verordnung ausdrücklich Bezug nimmt. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Heranziehung harmonisierter europäischer Normen relevant, die bei Mess- und Berechnungsmethoden nach dieser Verordnung berücksichtigt werden. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Heizgeräte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, sind ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende EU-Verordnung zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und konkretisiert deren Ökodesign-Rahmen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte. Systematisch handelt es sich um sektorspezifisches Produktrecht des europäischen Binnenmarkt- und Umweltrechts, das verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme festlegt sowie frühere Regelungen zu Warmwasserheizkesseln teilweise ablöst. Inhaltlich regelt sie insbesondere Mindestwerte für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, Grenzwerte für den Schallleistungspegel von Wärmepumpengeräten, Grenzwerte für Stickoxidemissionen, Vorgaben zur Konformitätsbewertung, Marktaufsicht und Produktinformation. Ergänzend enthält sie Übergangsregelungen, eine Überprüfungsklausel und unverbindliche Richtwerte für besonders leistungsfähige Technologien. • Der Anwendungsbereich erfasst das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Wärmenennleistung bis 400 kW, einschließlich Geräten als Teil bestimmter Verbundanlagen mit Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Adressiert sind vor allem Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure sowie mittelbar Händler, Installateure, Marktüberwachungsbehörden und Mitgliedstaaten, soweit sie Produktinformationen bereitstellen, Konformität nachweisen, Kennzeichnungen anbringen, Prüfunterlagen vorhalten oder Marktaufsicht durchführen müssen. Nicht erfasst sind insbesondere Heizgeräte für feste Brennstoffe, Geräte zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, Geräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger, bestimmte KWK-Geräte ab 50 kW elektrischer Höchstleistung sowie Geräte für überwiegend aus Biomasse hergestellte gasförmige oder flüssige Brennstoffe. Eine besondere Ausnahme gilt zudem für bestimmte Ersatz-Wärmeerzeuger und Heizgerätegehäuse, die vor dem 1. Januar 2018 zum Ersatz identischer Komponenten in Verkehr gebracht werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Heizgeräte nur dann auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die stufenweise eingeführten Mindestanforderungen zu Effizienz, Emissionen und gegebenenfalls Geräusch einhalten, nach den vorgegebenen Verfahren bewertet wurden und die vorgeschriebenen Produktinformationen enthalten. Hersteller und Importeure müssen technische Unterlagen, Mess- und Berechnungswerte sowie besondere Hinweise etwa für B1-Heizkessel vorhalten und bereitstellen. Für Marktüberwachungsbehörden schafft die Verordnung ein konkretes Prüfverfahren mit Toleranzen und Folgemaßnahmen bei Nichterfüllung. Für den Markt führt dies zu einer unionsweit harmonisierten Mindestqualität und zu einer schrittweisen Verdrängung ineffizienter oder emissionsstärkerer Geräte.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Heizgeräte nur in Verkehr bringen oder zur Inbetriebnahme bereitstellen, wenn die einschlägigen Mindestanforderungen an Raumheizungs-Energieeffizienz, Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, Schallleistungspegel und Stickoxidausstoß eingehalten werden. • Pflicht: Die Konformitätsbewertung über internes Entwurfskontrollsystem oder Managementsystem durchführen und vollständige technische Unterlagen mit den vorgeschriebenen Produktinformationen vorhalten. • Pflicht: Anleitungen, frei zugängliche Produktinformationen und erforderliche dauerhafte Kennzeichnungen, insbesondere bei B1-Heizkesseln und KWK-Geräten, bereitstellen. • Empfehlung: Mess- und Berechnungsprozesse sowie Modellgleichheiten so dokumentieren, dass Marktaufsichtsprüfungen und Nachweise für gleichwertige Modelle belastbar geführt werden können. Bevollmächtigte: • Pflicht: Soweit übertragen, die vorgeschriebenen Produktinformationen und technischen Unterlagen im Rahmen der Konformitätsbewertung verfügbar halten. • Pflicht: Sicherstellen, dass die Herstellerangaben in Anleitungen und technischen Unterlagen vollständig und konsistent sind. • Pflicht: Bei betroffenen Geräten die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Zuordnung zu den vorgesehenen Heizgeräten oder Gehäusen absichern. • Empfehlung: Vertretungsmandate eindeutig auf Dokumentations-, Auskunfts- und Kooperationspflichten gegenüber Behörden ausrichten. Importeure: • Pflicht: Nur konforme Heizgeräte in Verkehr bringen, für die die vorgeschriebenen Produktinformationen, technischen Unterlagen und Kennzeichnungen vorliegen. • Pflicht: Frei zugängliche Produktinformationen mit den in der Verordnung geforderten technischen Parametern bereitstellen oder deren Verfügbarkeit sicherstellen. • Pflicht: Bei Ersatz-Wärmeerzeugern und Ersatz-Heizgerätegehäusen auf die deutliche Bestimmung für das konkrete Heizgerät achten. • Empfehlung: Vor dem Markteintritt eine formalisierte Prüfung der Effizienz-, Emissions- und Kennzeichnungsanforderungen je Modell durchführen. Installateure: • Pflicht: Die in den Herstellerunterlagen genannten besonderen Vorkehrungen beim Zusammenbau, bei der Installation und bei der Wartung beachten. • Pflicht: Bei B1-Heizkesseln den vorgesehenen Einsatz auf bestehende Gebäude mit gemeinsamer Abgasanlage berücksichtigen. • Pflicht: Wärmeerzeuger und Heizgerätegehäuse nur in Konfigurationen zusammenbauen, die die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen sicherstellen. • Empfehlung: Die vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen und Einsatzgrenzen dokumentiert in die Installationspraxis übernehmen. Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Für Marktaufsichtsprüfungen das in Anhang IV festgelegte Nachprüfungsverfahren anwenden. • Pflicht: Bei Nichterfüllung des Modells und gleichwertiger Modelle die vorgesehenen Folgemaßnahmen einleiten und andere Mitgliedstaaten sowie die Kommission informieren. • Pflicht: Übergangsweise nur im Rahmen der ausdrücklich zugelassenen nationalen Vorschriften bis zu den festgelegten Stichtagen abweichende Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme gestatten. • Empfehlung: Marktaufsichtsschwerpunkte auf Produktgruppen mit komplexen Berechnungen, Wärmepumpenkombinationen und emissionsrelevanten Brennstoffheizkesseln legen.